Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Waldgesetzes (HWaldG) haben die Walbesitzerinnen und Waldbesitzer von Wald mit einer Forstbetriebsfläche ab 100 Hektar ihre Ziele der Waldbewirtschaftung in Betriebsplänen festzulegen; die Betriebspläne sind i.d.R. für 10 Jahre aufzustellen.
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 HWaldG werden die Betriebspläne für Körperschaftswald und Privatwald durch den Landesbetrieb Hessen-Forst, vereidigte Forstsachverständige oder forstliche Fachkräfte i.S.d. § 6 Abs. 2 HWaldG aufgestellt. Körperschaftswald ist dabei Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts steht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HWaldG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes, BWaldG).
In der Gesetzesbegründung zu § 5 HWaldG heißt es, dass mit der Regelung grundsätzlich die Wahlmöglichkeit geschaffen werden soll, die Betriebspläne durch den Landesbetrieb Hessen-Forst, durch vereidigte Forstsachverständige oder durch forstliche Fachkräfte erstellen zu lassen; Ziel sei die Erweiterung des Gestaltungsspielraums der waldbesitzenden Kommunen in Hessen (Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 18/6732, S. 26).
Ein Kontrahierungszwang mit Hessen-Forst besteht demgemäß nach dem Gesetzeswortlaut und ausweislich der Gesetzesbegründung nicht.
Aus vergaberechtlicher Sicht ist hierzu auszuführen, dass es sich bei der Erstellung einer Forstbetriebsplanung um eine Dienstleistung handelt, die als entgeltliche Dienstleistung ausschreibungspflichtig ist. Insbesondere kann gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b Hessisches Vergabe- und Tariftreugesetz (HVTG) eine freihändige Vergabe durchgeführt werden, wenn der Nettobetrag die dortige Freigrenze nicht erreicht. Die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahren ist gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 HVTG dann nicht erforderlich, wenn auch der dortige Stellenwert nicht erreicht wird. Gem. § 11 Abs. 3 HVTG sind mindestens 5 Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
