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Gaspreisbremse

Aus den bisher bekannt gewordenen Hinweisen für die Gaspreisbremse ergibt sich, dass grundsätzlich nur zwischen Gas- und Fernwärmekunden („SLP-Kunden“) oder großen industriellen Verbrauchern (größer 1,5 Mio. kWh/a) die über eine geregelte Lastgangmessung (RLM) verfügen unterschieden werden soll.

Die Gas- und Wärmerpeisbremse soll für Haushalte und alle anderen Verbraucher bis auf RLM gemessene Industrie und Gaskraftwerke unmittelbar Anwendung finden. Gemeint sind damit SLP Kunden, deren Verbrauch für das Jahr geschätzt wird und worunter grundsätzlich auch Kommunen fallen können. Dies hätte zur Folge, dass derartige Kommunen wie Privatkunden behandelt werden. Mithin führt dies zu einer kostenfreien Dezember-Abschlagszahlung sowie eine Deckelung des Preises ab März 2023 auf 12 Cent/kWh für 80 Prozent des Verbrauchs, berechnet aufgrund des Abschlags von September 2022. Wenn die Kommune eine sog. RLM-Kunde ist werden sie wie ein Industriekunde behandelt. Dies heisst, dass ab Januar 7 Cent/kWh für 70 % des Verbrauchs zu zahlen sind. Auch wenn die Kommunen noch nicht explizit in diesem Papier als Verbrauchsgruppe genannt wurden, spricht für diese Einordnung, dass die Versorgungsunternehmen keinen Unterschied bei den SLP- und RLM Profilen nach den jeweiligen Verbrauchern machen. Insofern hat die Expertenkomission ihre Differenzierung lediglich nach den Kundenprofilen vorgenommen. Auch wenn sich aus den Unternehmerdaten entschlüsseln ließe, ob es sich um einen Industrie- oder kommunalen Kunden handelt, ist eine derartige Differenzierung in dem Arbeitspapier nicht vorgenommen worden.

Wir gehen daher davon aus, dass das Instrument der Gas- und Fernwärmebremse für alle kommunalen Verbrauchsstellungen Anwendung finden wird. Da die kommunalen Einrichtungen jedoch in dem Arbeitspapier nicht ausdrücklich benannt wurden, hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund Bundesminister Dr. Robert Habeck angeschrieben und um eine Klarstellung der Anwendbarkeit der Gasbremse auf kommunale Verbrauchsstellen gebeten.

Dieses Schreiben fügen wir in der Anlage zu dieser Eildienstmitteilung bei.

Anlage

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