Die öffentliche Übertragung der diesjährigen Fußball-Weltmeisterschaft kann auch in diesem Sommer wieder über die üblichen Ruhezeiten hinausgehen. Das Bundeskabinett hat in dieser Woche dazu eine vom Bundesumweltministerium vorgelegte Verordnung, die für die Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft in Russland Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln vorsieht.
Die Ausnahmeregelung ist nötig, weil die in der Regel geltenden Lärmschutzstandards bei Spielen, die am späten Abend und in den ersten Nachtstunden übertragen werden, an vielen Orten nicht eingehalten werden könnten. Die Verordnung erweitert nun den Spielraum für die zuständigen Behörden in den Kommunen, die Veranstaltungen zuzulassen. Dabei sollen sie im Einzelfall zwischen dem herausragenden öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe abwägen. Es müssen neben dem Publikumsinteresse also beispielsweise auch die Abstände zu Wohnhäusern und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen berücksichtigt werden.
Die Bundesregierung folgt mit der Ausnahmeregelung einer Bitte der Länder. Die Bundesländer müssen der Verordnung im Bundesrat noch zustimmen.
Bereits bei den Fußball-Weltmeisterschaften seit 2006 und bei den Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 hatte es vergleichbare Verordnungen gegeben.
Weitere Informationen finden sich unter:
Verordnung www.bmub.bund.de/N54474
FAQ: www.bmub.bund.de/faq-public-viewing
Anmerkung des DStGB:
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt die für die Fußball-Weltmeisterschaft in Russland (14. Juni bis 15. Juli 2018) vorgesehene Änderung der Public Viewing-Verordnung.
Danach wird den Städten und Gemeinden auch für späte Spiele eine Möglichkeit zur Genehmigung für „Public-Viewing-Veranstaltungen“ gegeben.
Die öffentliche Übertragung von Fußballspielen unter freiem Himmel ist bei einem Ereignis wie der Fußball-Weltmeisterschaft inzwischen fest etabliert. Sie stärkt das Gemeinschaftserlebnis und damit auch das Miteinander unterschiedlicher sozialer Schichten und Kulturen in unseren Städten und Gemeinden.
(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 0818 vom 23. Februar 2018)
