Mit Schreiben vom 20.02.2019 hat und das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) uns mitgeteilt, dass die Richtlinien für die Gewährung eines Vorschusses zum Erwerb eines Fahrrades (Fahrrad-RL) zur Förderung der Fahrrad-Mobilität im Land Hessen zum 01.01.2019 in Kraft ist. (vgl. Staatsanzeiger Nr. 50 vom 12.12.2018, S. 1428)
Das HMWEVW bittet darum, die Richtlinie bekannt zu machen und die Gemeinden darauf hinzuweisen, dass diesen gemäß Nr. 6 Abs. 3 die Möglichkeit eröffnet ist, entsprechend dieser Richtlinie zu verfahren.
Sofern der Wunsch besteht, entsprechend der Richtlinie zu verfahren weisen wir vorsorglich auf folgende steuerrechtliche und tarifrechtliche Problematik hin:
Bei der Gewährung eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses von bis zu 2.000,00 € handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, welcher grundsätzlich ordnungsgemäß zu versteuern ist.
Sofern Dienstfahrräder durch den Arbeitgeber geleast werden unterfallen diese bei Weitergabe an den Arbeitnehmer der 1-Prozent-Regelung. Hier müssen selbstverständlich ordnungsgemäß Steuern abgeführt werden. Diesbezüglich verweisen wir hinsichtlich der Tragung der Kosten insbesondre auf die derzeit bestehende Problematik des Dienstwagenleasings hin.
Betreffend des Leasings im Wege einer Entgeltumwandlung weisen wir darauf hin, dass eine Gehaltsumwandlung im Bereich des TVöD für die Anschaffung eines „Dienstfahrrades“ tarifrechtlich nicht möglich ist. Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im kommunal-öffentlichen Dienst vom 18.02.2003 ist diesbezüglich abschließend und regelt lediglich die Entgeltumwandlung zum Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge. Von daher dürfte derzeit tarifrechtlich eine Gehaltsumwandlung für die Anschaffung eines „Dienstfahrrades“ ausgeschlossen sein.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
