Bezug: Sofort-Info vom 27.9.2021 (Finanzplanungserlass)/21.9.2021 (Orientierungsdaten)
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat den Finanzplanungserlass 2022 übermittelt. Ihn haben wir mit Sofort-Info vom 27.9.2021 weitergeleitet; zuvor konnten wir vorab mit Nachricht vom 21.9.2021 die Orientierungsdaten weitergeben.
Die Orientierungsdaten unter Punkt I. des Erlasses sehen wie folgt aus:
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Bezeichnung |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
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A. Steuereinnahmen |
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1.2 Kompensationsmittel |
+3 |
+3 |
+3 |
+2 1/2 |
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Familienleistungsausgleich 2) |
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2. Gemeindeanteil an den |
-13 |
+2 1/2 |
+2 |
+1 1/2 |
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3. Gewerbesteuer (brutto) 5) |
+2 |
+8 1/2 |
+7 |
+4 1/2 |
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4. Grundsteuer A |
+0 |
+0 |
+0 |
+0 |
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5. Grundsteuer B |
+1 |
+1 |
+1 |
+1 |
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B. Kommunaler Finanzausgleich |
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1. KFA-Ausgleichsvolumen 6) |
+5 1/2 |
+0 |
– 1/2 |
+3 1/2 |
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2.Schlüsselzuweisungen7) |
+2 |
+ 1/2 |
+2 1/2 |
+4 1/2 |
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C. Ausgaben |
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1. Gewerbesteuerumlagen 8) |
+2 |
+8 1/2 |
+7 |
+4 1/2 |
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2. Heimatumlage |
+2 |
+8 1/2 |
+7 |
+4 1/2 |
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1) Istwert 2020 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2021: |
3.585,5 |
Mio. Euro |
3.626,3 |
Mio. Euro |
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2) Istwert 2020 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2021: |
246,0 |
Mio. Euro |
254,0 |
Mio. Euro |
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Nach der Übereinkunft zwischen der Hessischen Landesregierung und den Kommunalen Spitzenverbänden in Hessen zum Umgang mit den Kommunalmitteln des Sondervermögens „Hessens gute Zukunft sichern“ vom 6. November 2020 werden die Mittel des Familienleistungsausgleichs bis 2024 betraglich fixiert und erst in 2025 gemäß § 62 HFAG mit der Zuwachsrate des gesamtdeutschen Umsatzsteueraufkommens fortgeschrieben. |
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3) Istwert 2020 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2021 : |
763,3 |
Mio. Euro |
749,0 |
Mio. Euro |
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4) Nach dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 vom 9. Dezember 2019 wurde der USt-Festbetrag der Gemeinden für das Jahr 2020 um 1.364 Mio. Euro und für 2021 um 1.275 Mio. Euro angehoben. Nach jetzigem Rechtsstand sinkt dieser Festbetrag ab 2022 wieder auf 2,4 Mrd. Euro. Eine Neufestsetzung dieses Festbetrags wird in Abhängigkeit von der Entwicklung der Asylbewerberzahlen erfolgen. |
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5) Istwert 2020 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2021 |
4.451,2 |
Mio. Euro |
5.070,0 |
Mio. Euro |
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6) Die Entwicklung des KFA-Ausgleichsvolumens ergibt sich aus den Festbeträgen nach § 70b Abs. 2 HFAG sowie weiteren Zuführungen (vgl. § 70b Abs. 3 HFAG.) Bei der prozentualen Darstellung für das Jahr 2024 kommt es zu einer negativen Entwicklung gegenüber dem Vorjahr 2023, da derzeit keine weiteren Zuführungen nach § 70 b Abs. 3 HFAG absehbar sind und es bei dem Festbetrag nach § 70b Abs, 2 HFAG allein verbleibt. Abrechnungswerte nach § 11 HFAG sind nicht berücksichtigt, da § 11 HFAG in diesem Zeitraum nicht anwendbar ist. |
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7) Von einer Darstellung der Veränderung der Umlagegrundlagen wird zukünftig abgesehen, da diese Werte nur sehr eingeschränkt einschätzbar sind und keine hilfreiche Orientierung bieten würden. Stattdessen wird die voraussichtliche Entwicklung der Schlüsselmasse dargestellt. Aufgrund der aktuell bis 2024 geltenden festen Quoten für die Teilschlüsselmassen betrifft die ausgewiesene prozentuale Veränderung bis 2024 alle drei Teilschlüsselmassen gleichermaßen. |
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8) Istwert 2020 bzw. geschätzter Vergleichswert für 2021: |
367,3 |
Mio. Euro |
435,0 |
Mio. Euro |
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Nach § 6 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz entfiel ab 2020 die erhöhte Gewerbesteuerumlage. |
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Unter Punkt II. des Erlasses werden diese aufsichtsrechtlichen Vorgaben gemacht:
- Ausführungen zur allgemeinen Lage der Kommunalfinanzen
- Haushaltsausgleich im Jahr 2022 (insb. zum Haushaltsausgleich unter Inanspruchnahme auch der außerordentlichen Rücklage und von ungebundener Liquidität)
- Haushaltssicherungskonzept, insb. mit Blick auf vorhandene ungebundene Liquidität bei unausgeglichenem Finanzhaushalt
- Liquiditätspuffer und Liquiditätsnachweis
- Kreisumlage (insb. mit Blick auf Potenziale zur Senkung von Hebesätzen der Kreisumlage)
- Gesamtabschluss (nach § 112a Abs. 2 Satz 1 HGO erstmals auf den 31.12.2021 aufzustellen)
- Hinweis auf das Kommunale Beratungszentrum
- Finanzstatusbericht und Kommunaldatenbank
- Muster GemHVO: Keine Beanstandung, wenn bisherige Muster zur GemHVO, wie sie vor der am 13.9.2021 verkündeten Änderungsverordnung zur GemHVO bestanden, für das Haushaltsjahr 2022 nochmals verwendet werden
- Aufhebung Finanzplanungserlass 2021
Der Erlass wird auch im Internet unter hmdis.hessen.de und im Staatsanzeiger veröffentlicht.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
