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Fiskalerbschaften des Landes Hessen

Zuletzt im Eildienst Nr. 7 – ED 122 – vom 28.06.2017 hatten wir zum aktuellen Stand der Diskussion mit dem Land Hessen über den Erlass von Kommunalabgaben, die das Land Hessen in seiner Eigenschaft als Fiskalerbe betreffen, berichtet.

Mit Schreiben vom 15. März 2018 hat das zuständige Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) nunmehr Folgendes mitgeteilt:

„Die Frage der Zahlungsverpflichtung des Landes als Fiskalerbe für grundstücksbezogene Abgaben auf Fiskalerbschaftsgrundstücke eines überschuldeten Nachlasses wurde von uns in der Vergangenheit kontrovers diskutiert.

Vor dem Hintergrund der zwischen uns geführten Gespräche, der aktuellen Rechtsprechung wie auch im Interesse einer konsensualen Beendigung der bisher bestehenden Rechtsunsicherheit haben wir eine umfassende Neubewertung der komplexen rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen vorgenommen.

Als Ergebnis dieser Neubewertung beabsichtigt das Land, künftig die grundstücksbezogenen Abgaben für Fiskalerbschaftsgrundstücke, die nach Feststellung des Fiskalerbrechtes bestehen, in der Regel vollumfänglich zu zahlen, soweit keine rechtlich tragfähigen Gründe – z. B. gemäß. § 33 GrStG – gegen eine Zahlung im Einzelfall sprechen.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, die für die Einzelfallabwicklung zuständig sind, werden wir entsprechend unterrichten.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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