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Förderrichtlinie Programm „Sport und Flüchtlinge“ im Staatsanzeiger veröffentlicht

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat im Staatsanzeiger Nr. 8 vom 20. Februar 2017, S. 258-260, die Förderrichtlinie Programm „Sport und Flüchtlinge“ veröffentlicht. Die Richtlinie ist zur Kenntnis beigefügt.

Im Vorfeld der Veröffentlichung hatte sich die Geschäftsstelle zu dem Richtlinienentwurf gegenüber den HMdIS wie folgt positioniert:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die eingeräumte Äußerungsmöglichkeit zu dem Förderprogramm, müssen jedoch zum wiederholten Mal darauf hinweisen, dass die Rückäußerungsfrist von noch nicht einmal einer Woche äußerst knapp bemessen ist. Bereits bei der Einführung des Förderprogramms wurde uns lediglich eine Rückäußerungsmöglichkeit von wenigen Tagen eingeräumt. Dieses wiederholte Vorgehen des Ministeriums nährt Zweifel, ob fundierte inhaltliche Rückäußerungen überhaupt erwünscht sind.

Inhaltlich ist aus unserer Sicht Folgendes anzumerken:

Die Grenzen der zuwendungsfähigen Ausgaben in Ziff. 3.1 der Förderrichtlinie sind unseres Erachtens zu eng gezogen. Integrationsarbeit von Flüchtlingen im Bereich des Sports stellt eine ausschließlich freiwillige Aufgabenwahrnehmung von Städten und Gemeinden dar. Dies erfordert gerade auch Aufwendungen, die in Ziff. 3.2 der Förderrichtlinie als nicht zuwendungsfähig deklariert sind, beispielsweise Platz- und Hallenmieten oder Gebühren für Spieler- und Startpässe.

Der kommunale Aufwand für solche freiwilligen Maßnahmen ist mithin gerade nicht auf personelle Kosten begrenzt. Soll durch das Förderprogramm ein Anreiz für Kommunen zur Wahrnehmung dieser freiwilligen Aufgabe geschaffen werden, müssen unseres Erachtens jedenfalls auch die in den Ziff. 3.2.1, 3.2.2, 3.2.4 und 3.2.5 sowie vergleichbare Kosten als zuwendungsfähig anerkannt werden können.

Soweit in Ziff. 4.1 die Anforderung aufgestellt wird, dass die Gemeinde mindestens 40 Flüchtlinge aufgenommen haben muss, ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut alle Gemeinden nicht erfasst, in denen Flüchtlinge durch den jeweiligen – originär nach Landesaufnahmegesetz zuständigen – Landkreis untergebracht sind. In diesem Fall sind die Flüchtlinge zwar im Gemeindegebiet untergebracht, aber nicht durch die Gemeinde aufgenommen. Es sollte daher eine präzisere Formulierung erfolgen, die allen Gemeinden, in deren Gebiet Flüchtlinge untergebracht sind, eine Beteiligung am Förderprogramm ermöglicht. Ferner werden kleine Gemeinden, in denen in aller Regel weniger als 40 Flüchtlinge untergebracht sind, durch die in Ziff. 4.1 gezogene Grenze benachteiligt. Daher ist aus unserer Sicht eine Absenkung oder der Wegfall dieser Fördergrenze angezeigt.

Ferner müssen wir uns ausdrücklich gegen die offene Subventionierung der Sportjugend Hessen mit für die Kommunen vorgesehenen Geldern aussprechen. Der Landesausgleichsstock dient nach § 58 Abs. 1 FAG dem Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und dem Ausgleich von Härten bei der Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes. Das Förderprogramm Sport und Flüchtlinge soll aus diesen für die Kommunen vorgesehenen Mitteln finanziert werden. Gleichzeitig wird den Kommunen jedoch in Ziff. 4.3 zwingend die Benennung eines sog. Sportcoach vorgeschrieben, der nach Ziff. 4.4 zwingend und ausschließlich einen kostenpflichtigen Kurs bei der Sportjugend Hessen absolvieren muss – was in gleichheitsrechtlich bedenklicher Weise andere Kursanbieter ausschließt. Darüber hinaus müssen die Kommunen nach Ziff. 4.5 für jedes Bewilligungsjahr pro Gemeinde und benanntem Sportcoach 250,- € pauschal und ohne weitere Verwendungs- und Leistungsnachweise an die Sportjugend Hessen zahlen, was bei aktuell gemeldeten 352 Coaches den stolzen Betrag von 88.000,- € aus kommunalen Mitteln ausmacht, zuzüglich der noch neu zu benennenden Coaches.

Darüber hinaus ist nicht hinnehmbar, dass das Antragsverfahren unter Ziff. 6 und das Bewilligungsverfahren unter Ziff. 7 der Förderrichtlinie und damit die Entscheidung über die Verteilung kommunalen Geldes – Geld aus dem Landesausgleichsstock – von dem Benehmen einer dritten Stelle abhängig gemacht werden soll, die zugleich auch noch finanziell von der Förderung mitprofitiert.

Wir fordern daher ausdrücklich, dass das Förderprogramm von der Sportjugend Hessen entkoppelt wird und zu einem ausschließlich kommunalen Förderprogramm umgestaltet wird. Soweit für die Arbeit mit Flüchtlingen Qualifizierungsanforderungen an die betreffenden Personen zu stellen sind, müssen anbieterneutrale Qualifikationsanforderungen aufgestellt werden. Zwangsabgaben an nicht kommunale Institutionen sind aus den Förderrichtlinien zu streichen.

Wir befürworten durchaus eine finanzielle Unterstützung und Förderung unserer Mitgliedsgemeinden bei der Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen. Diese muss jedoch sinnvoll, unbürokratisch und unabhängig von dritten Stellen erfolgen. Im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen stehen die hessischen Kommunen vor erheblichen Problemen und kämpfen, insbesondere was den kreisangehörigen Bereich angeht, mit einer unzureichenden finanziellen Ausstattung seitens des Landes. Der Einsatz und die Verteilung kommunalen Geldes aus dem Landesausgleichsstock sollte daher besser zur Lösung vordringlicherer Probleme als der Beschäftigung von Sportkoordinatoren eingesetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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