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Fluchtbewegung aus der Ukraine – Zusammenfassung bis 14.3.2022

Bezug: HSGB-Infoschreiben zur den Auswirkungen des Überfalls auf die Ukraine auf die Kommunen in Hessen vom 2.3.2022

In den hessischen Städten, Gemeinden und Landkreisen kommt eine wachsende Zahl geflüchteter Menschen aus der Ukraine an. Dabei ist aktuell eine große Hilfs- und Unterstützungsbereitschaft in der Bevölkerung zu verzeichnen. Eine Prognose, wie viele Menschen in welchen Zeiträumen und für welche Aufenthaltsdauer zu erwarten sind, ist belastbar nicht möglich. Ab der (laufenden) 11. Kalenderwoche hat das Land deutlich höhere Zuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte angekündigt.

Zentrale Informationsangebote

Land und Kommunale Spitzenverbände sind hierzu in regelmäßigem Austausch. Informationen für Geflüchtete, Helfende und Behörden gibt es laufend aktualisiert auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS), die absprachegemäß den Haupt-Informationskanal darstellen soll:

https://innen.hessen.de/hessen-hilft-ukraine und

https://innen.hessen.de/informationen-fuer-hessische-behoerden .

Unter letztgenannter Adresse ist auch das Nähere zu den jeweils aktuellen Verfahrensweisen dargestellt; dort stehen auch jeweils gültige Erlasse zum Herunterladen bereit. Aktuelle Zusammenfassungen bringt auch der Kommunalbrief des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS). Die nachstehende Darstellung beschränkt sich daher auf eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen und aktuell geübten Praxis bis zum Stand 14.3.2022.

Die Ankommenden lassen sich grob in vier Gruppen einteilen:                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    (1) Ankunft und Hilfeersuchen in Deutschland, Unterbringung durch Kommunen                                                                                                                  (2) Flucht nach Deutschland zu Bekannten / Verwandten                                                                                                                                                    (3) Deutschland als Transitland in andere EU-Staaten                                                                                                                                                  (4)Unbegleitete Minderjährige.

Zu den Gegebenheiten zur Zeit des starken Zuzugs Geflüchteter 2015/2016 gibt es einige Unterschiede. So unterscheidet sich der Rechtsstatus der aktuell Ankommenden (s. dazu unten) deutlich. Grundlage für die Aufnahme ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes.

Aufruf: Registrierung bei den Ausländerbehörden

Da Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine mit biometrischem Pass und einem daraus erwachsenden 90-Tage-Visum zunächst keiner ausländerrechtlichen Meldepflicht unterliegen, kann derzeit keine genaue Gesamtzahl der bisher Eingereisten erhoben werden. Dies gilt auch für diejenigen Flüchtlinge, die ohne biometrischen Pass einreisen und der sogenannten Massenzustrom-Richtlinie unterfallen.

Für die koordinierte Verteilung ist eine lückenlose Registrierung der nach Deutschland kommenden Ukrainerinnen und Ukrainer notwendig. Die Freizügigkeit innerhalb Deutschlands und Europas ohne Wohnsitzauflagen eröffnet den Flüchtlingen im Rahmen ihres Status völlige Reise- und Niederlassungsfreiheit. Die Flüchtlinge aus der Ukraine werden aber seitens des Landes Hessen gebeten, sich bei den Ausländerbehörden zu melden, um die weiteren Modalitäten ihres Aufenthalts und mögliche Bedarfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz festlegen zu können, so dass hier eine Nacherfassung erfolgen kann. Das ist natürlich auch im kommunalen Interesse ein wichtiger Punkt.

Meldebehörden

Soweit im melderechtlichen Sinne eine Wohnung bezogen wird, unterliegen die Geflüchteten der Meldepflicht nach den Regelungen des Bundesmeldegesetzes (BMG). Für einen späteren Zeitpunkt sind erforderlichenfalls auch ergänzende Erlass-Regelungen zum Vorgehen der örtlichen Meldebehörden auf der Ebene der Städte und Gemeinden vorgesehen; hierüber werden wir berichten, sobald diese vorliegen.

Regularien nach dem Landesaufnahmegesetz

Für die kommunale Ebene ist von besonderer Bedeutung, dass die Aufnahme und Unterbringung nach den Regularien des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) erfolgt, d.h. vom Land Zuweisungen an Landkreise und kreisfreie Städte erfolgen, wobei die Landkreise ihrerseits Zuweisungen an die Städte und Gemeinden vornehmen können (zur aktuellen Ausgestaltung des Landesaufnahmegesetzes vgl. die Mitteilung im Eildienst Nr. 15 – ED 232 vom 22.11.2021). Auf dieser Grundlage erfolgen auch die Kostenerstattungen des Landes an die Kommunen für die Unterbringung. Soweit der Landkreis Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden vornimmt, haben Landkreis und kreisangehörige Gemeinde nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LAufnG eine angemessene Erstattung zu vereinbaren.

Beschränkte Rolle der Erstaufnahme

Die Hessische Landesregierung hat ein Verfahren beschlossen, wie die Aufnahme und Unterbringung ukrainischer Geflüchteter in Hessen organisiert wird. Größere Personengruppen, die nicht bei Verwandten oder direkt in kommunalen Einrichtungen unterkommen können, werden danach zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung in Hessen (EAEH) aufgenommen. Hier wird ihre Identität festgestellt, außerdem erfahren die Geflüchteten medizinische Behandlung und erhalten ein Impfangebot. Im Bedarfsfall können sie Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

In der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes werden Ausländerinnen und Ausländer untergebracht und versorgt, die einen Asylantrag bzw. einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz gestellt haben. Dementsprechend werden dort im Prinzip nur Asylsuchende und –antragsteller aufgenommen. Zu diesem Personenkreis zählen aus der Ukraine Geflüchtete aber nicht. Die EAEH wird nun also entgegen der gängigen Praxis als ein zentraler erster Anlaufpunkt und zur kurzfristigen Unterbringung hinzugezogen.

Kindergarten- und Schulbesuch

Zum möglichen Schulbesuch aus der Ukraine geflüchteter Kinder hat das Hessische Kultusministerium erste Überlegungen formuliert (https://kultusministerium.hessen.de/presse/das-hessische-schulsystem-ist-auf-die-ankommenden-fluechtlinge-gut-vorbereitet).                                          Das Land wird die möglichen Gestaltungen für den Kita-Besuch mit den Kommunalen Spitzenverbänden noch erörtern.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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