Der Freiwillige Klärschlammfonds gibt im Rahmen einer FAQ-Liste Hinweise und Antworten zu drängenden Fragen rund um die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung sowie zur Mitgliedschaft im Fonds. Hierzu zählen auch Hinweise zu einer möglichen Kündigung der Mitgliedschaft sowie zur zukünftigen Mittelverwendung des Fondsvermögens. Die Fragen und Antworten (FAQ) sind nachfolgend abgedruckt:
Was ist zu tun, wenn die landwirtschaftliche Verwertung der anfallenden Klärschlämme In meinen Betrieb eingestellt wird?
Wenn ein Mitglied des Freiwilligen Klärschlammfonds ab einem gewissen Zeitpunkt keine Klärschlämme mehr aus seinen Abwasserbehandlungsanlagen landwirtschaftlich verwertet, benötigt er zukünftig auch keine Absicherung mehr für die Landwirte, die sich bereit erklären, anfallende Klärschlämme von Ihm abzunehmen. Die Mitgliedschaft im Freiwilligen Klärschlammfonds kann gekündigt werden.
Welche Auswirkungen hat eine Kündigung der Mitgliedschaft?
Die Kündigung der Mitgliedschaft im Freiwilligen Klärschlammfonds ist in § 10 der Treuhandvereinbarung (TV) geregelt, die zwischen der Verwalterin des Fonds (der BADK) und dem Fondsmitglied geschlossen worden ist. Nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 2 TV verbleiben die vom Mitglied bis zum Vertragsende eingebrachten Leistungen beim Fonds und die Verpflichtung, nach § 3 Abs. 3 und 4 TV, den Fonds bei Bedarf mit den noch nicht eingezogen Beiträgen wieder aufzufüllen, bleibt bestehen.
Nach einem Beschluss des Verwaltungsrats des Freiwilligen Klärschlammfonds bewirkt eine Kündigung jedoch, dass die Nachschusspflichten gemäß § 3 Abs. 3 und 4 TV nur für Schäden eingreifen, die vor dem Kündigungszeitpunkt verursacht worden sind. Da es sich bei dem Fonds um eine Absicherung der Landwirte durch alle angeschlossenen Mitglieder handelt, kommt es nicht darauf an, von welchem Mitglied die Ursache gesetzt wurde.
Die Landwirte, mit denen das kündigende Fondsmitglied in der Vergangenheit einen Klärschlammaufbringungsvertrag nach Muster des Fonds geschlossen hatte, können auch weiterhin Entschädigungsleistungen des Fonds für Schäden, die aus vor der Kündigung liegenden Klärschlammausbringungen des Mitglieds entstehen, in Anspruch nehmen.
Wann werden die eingezahlten Beiträge der Fondsmitglieder zurückerstattet?
Gemäß § 10 Abs. 3 der Treuhandvereinbarung (TV) werden die Fondsmittel im Verhältnis der geleisteten Beiträge an die Beteiligten erstattet, wenn sich der Zweck des Fonds erledigen sollte.
Zweck des Fonds ist nach § 1 Abs. 1 TV ist es, für die beteiligten Klärschlammabgeber Entschädigungen für Schäden von Landwirten nach Maßgabe des Klärschlammaufbringungsvertrags zu leisten. Dies ist nach § 5 Abs. 3 des Klärschlammaufbringungsvertrages der Ausgleich
von Schäden, die von der gesetzlichen Haftung des Klärschlammabgebers nicht erfasst werden.
Es müsste also eine Situation eintreten, in der Entschädigungsleistungen der Klärschlammabgeber nicht mehr in Betracht kommen. Dies wäre denkbar, wenn die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung für kommunale Einrichtungen generell eingestellt würde. Dann müsste in einer gesetzlichen Regelung, zum Beispiel der Klärschlammverordnung ein solches Verbot verankert werden.
Daran anknüpfend wären die Verjährungsvorschriften des BGB zu berücksichtigen. Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt 3 Jahre. Die 3 Jahre beginnen nach § 199 Abs. 1 BGB ab Kenntniserlangung des Geschädigten von dem Anspruch. Ergänzt werden diese Regelungen durch absolute Verjährungsfristen, die von einer Kenntnis unabhängig sind. Eine Verjährung tritt nach § 199 Abs. 2 sowie Abs. 3 Ziff. 2 BGB unabhängig von anderen Voraussetzungen spätestens 30 Jahre nach dem Schaden auslösenden Ereignis ein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Fondsmittel für einen Zeitraum von 30 Jahren nach der letzten landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung, die über den Fonds abgedeckt ist, vorgehalten werden müssen.
Theoretisch denkbar wäre auch eine Auflösung der gegenseitigen Verpflichtungen durch Vertrag. Dann müssten aber zum einen sämtliche 913 Mitglieder des Freiwilligen Klärschlammfonds mit einer Auflösung und einer Rückzahlung einverstanden sein. Da es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter {den Landwirten, die die kommunalen Klärschlämme abgenommen haben) handelt, müssten auch die über die Klärschlammaufbringungsverträge der Fondsmitglieder eingebundenen Landwirte zustimmen. Dabei handelt es sich um eine nicht erfasste Anzahl, die jedoch im Bereich von mehreren tausend Vertragspartnern liegen wird. Unabhängig von dem zu tätigenden Aufwand ist eine Einholung der Zustimmungen seitens der Landwirte unrealistisch. Sie werden eine für sie kostenfreie und günstige Absicherung gegen Ungewisse Schädigungen nicht aufgeben wollen.
Hat sich der Zweck des Freiwilligen Klärschlammfonds mit der Gründung des Gesetzlichen Klärschlammfonds erledigt?
Mit dem Gesetzlichen Klärschlammfonds hat der Gesetzgeber für die Landwirte in § 11 Abs. 1 Düngegesetz eine Möglichkeit geschaffen, die bei Ihnen durch eine landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen eintretenden Schäden auch gerichtlich geltend zu machen. Im Freiwilligen Klärschlammfonds entscheidet eine unabhängige Regulierungskommission. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Der Gesetzlichen Klärschlammfonds deckt jedoch nicht alle denkbaren Schäden der Landwirte ab. Die Schadenregulierung beschränkt sich auf entstehende Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden. Reine Vermögensschäden, wie zum Beispiel verminderte Erträge wegen Regelungen in den Getreideabnahmeverträgen, würden nicht übernommen. Zudem enthält der Gesetzlichen Klärschlammfonds gemäß § 10 der Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds einen Selbstbehalt i. H. v. 1.125.- DM pro Schadenfall. Den Hauptunterschied zwischen den Fonds ergibt sich jedoch aus der Regulierungspraxis an sich. Während die Regulierungskommission des Freiwilligen Klärschlammfonds frei in ihrer Entscheidung ist und Kulanzregelungen treffen kann, muss der Landwirt beim Gesetzlichen Klärschlammfonds die Darlegungs- und Beweisregeln des gerichtlichen Verfahrens einhalten.
Insgesamt betrachtet existieren zwar zwei Fondsmodelle, die jedoch nicht deckungsgleich sind, weshalb sich der Zweck des Freiwilligen Fonds nicht erfüllt hat.
Hat sich der Zweck des Freiwilligen Fonds durch die neue Klärschlammverordnung aus dem Jahr 2017 erledigt?
Die Novellierung der Klärschlammverordnung vom 27.9.2017 beruhte auf der Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien aus dem Jahr 2013. Danach sollte die Klärschlammausbringung zu Düngezwecken beendet und Phosphor und andere Nährstoffe zurückgewonnen werden (vgl. S. 84 des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD}. Nach Anhörung der beteiligten Kreise wurde die Beendigung der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlämmen relativiert. Anstelle des zunächst geplanten schnellen Verbots bis zum Jahr 2025 ist nunmehr eine Phosphor-Recyclingpflicht für Anlagen mit einer Ausbaugröße über 50.000 Einwohnerwerte normiert. Für kleinere Abwasserbehandlungsanlagen soll die Möglichkeit, Klärschlämme auf oder in Böden zu verwerten, zugelassen bleiben (vgl. Art. 5, Ziffer 4. i.V.m. Art.6 der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung).
Verlangt die Kündigung der Fondsmitgliedschaft – ergänzend zu § 10 Abs. 2 Treuhandvereinbarung – eine Anpassung der Treuhandvereinbarung an die veränderte Sachlage?
Wenn ein Fondsmitglied seine Klärschlämme nicht mehr landwirtschaftlich verwertet, stellt sich oft die Frage, ob die Absicherung über den Freiwilligen Klärschlammfonds noch sachgerecht ist und insbesondere Rückzahlungen der entrichteten Beiträge, die für die einzelnen Mitglieder im jährlichen Geschäftsbericht als anteiliges Fondsvermögen aufgeführt werden, erfolgen können.
Eine solche Auffassung legt die Annahme zu Grunde, dass die Treuhandvereinbarung zwischen dem Fondsmitglied und der BADK eine Art Versicherung zu Gunsten des Fondsmitglieds enthält, die überflüssig wird, wenn die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung nicht mehr vorgenommen wird. Die Mitgliedschaft im Freiwilligen Klärschlammfonds hatte jedoch das Ziel, den Landwirten, auf deren Flächen kommunale Klärschlämme ausgebracht wurden, eine zusätzliche Absicherung zu bieten.
Die Landwirte haben die Klärschlammaufbringungsverträge im Vertrauen darauf geschlossen, dass die Fondsmittel (die Beiträge sämtlicher Fondsmitglieder als ein Geldtopf) insbesondere zur Regulierung von Schäden eingesetzt werden, die daraus entstehen, dass Schadstoffe im Klärschlamm erst in einer Zeit nach der Ausbringung auf die Felder erkannt werden. Die Fondsmittel decken damit Schäden ab, die gerade nicht von der gesetzlichen Haftung der Kommunen (z. B. bei der Ausbringung von Klärschlämmen unter schuldhafter Missachtung der aktuellen Grenzwerte in der Klärschlammverordnung oder des Düngemittelrechts) erfasst werden. Eine Verringerung der angesammelten Fondsmittel durch eine Rückzahlung der Beiträge an die Mitglieder würde die von den Landwirten erwartete und seitens der Kommunen zugesicherte Absicherung schmälern.
Eine Auswirkung der Kündigung muss also außerhalb einer direkten Beeinträchtigung der Interessen der Landwirte liegen, da ihre Gefährdung auch nach Einstellung der landwirtschaftlichen Verwertung durch ein Mitglied des Fonds bestehen bleibt. Nach der Auffassung des Verwaltungsrats des Freiwilligen Klärschlammfonds stellt die beschlossene Beschränkung der Nachschusspflicht des betreffenden Mitglieds (§ 3 Abs. 3 und 4 der Treuhandvereinbarung) auf Schadenfälle, die vor dem Kündigungszeitpunkt verursacht worden sind, eine solche für beide Vertragsparteien tragbare Kündigungswirkung dar. Für das Fondsmitglied ergibt sich eine verminderte Eintrittspflicht, da es für Schadenfälle, die nach seiner Kündigung verursacht wurden nicht mehr mit seiner zweiten Beitragshälfte herangezogen werden kann. Für die Landwirte bleiben die aktuellen Fondsmittel – wie im Geschäftsbericht aufgeführt – erhalten.
(Quelle: DStGB – Städtebau, Vergabe und Umwelt – 720 vom 14. Februar 2020)
