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Framende Links sind keine Urheberrechtsverletzung

Mit einem Beschluss vom 21. Oktober 2014 (AZ: C-348/13) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass das Einbetten eines frei zugänglichen fremden Internetvideos auf der eigenen Website keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Bei dieser „Framing“-Technik werden Videos, Fotos bzw. Textnachrichten in die eigene Website eingebaut. Dort sind sie direkt zugänglich. Der eigentliche Inhalt verbleibt jedoch auf der Website, auf der er hochgeladen wurde. Im konkreten Fall war dies die Videoplattform „YouTube“.

Ein Wasserfilterhersteller hatte ein Video zur Wasserverschmutzung produziert und dies auf „YouTube“ hochgeladen. Das Video wurde von einem Konkurrenzunternehmen auf dessen Website mittels eines Frames eingebaut. Dagegen hatten sich die Urheber des Videos bis zum BGH durchgeklagt, der die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegte.

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, so dass die vorherige Genehmigung des Urheberrechtsinhabers erforderlich ist.

Der EuGH hat entschieden, dass für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich ist, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet oder für ein neues Publikum wiedergegeben wird (d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechtes nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten; vgl. EuGH Urt. v. 07.12.2006, Az.:
C 306/05). Mangels eines neuen Publikums sei keine Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einzuholen. Daher sei es nicht möglich davon auszugehen, dass ein geschütztes Werk an ein neues Publikum wiedergegeben wird, sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich sei. Diese Feststellung gelte selbst dann, wenn die Internetnutzer den Eindruck haben, dass das Werk von der Website aus gezeigt wird, auf der sich der Link befindet, obwohl er in Wirklichkeit einer anderen Website entstand (EuGH, Urt. v. 13.02.2014, Az.: C – 466/12). Dieser Umstand sei im Wesentlichen das
Charakteristikum der Framing-Technik, da in eine Website einer anderen Webseite entstammende Internetlink eingebettet wird, damit den Internetnutzern die ursprüngliche Umgebung des Links verborgen bleibt.

Diese europäische Grundentscheidung zum Urheberrecht kann auch für kommunale Unternehmen oder Städte und Gemeinden Bedeutung entfalten. Dass interessante Inhalte zur Information der Bürgerschaft oder interessierter Kreise in seine Homepage eingebettet werden, ist ein heutzutage üblicher Vorgang.

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