Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat die kommunalen Spitzenverbände und Waldeigentümerverbände auf Bundesebene über eine Änderung der Förderrichtlinie „Klimaangepasstes Waldmanagement“ informiert.
Die Änderung der Bekanntmachung der Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement vom 25.04.2023 ist am 15.05.2023 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden (BAnz AT 15.05.2023 B3) und am 16.05. in Kraft getreten. Mit der Änderung ist die Maßgabe des Haushaltsausschusses des Bundestages umgesetzt worden, bei der Bewilligung der Förderung eine schnelle Bearbeitung und Auszahlung der bereits eingegangenen Anträge sicherzustellen und einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu ermöglichen. Diese Möglichkeit besteht bis Ende des Jahres 2023. Die Änderung der Richtlinie enthält nach Aussage des BMEL ausschließlich administrative Aspekte, die für die beihilferechtliche Freistellung und den vorzeitigen Maßnahmenbeginn erforderlich sind. Sie beinhaltet keine inhaltliche Änderung des Förderprogramms. Das BMEL hat die beihilferechtliche Freistellung der Förderrichtlinie bei der EU-Kommission veranlasst, so dass die Zuwendungen künftig außerhalb der de-minimis-Auflagen bewilligt werden.
Der DStGB empfiehlt den am Förderprogramm interessierten kommunalen Waldbesitzern zeitnah einen Förderantrag bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) zustellen, um das eingeräumte Fördergeldkontingent für die jeweiligen Bundesländer zu nutzen. Die FNR wird die Anträge nach der Reihenfolge des Eingangs bearbeiten. Die Bewilligung später Anträge ist unter Umständen nicht mehr möglich, wenn alle Mittel bereits gebunden sind. Gestellte Förderanträge können jederzeit auch wieder zurückgezogen werden.
Alle Informationen über das Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“, die Förderrichtlinie, Antragsunterlagen, FAQ und Zugang zur Online-Antragstellung finden sich unter: www.klimaanpassung-wald.de
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Ju
