Startseite Ganztagsförderungsgesetz soll Rechtsanspruch für Kinderbetreuung im Grundschulalter brin-gen

Ganztagsförderungsgesetz soll Rechtsanspruch für Kinderbetreuung im Grundschulalter brin-gen

Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) beschlossen (Bundestagsdrucksache 19/29764). Allerdings zeichnete sich in den Ausschussberatungen des Bundesrats eine Mehrheit für die Anrufung des Vermittlungsausschusses ab.

Der Gesetzentwurf beinhaltet

  • zum 1. August 2026 die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder durch Anpassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
  • ein Gesetz über Finanzhilfen gemäß Artikel 104c Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes zur Unterstützung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur zum quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Umsetzung des Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder,
  • eine Veränderung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes, durch die den Ländern ab dem Jahr 2026 Finanzmittel zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt werden. Dies dient der Unterstützung der Länder bei den entstehenden Betriebskosten.

Kernpunkt der Regelung ist ein neuer § 24 Abs. 4 SGB VIII. Die Vorschrift lautet:

„Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“

Der Rechtsanspruch ist also für die Dauer des Unterrichts erfüllt. Die Gesetzesbegründung führt aus (BT-Drucks. 19/29764 S. 28):

„Der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt. Damit wird zum einen der Vorrang des Kernangebots der Schule, der Unterrichtszeit, klargestellt. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einem vierstündigen Unterricht in der Grundschule der Anspruch des Kindes in diesem Umfang als erfüllt gilt, der Anspruch gegenüber dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe besteht dann im Umfang der verbleibenden vier Stunden. Zum anderen wird geregelt, dass der Förderanspruch auch durch die Bereitstellung von Angeboten Ganztagsgrundschulen erfüllt wird. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass der Anspruch nicht an jeder Schule, sondern im Gebiet des Zuständigkeitsbereichs des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfüllt wird.“

Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städte- und Gemeindebundes haben sich dafür ausgesprochen, den Anspruch in Hessen durch Ganztagsschulangebote zu erfüllen. Denn eine Ausgestaltung als Jugendhilfeleistung auf Grundlage des HKJGB würde den Fachkräftemangel in Tageseinrichtungen für Kinder noch einmal verschärfen. In finanzieller Hinsicht pocht der HSGB auf einen vollständigen Mehrbelastungsausgleich auf Grundlage der Konnexitätsvorschrift der Landesverfassung (Art. 137 Abs. 6 HV). In diesem Sinne ist der HSGB auch an die Hessische Landesregierung herangetreten.

Von daher

  • ist das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene noch nicht abgeschlossen und
  • ist für Hessen nicht abschließend geklärt, wie die Umsetzung des Rechtsanspruchs im Einzelnen erfolgt.

Hierzu werden wir weiter berichten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen