Der russische Überfall auf die Ukraine führt weiterhin zu umfangreichen Fluchtbewegungen in die westlich der Ukraine gelegenen Länder. Auch auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind damit umfangreiche zusätzliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung verbunden, die Gegenstand jeweils kurzfristiger Regelungen und auch des Austauschs mit anderen Behörden sind.
Die nachfolgende Darstellung beinhaltet dabei eine konsolidierte Zusammenfassung und schließt insoweit an die Zusammenfassung im Eildienst Nr. 4 – ED 42 vom 15.3.2022 an.
- Zuweisungen: Nur begrenzt steuerbar
Durch die aufenthaltsrechtliche Ausgestaltung bedingt können aus der Ukraine Geflüchtete nicht verpflichtet werden, Erstaufnahmeeinrichtungen zu durchlaufen. Das Land Hessen hat mit Landkreisen und kreisfreien Städten gleichwohl zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen, um eine Art Puffer zu schaffen: Von der Bundesebene zugewiesene Personen können so vor der Weiterverteilung an die Landkreise und kreisfreien Städte zunächst registriert werden. Dieses Verfahren erfasst aber nur einen gewissen Teil der Personen, die aus der Ukraine über deren Nachbarländer ins Bundesgebiet einreisen.
Der viel zitierte Königsteiner Schlüssel für die Verteilung Geflüchteter auf die Bundesländer ist nur beschränkt hilfreich, da die Möglichkeit visafreier Einreise es mit sich bringt, dass Menschen sich zunächst ohne Behördenkontakt im Bundesgebiet aufhalten. Unter den derzeit behördlich registrierten Personen hat Hessen aktuell einen Anteil zu verzeichnen, der mit rund 5% zunächst deutlich niedriger lag als der Anteil aus der Ukraine Geflüchteter, den das Land nach dem Königsteiner Schlüssel aufnehmen müsste (rund 7,5%); zuletzt lag der Anteil der Hessen registrierten Geflüchteten aber deutlich über dem Königsteiner Schlüssel. Dies wird sich voraussichtlich in den kommenden Wochen und Monaten jeweils ausgleichen.
- Kinderbetreuung – niedrigschwellige Optionen und mit Abweichungsmöglichkeiten
Im Austausch mit der Landesregierung hat der Hessische Städte- und Gemeindebund nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Betrieb von Kinderbetreuungsangeboten vielerorts nach wie vor nur eingeschränkt möglich ist, etwa aufgrund nach wie vor hoher Krankenstände und Ausbrüchen von Covid-19.
Auch bestehen vielerorts Wartelisten und konnten Eingewöhnungen aufgrund der Beschränkungen des Kita-Betriebs nicht wie geplant stattfinden; insofern gibt es in vielen Einrichtungen einen Aufnahme- und Eingewöhnungsstau. Hinzu kommen Verzögerungen beim Zubau von Betreuungsplätzen und der Gewinnung zusätzlichen Personals.
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes eine kurzfristige Aufnahme einer größeren Anzahl aus der Ukraine geflüchteter Kinder in reguläre Kinderbetreuungsangebote in vielen Kommunen kurzfristig kaum umsetzbar.
a) Niedrigschwellige Eltern-Kind-Angebote
§ 25 SGB VIII spricht die Möglichkeit der Unterstützung selbst von Eltern organisierter Betreuungsangebote an. Sie sollen die Jugendämter unterstützen. Diese Angebote sind insbesondere nicht nach § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtig. Dies ist eine niedrigschwellige Möglichkeit, die in lokal unterschiedlichen Varianten faktisch schon praktiziert wird.
Der Träger bedarf gem. § 25 Abs. 4 HKJGB nur dann der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Tageseinrichtung an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben wird und mindestens sechs Kinder vertraglich für mehr als 15 Wochenstunden aufgenommen sind.
b) Kindertagesstätten
Die Rechtsansprüche auf Kinderbetreuung nach § 24 SGB VIII richten sich gegen den Jugendhilfeträger und kommen denjenigen zu Gute, die ihren Aufenthalt im Inland haben (§ 6 SGB VIII). Diese Leistungsverpflichtung richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII); das ist in den kreisangehörigen Gemeinden in der Regel der Landkreis (§ 5 Abs. 1 HKJGB). Die Gemeinden sind verpflichtet, ein ausreichendes Platzangebot im Gemeindegebiet zu gewährleisten (§ 30 HKJGB).
Voraussetzung für den Beginn der Betreuung ist der Nachweis der Masern-Impfung (§ 20 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes, IfSG). Eine Ausnahme von der Verpflichtung, vor Aufnahme in die Betreuung den erforderlichen Nachweis zu erbringen gilt nur für Personen, die der Schulpflicht unterliegen im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Schule (§ 20 Abs. 9 Satz 9 IfSG). Eine Ausnahme ist mit Blick auf die Betreuung in Kindertagesstätten nicht vorgesehen.
Landesgesetzlich ist zusätzlich auch weiterhin das (hessische) Kindergesundheitsschutz-Gesetz zu beachten. Personensorgeberechtigte eines Kindes, das Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes (dazu gehören Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen) besucht, haben nach § 2 dieses Gesetzes vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen.
Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat sich nachdrücklich dafür ausgesprochen, dass die Kita-Träger mit Blick auf Personalstandards nach § 25c HKJGB und die Mitarbeit von Nicht-Fachkräften Abweichungen ermöglicht werden müssen. Laut Pressemitteilung der Hessischen Landesregierung vom 29.3.2022 hat Ministerpräsident Bouffier in einer Regierungserklärung dazu ausgeführt:
„Gemeinsam mit den Kommunen haben wir überall die Möglichkeit geschaffen, dass die Kinder die örtliche Kita besuchen können.
Um hier so flexibel wie möglich handeln zu können, hat das Sozialministerium gemeinsam mit den Kommunen entschieden, dass hier weitgehend auf die strengen Vorgaben des KiFöG (das hessische Kinderförderungsgesetz erhöhte den Personalstandard in Kitas, d. Geschäftsstelle) verzichtet werden kann. Diese Vorschriften, zum Beispiel zur Gruppengröße und ähnliches, sind gut, aber jetzt kann es nicht um solche Fragen gehen, sondern darum, dass die Flüchtlingskinder überhaupt in die Kita gehen können.“
Sinn der angesprochenen gesetzlichen Vorgaben ist die Sicherung des Wohls der betreuten Kinder (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Das Wohl der betreuten Kinder war jedoch auch auf Grundlage der früheren Regelungen zur Personalausstattung von Kitas, etwa den Regelungen der 2001 bzw. 2009 erlassenen Mindestverordnungen gewährleistet. Von daher sind hier Abstriche gut vertretbar; der Kita-Träger muss aber nach § 47 SGB VIII das Jugendamt bei Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben informieren.
Im Sinne der Rechtssicherheit für die kommunalen und nicht-kommunalen Kita-Träger hat sich unser Verband für eine klare und eindeutige Regelung ausgesprochen. Weiter spricht sich unser Verband dafür aus, dass die Mitarbeit von Nicht-Fachkräften, wie sie auf Grundlage von § 12 der Coronavirus-Schutzverordnung ermöglicht worden war, auch „ohne Corona“ ermöglicht wird.
c) Kindertagespflege
Eine gewisse Rolle sollte nach Auffassung der Geschäftsstelle auch die Kindertagespflege spielen können. Auch für Geflüchtete selbst könnte die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson in Einzelfällen ein Weg in Richtung Arbeitsmarkt sein, da die Qualifizierung zur Tagespflegeperson relativ zügig umsetzbar ist. Hier könnte es möglich sein, kurzfristig zustande gekommene Provisorien (s. oben zu § 25 SGB VIII) zu Tagespflegeangeboten weiterzuentwickeln, insbesondere mit Blick auf Kinder unter drei Jahren.
- Gesundheitliche Versorgung
In Anwendung der Bestimmungen nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylBLG) haben die betreffenden Personen einen Anspruch auf bestimmte medizinische Versorgung einschließlich von Impfungen. Nach Mitteilung der zuständigen Ministerien der Landesregierung (HMdIS und HMSI) erfolgen im Rahmen der Erstaufnahme ärztliche Versorgung von akuten Bedarfen, Impfangebote, Antigen-Tests und werden anfallende U-Untersuchungen für Kinder bescheinigt.
- Handgelder/ „Begrüßungsgelder“
Ukrainisches Bargeld kann im Euroraum praktisch nicht gegen Euro eingetauscht werden. Vor diesem Hintergrund haben einige Städte und Gemeinden unbürokratisch kleinere Beträge (häufig 50 €) als eine Art Start-, Begrüßungs- oder Handgeld ausgezahlt, um zumindest eine minimale Bargeldversorgung zu ermöglichen. Hiergegen wurden teilweise haushaltsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Diese teilt die Geschäftsstelle nicht ohne weiteres.
Zu beachten ist Folgendes:
Vielerorts wird die Gemeinde Haushaltsmittel im Zusammenhang beispielsweise mit Maßnahmen zur Flüchtlingshilfe, Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Obdachlosigkeit oder die Auszahlung von Kleinbeträgen als Handgelder für Durchreisende o.ä. verwenden.
Soweit die Gemeinde derartige Zahlungen in Vorjahren geleistet hat, kann dies im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung unter dem Aspekt der unaufschiebbaren Weiterführung notwendiger Aufgaben i.S.v. § 99 Abs. 1 HGO erfolgen. Die Weiterführung notwendiger Aufgaben in diesem Sinne erfasst nämlich gerade die Fälle, in denen die Gemeinde keine rechtlichen Verpflichtungen erfüllt. Die Unaufschiebbarkeit kann bejaht werden, da die geringfügige Barzahlung lediglich für wenige Tage ausreicht, ehe Zahlungen der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG) erfolgen. Diese kurzfristige Überbrückungshilfe wird in der Praxis nicht warten können, bis die Haushaltssatzung bekanntgemacht ist.
Ist die Haushaltssatzung bekannt gemacht, kommen über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nach § 100 Abs. 1 HGO in Betracht. Unvorhersehbar waren derartige Aufwendungen und Auszahlungen, da der russische Überfall auf die Ukraine und die dadurch hervorgerufene Fluchtbewegung noch bis 23.2.2022 nicht vorhergesehen werden konnte, also in der Regel im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Haushalt 2022 nicht vorauszusehen. Unabweisbarkeit bedeutet, dass die Aufwendung bzw. Auszahlung für die Weiterführung einer kommunalen Aufgabe erforderlich ist. Auch hier kommen die oben beispielhaft genannten Aufgaben in Betracht.
Zu weiteren Fallgestaltungen von Abweichungen vom Haushaltsplan im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung verweisen wir auf die nähere Darstellung in diesem Eildienst.
- Informationen für Behörden
Aktuelle Fragestellungen und Antworten hat das Land Hessen in der Internetpräsenz des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport aufbereitet und aktualisiert diese Hinweise regelmäßig. Sie sind weiterhin hier abrufbar:
https://innen.hessen.de/informationen-fuer-hessische-behoerden
Wir bitten um Kenntnisnahme.
