Im Nachgang zu den Änderungen durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz wodurch auch das Kommunalwahlgesetz (KWG) geändert worden ist, ist zwischenzeitlich auch eine Anpassung der maßgeblichen Vorschriften in der Kommunalwahlordnung (KWO) durch die Fünfte Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften erfolgt. Die Änderungen der Kommunalwahlordnung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. I, S. 237) inzwischen öffentlich bekannt gemacht worden und zum 11. Juni 2015 in Kraft getreten.
Die wesentlichen Änderungen stellen sich wie folgt dar:
- In der gesamten Kommunalwahlordnung wurde im Zusammenhang mit der Briefwahl der Begriff „Wahlumschläge“ durch „Stimmzettelumschläge“ ersetzt, so dass für den
äußeren Umschlag weiterhin der Begriff „Wahlbriefumschläge“ maßgeblich ist und die inneren Umschläge zukünftig als „Stimmzettelumschläge“ bezeichnet werden. - 3 Abs. 2 KWO wurde in der Hinsicht ergänzt, dass den Beisitzern die Gelegenheit gegeben werden soll, in die Beratungsunterlagen vor der Sitzung Einblick nehmen zu können. Hintergrund dieser Änderung ist neben der Harmonisierung mit der Bundeswahlordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BWO) die Gewährleistung einer ausreichenden Vorbereitung der Beisitzer auf die Teilnahme an den Wahlausschusssitzungen.
- Durch die Änderung in § 9 Abs. 5 Satz 2 KWO soll klargestellt werden, dass künftig bei einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis alle Vornamen enthalten sein müssen.
- Im Rahmen der Bekanntmachung über das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen sowie das Wahlrecht von Unionsbürgern gem. § 11
1 KWO soll zukünftig bereits die Information mit aufgenommen werden, ob der Ort der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis barrierefrei ist. - In § 18 Abs. 4 KWO ist aufgenommen worden, dass bei einer Versendung der Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift gleichzeitig eine Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift erfolgen muss. Die Vorschrift will damit einem Missbrauch der elektronischen Form bei der Beantragung eines Wahlscheins durch unberechtigte Dritte entgegenwirken.
- Der letzte Tag für die Einreichung der Wahlvorschläge wurde mit der Änderung in § 13 Abs. 1 KWG vom „66. Tag“ auf den „69. Tag“ vorverlegt. Eine entsprechende Anpassung an die gesetzliche Neuregelung wurde in § 22 KWO vorgenommen.
- Die Änderung in § 23 Abs. 3 KWO sieht nunmehr vor, dass im Falle einer mehrfachen Unterzeichnung von Wahlvorschlägen durch einen Wahlberechtigten nicht mehr alle Unterschriften ungültig sind, sondern nur noch alle „weiteren“, so dass die erste Unter-stützungsunterschrift folglich gültig bleibt.
- Im Zusammenhang mit der Versicherung an Eidesstatt bei Briefwählern (§ 45 KWO) ist künftig die Angabe des Ortes nicht mehr erforderlich. Auch ohne Angabe des Ortes auf der Versicherung an Eidesstatt sind diese somit künftig gültig.
- Mit der Änderung des § 53 Abs. 4 KWO soll klargestellt werden, dass für die Ermittlung der Zahl der Wähler bei der Wahl im Briefwahlbezirk auf die Zählungen der ungeöffneten Stimmzettelumschläge abzustellen ist.
- Durch die Neufassung des § 87 Abs. 3 Nr. 3 KWO wird bei der gleichzeitigen Durchführung von allgemeinen Kommunalwahlen – wie am 6. März 2016 – zukünftig neben einem gemeinsamen Wahlbriefumschlag (äußerer Umschlag) für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge (innere Umschläge) erforderlich werden.
- Vor dem Hintergrund der vorgenannten Neufassung, dass bei verbundenen Wahlen jeweils eigene Stimmzettel zu verwenden sind, regelt § 89 Abs. 4 KWO künftig, dass diese zur besseren Unterscheidung mit einem Aufdruck zu versehen sind und mit der Stimmzettelfarbe nach § 89 Abs. 2 KWO übereinstimmen müssen.
Mit der Bitte um Beachtung!
