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Freistellung von Elternbeiträgen im Kindergartenalter

Der Hessische Landtag hat mehrheitlich den Entwurf der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen (Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs – HKJGB und anderer Rechtsvorschriften, Drucks. 19/5472), mit Änderungsantrag Drucks. 19/6235 beschlossen. Kernpunkt ist die Freistellung vom Elternbeitrag für bis zu sechsstündige Betreuungszeiten im Kindergartenalter (wir berichteten hierzu im Eildienst Nr. 4 – ED 49 vom 11. April 2018 und Eildienste Nr. 1 – ED 02 vom 18. Januar 2018, Nr. 13 – ED 250 vom 13. Dezember 2017). Das Gesetz dürfte demnächst im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden.

  1. Landeszuweisung fließt auf Antrag

Nach § 32c HKJGB n.F. erhalten die Städte und Gemeinden auf Antrag Zuweisungen für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag ab 1. 8. 2018. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Zuweisung ist wie bei dem bereits 2007 eingeführten so genannten Bambini-Programm von den Städten und Gemeinden zu treffen.

  1. Satzungsänderungen

Nach Mitteilung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) ist es nach dortiger Auffassung nicht zwingend erforderlich, dass die Gemeinde insofern vor dem 1. 8. 2018 eine Änderung ihrer einschlägigen Abgabensatzungen vornimmt. Allerdings müssen bestehende satzungsrechtliche Regelungen angepasst werden, da die Gemeinde nach § 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) darauf verwiesen ist, Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Das schließt eine satzungsrechtliche Grundlage ein. Eine solche Änderung kann jedoch, sofern die notwendigen Gremienbeschlüsse nicht rechtzeitig herbeigeführt werden können, auch rückwirkend erfolgen. Sofern umsetzbar, sollten die Städte und Gemeinden das Satzungsrecht nach Möglichkeit im Vorfeld ändern.

Die Geschäftsstelle hat einen Formulierungsvorschlag für die Änderung der kommunalen Abgabensatzungen ausgearbeitet, der an unser einschlägiges Satzungsmuster anknüpft. Der Formulierungsvorschlag muss deshalb seitens der Stadt  bzw. Gemeinde darauf überprüft werden, ob er ggfls. an das örtliche Satzungsrecht angepasst werden muss.

Der Formulierungsvorschlag kann auf der Internetseite hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen / Soziales und Gesundheit (Meldung vom 30. April, Erläuterungen des HMSI vom 23. März 2018) heruntergeladen werden. Der Vorschlag ist mit dem HMSI abgestimmt.   

Der Formulierungsvorschlag lautet:

Soweit das Land Hessen der Stadt/Gemeinde … jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1. ein Kostenbeitrag nach § ….dieser Satzung  wird für Kinder in dieser Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde 

2. ein Kostenbeitrag nach § … dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde

3. der Kostenbeitrag nach § … dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.  

Aufgrund der Freistellung vom Kostenbeitrag für die Betreuung von Kindergartenkindern     (3 Jahre bis zum Schuleintritt) stellt sich die Frage ob die bestehenden Ermäßigungsregelungen trotzdem weitergelten sollen oder nicht bzw. ob anderweitige Anpassungen erfolgen sollen.

Entsprechend unserer Mustersatzung haben wir daher in Abs. 2 des Formulierungsvorschlages einen Anpassungsvorschlag unterbreitet. Dieser lautet:

„Bei Gewährung der Kostenbefreiung und –ermäßigungen nach Abs. 1 und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festzusetzen. Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs. 1 ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist und danach der sodann höchste Kostenbeitrag, der in voller Höhe zu zahlen ist, erhoben.“

oder alternativ:

„Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs. 1 ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist. Ferner wird geprüft, welche weiteren Kostenbeiträge satzungsgemäß zu zahlen sind. Der danach sich ergebende höchste Kostenbeitrag wird sodann in voller Höhe ohne Ermäßigung erhoben.“

Die Entscheidung darüber obliegt dem Satzungsgeber.

Es wird jedoch empfohlen bei den Formulierungen darauf zu achten, dass Sinn und Zweck der Regelung – Befreiung von Kostenbeiträgen für eine Betreuungszeit von bis zu 6 Stunden täglich – so dass ein Kostenbeitrag zunächst zu bestimmen ist – und die anteilige Erhebung für die Zeit über 6 Stunden nach entsprechenden Stundensätzen berücksichtigt wird. Der Kostenbeitrag sollte deswegen nicht auf 0 gesetzt werden oder pauschal ein Restbetrag erhoben werden, dessen Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Es sollten auch keine Reduzierungen wegen der Freistellung festgelegt werden. Ein  Kostenbeitrag für 6 Stunden muss nicht festgelegt werden. Auch die Betreuungszeit muss nicht zwingend geändert werden. Erhöhungen der Kostenbeiträge sind grds nicht ausgeschlossen, sollten aber nicht zu einer Umgehung des Gesetzeszweckes führen.

  1. Freie Träger

Weiter ist zu prüfen, inwieweit Vereinbarungen mit nicht-kommunalen Trägern angepasst werden müssen. Voraussetzung für den Erhalt der Landeszuweisung ist, dass die Beitragsfreistellung grundsätzlich für jedes Kind, das eine Tageseinrichtung im Gemeindegebiet besucht, erfolgt (§ 32c Abs. 2 HKJGB). In vielen Fällen könnte es ausreichend sein, wenn der freie Träger schriftlich der Gemeinde /Stadt bestätigt oder erklärt, dass die vorbez. gesetzliche Neuregelung entsprechend den Regelungen der Gemeinde /Stadt umgesetzt wird.

Da freie Träger grds. keine öffentlich-rechtliche Einrichtungen im Sinne der HGO führen können und insofern nicht satzungsbefugt sind, ist darauf zu achten, dass für die Einrichtungen freier Träger keine Satzungsregelungen getroffen werden. Die freien Träger sollten nur vertraglich verpflichtet werden die kommunalen Kostenbeitragsregelungen entsprechend für ihren Kita-Betrieb anzuwenden bzw. keine geringeren Kostenbeiträge als die Gemeinde zu erheben.

  1. Verbandspolitische Stellungnahme

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat sich frühzeitig kritisch mit den vorgeschlagenen Regelungen auseinandergesetzt. Insofern wird insbesondere auf die Stellungnahme betr Landeshaushalt 2018/2019 – insbesondere zur Elternbeitragsfreistellung und Hessenkasse (abrufbar in der Rubrik „Stellungnahmen und Beschlüsse“ in der Internetpräsenz www.hsgb.de, Datum 9. 11. 2017), verwiesen.

Hinweis: Die gesetzliche Regelung zur Beitragsfreistellung enthält einen Fördertatbestand. Welche Gestaltungen bei den Elternbeiträgen mit dieser gesetzlichen Bestimmung in der Förderpraxis vereinbar sind, kann verbindlich nur durch Einholung einer Auskunft beim Fördermittelgeber, dem Land Hessen beantwortet werden. Es ist insofern vorgesehen, dass das Regierungspräsidium Kassel auch diese Förderung verwaltet (wie bereits das BAMBINI-Programm).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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