Die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) sowie die 35. Änderungsverordnung zu den hessischen Corona-Verordnungen wurde jeweils am 12.05.2021 vom Bundes- und Landeskabinett beschlossen.
Die neue CoronaEinreiseV tritt am 13.05.2021 in Kraft.
Diese enthält
– Die Regelungen der bisherigen CoronaEinreiseV zu Anmelde- und Nachweispflichten für Einreisende
– Die Regelungen der bisherigen Coronavirus-Schutzverordnung zu Beförderungsverboten aus Virusvarianten-Gebieten
– erstmals bundeseinheitlich und umfassend Regelungen zur Absonderungspflicht für Einreisende aus Risikogebieten auf Grundlage der bisherigen Muster-Quarantäneverordnung des Bundes
– Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen in allen geregelten Bereichen der Einreise
Diese Regelungen ersetzen die Quarantäne-Regelungen für Einreisende in der hessischen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Quarantäneverordnung).
In den Bereichen, die in Hessen bisher abweichend von der Muster-Verordnung des Bundes geregelt waren, oder keine Anwendung fanden, gelten zukünftig die bundeseinheitlichen Regelungen.
Das betrifft etwa
– Die Ausnahme für Kurzaufenthalte in Grenzgebieten („24-Stunden-Regel“),
– die „Arbeitsquarantäne“ für Arbeitsgruppen, die zur gemeinschaftlichen Arbeitsaufnahme von mehr als fünf Personen einreisen (nach Bundesregelung erst bei einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme)
– die Ausnahmen für Transportpersonal (Quarantäne bei Aufenthalten von mehr als 72 Stunden, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten hat)
– besondere Regelungen für Personen, die in den 10 Tagen nach Einreise ihre Tätigkeit in einer Gesundheitseinrichtung aufnehmen (Anzeigepflicht und PSA entfallen nach der Bundesregelung)
Die Regelungen zur Quarantäne nach positivem Testergebnis werden in die CoKoBeV integriert.
Die 35. ÄV sieht angesichts der positiven Entwicklung des Pandemiegeschehens außerdem in zwei Stufen weitere Öffnungsschritte für Kommunen vor, die nicht mehr unter die Regelungen der Bundesnotbremse fallen.
Die neuen Maßnahmen sollen in einer ersten Stufe in den Landkreisen oder kreisfreien Städten greifen, die an oder ab dem 17. Mai nicht mehr unter die Beschränkungen der Bundesnotbremse fallen. Bei der Ermittlung werden auch die Tage vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung berücksichtigt. Eine zweite Stufe sieht weitere Lockerungen vor, falls die Inzidenz nach der Stufe 1 weitere 14 Tage unter 100 oder sobald sie fünf Tage lang unter 50 liegt. Die Berechnung dieser Frist beginnt
Wichtige Änderungen in Stufe 1:
– Ausweitungen des Präsenzunterrichts in den Schulen (Klassen 1-6 und Abschlussklassen nur Präsenz, andere Klassen Wechselunterricht)
– Ausweitung der erweiterten Maskenpflicht (medizinische Masken auch in allen öffentlichen Gebäuden, Arbeits- und Betriebsstätten, Gastro, Spielbanken, Spielhallen, Wettvermittlungsstellen)
– Click&Meet mit Testempfehlung
– Veranstaltungen unter freiem Himmel unter strengen Hygieneauflagen mit max. 100 (ungeimpften) Personen, Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch) und tagesaktuellem Test; das Gesundheitsamt kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten
– Außengastronomie (auch betrieben durch Clubs und Diskotheken etc.) – mit Auflagen (aktueller Test, Abstand, Sitzplatzpflicht, Kontaktdaten) – geöffnet
– Touristische Übernachtungen unter Auflagen erlaubt (in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen: Auslastung max. 60 Prozent, Test bei Anreise + 2x pro Woche bei Aufenthalten über 7 Tage)
– Touristischer Bus- und Bahnverkehr sowie Ausflugsschifffahrt für Getestete, Geimpfte und Genesene zulässig
– Fitnessstudios geöffnet (mit Kontaktdatenerfassung, & aktueller Test & Terminvereinbarung), Schwimmbäder geschlossen.
– Öffnung der Freizeitangebote unter freiem Himmel (Zoos, Freilichtmuseen, Freizeitparks) mit bisherigen Auflagen der CoKoBeV,
– Öffnung der Innenräume von Museen, Schlössern, Zoos und Galerien usw. mit Anmeldung und Empfehlung tagesaktueller Test, Maskenpflicht
– Körpernahe Dienstleistungen: Strenge Hygienevorgaben, Terminpflicht und Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch), tagesaktuelle Testpflicht
– Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe von Kontaktdaten, Abgleich mit Ausweis möglich
Stufe 2:
– Präsenzunterricht für alle Schulklassen
– Kontaktregeln: Zwei Hausstände oder 10 Personen über 14 Jahren (plus Geimpfte/Genesene)
– Zulassung von Veranstaltungen bis 200 (ungeimpfte) Teilnehmer außen mit Testempfehlung und 100 (ungeimpfte) Teilnehmern innen mit Negativnachweis und strengen Abstands- und Hygienevorgaben sowie Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch). Das Gesundheitsamt kann ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestatten
– Generelle Zulassung von Mannschaftssport unter strengen Hygienevorgaben; Empfehlung tagesaktueller Test; Öffnung Schwimmbäder mit Personenbegrenzung und Zutrittsregelung
– Öffnung aller Innenräume von Freizeiteinrichtungen (z.B. auch Freizeitparks) mit tagesaktueller Testempfehlung und Abstands- und Hygienevorgaben
– Öffnung Einzelhandel auch außerhalb der Grundversorgung (mit Testempfehlung)
– Öffnung der Innengastronomie mit tagesaktuellem Test und strengen Abstands- und Hygieneregeln (Maskenpflicht für Personal sowie Gäste bis zum Platz, ausreichend Tischabstände, Tischregeln entsprechend Kontaktregel), Sitzplatzpflicht und Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch)
– Übernachtungsangebote mit max. Auslastung von 75 Prozent
– Körpernahe Dienstleistungen mit Testempfehlung
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1 & 2-Dr.R./Rau./Ju./Mai./Neu.
