Die Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung vom 21.12.2009 (VertUGebV, GVBl. I S. 769), zuletzt geändert (verlängert) durch Art. 4 des Gesetzes vom 9.12.2022 (GVBl. S. 752, 757) tritt am 31.12.2024 außer Kraft.
Evaluation – Anhörung der Spitzenverbände
Das zuständige Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat u.a. die Kommunalen Spitzenverbände um Stellungnahme zu Änderungsbedarfen bis zum 22.9.2023 gebeten. Dabei hat das HMSI auch mitgeteilt, dass rechtlich die Unterbringung der Spätaussiedler getrennt werden solle von dem nach Landesaufnahmegesetz (LAG) unterzubringenden Personenkreisen; diese Themen seien organisatorisch getrennt und der Bereich der Flüchtlinge habe früher nicht diese Bedeutung genossen.
Position und Einschätzung des HSGB
Der HSGB sieht die Regelungen für die Flüchtlingsverteilung in Hessen als reformbedürftig an (zu den Gründen und den Inhalten der hier in Rede stehenden Verordnung: Rauber, HSGZ Nr. 6/2023, Kommunen und Flüchtlingsaufnahme – Bestandsaufnahme und Forderungen im Frühjahr 2023, S. 161-162 unter Punkt 5.). Dieser Änderungsbedarf besteht und wird in unserer Stellungnahme geltend gemacht werden.
Nach erster Einschätzung der Geschäftsstelle ist es fraglich, ob die vom HMSI neu ins Gespräch gebrachte Abtrennung des Komplexes Spätaussiedler sinnvoll ist. Die zuweisungsempfangenden Kommunen stehen grds. ja vor denselben Problemen, wenn Menschen zugewiesen werden – ein Dach überm Kopf muss her, die Menschen müssen mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut gemacht werden. Von daher sieht die Geschäftsstelle in diesem Punkt noch Erläuterungsbedarf, den das Land erfüllen muss.
Anmerkungen Ihrerseits
Soweit Anmerkungen und Erfahrungen seitens unserer Mitglieder zur Thematik zu machen sind, bitten wir um Mitteilung bis möglichst 7.9.2023.
Von besonderem Interesse wäre hier, wenn es Erfahrungen gibt, ob die Aufnahme von Spätaussiedlern für die aufnehmende Kommune mit anderen Anforderungen und Belastungen verbunden ist als von anderen Personen, die nach Landesaufnahmegesetz unterzubringen sind.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
