Startseite Freistellungmöglichkeiten für die Beamtinnen und Beamte in der hessischen Landesverwaltung zur Betreuung erkrankter Kinder – Zeitpunkt der Vorlage eines ärztlichen Attests

Freistellungmöglichkeiten für die Beamtinnen und Beamte in der hessischen Landesverwaltung zur Betreuung erkrankter Kinder – Zeitpunkt der Vorlage eines ärztlichen Attests

Wir möchten Sie auf ein Rundschreiben des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom 08.04.2025 betreffend den Zeitpunkt der Vorlage eines ärztlichen Attests im Rahmen der Freistellungsmöglichkeiten von Beamtinnen und Beamten der hessischen Landesverwaltung zur Betreuung erkrankter Kinder aufmerksam machen.

Das Rundschreiben hat folgenden Wortlaut:

„Freistellungsmöglichkeiten für die Beamtinnen und Beamten in der hessischen Landesverwaltung zur Betreuung erkrankter Kinder 
Zeitpunkt der Vorlage eines ärztlichen Attests

Das beigefügte Rundschreiben wurde mit dem Ziel evaluiert, bürokratische Hürden abzubauen und mögliche Erleichterungen bei der Anwendung zu identifizieren.

Ziel des o.g. Rundschreibens ist die Gleichbehandlung der Beamtinnen und Beamten mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der hessischen Landesverwaltung bei der Freistellung u.a. zur Betreuung eines erkrankten Kindes (Nr. I.1.a. des Rundschreibens). Dabei können die statusbedingten Unterschiede nicht ausgeblendet werden. Dies führte schon in der Vergagenheit dazu, dass sich die Modalitäten der Freistellung – abhängig von der jeweiligen Status-gruppe – unterscheiden.

Die bislang ausgesprochene Empfehlung zur Genehmigung einer Dienstbefreiung nach § 16 Nr. 2 Buchst. c Hessische Urlaubsverordnung (HUrlVO) setzt u.a. voraus, dass es zur Betreuung eines erkrankten Kindes nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes dem Dienst fernbleibt, eine andere in ihrem oder seinem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Auf Verlangen des Dienstherrn hat die Beamtin oder der Beamte eine Bescheinigung über die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes sowie deren Dauer vorzulegen (S. 2 des Rundschreibens). Diese Voraussetzung orientierte sich an der bundesrechtlichen Regelung zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (§ 45 Abs. 1 SGB V), der auf Beamtinnen und Beamten allerdings keine unmittelbare Anwendung findet.

Die durchgeführte Evaluierung kam zu dem Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht keine Notwendigkeit besteht, an der Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attests bei Erkrankung eines Kindes einer Beamtin oder eines Beamten bereits ab dem ersten Krankheitstag uneingeschränkt fest-zuhalten.

Im Interesse des Abbaus von bürokratischen Hindernissen wird für die zukünftige Handhabung daher empfohlen, die Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes sowie deren Dauer hervorgeht, im Regelfall erst bei Abwesenheitszeiten zu fordern, die länger als drei Kalendertage andauern. (Vergleichbar dem Fall einer Erkrankung der Beamtin oder des Beamten selbst.)

Unberührt von dieser Empfehlung bleibt die Pflicht der Beamtin oder des Beamten zur Beantragung der notwendigen Dienstbefreiung unter Angabe der geplanten Dauer der Abwesenheit bei der zuständigen Stelle bestehen (vergleichbar der Anzeige einer Abwesenheit wegen eigener Erkrankung). Unberührt bleibt ferner die in meinem Rundschreiben aus dem Jahr 2023 empfohlene maximale Dauer der Abwesenheitszeiten zur Kinderbetreuung pro Jahr. Lediglich von der aktuell gültigen Empfehlung, die Vorlage eines ärztlichen Attests ab dem ersten Tag der Abwesenheit zu fordern, soll im Regelfall Abstand genommen werden. Da es sich bei der Entscheidung über entsprechend begründete Anträge auf Erteilung einer Dienstbefreiung nach § 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO jeweils um Ermessensentscheidungen im Einzelfall handelt, bleibt es den Dienstvorgesetzten unbenommen, in Zweifelsfällen die Vorlage eines ärztlichen Attests auch in Zukunft bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit von der Beamtin oder dem Beamten zu fordern.

Die Umsetzung dieser Empfehlung verspricht nicht nur Erleichterungen für die Beamtinnen und Beamten mit Betreuungsaufgaben, sondern auch für die Personalverwaltungen in den Dienst-stellen sowie die Praxen der Kinderärztinnen und -ärzte.

Im Auftrag

gez. …“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 Dr.R./Rau/Hö/Ju/Ssch

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