Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat am 2.10.2020 die Endfassung des Erlasses betr. Kommunale Finanzplanung und Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2024 übermittelt (wir berichteten per Rundmail am selben Tage). Einige Hintergrunderläuterungen zu einigen Punkten im Erlass und den darin enthaltenen Lockerungen:
Wo der Erlass (wieder-)zu finden ist
Der Erlass kann mit anderen Materialien rund um das Haushaltsrecht in der Internetpräsenz des HMdIS in der bekannten Rubrik https://innen.hessen.de/kommunales/kommunale-finanzen/downloads abgerufen werden; er wird auch im Staatsanzeiger veröffentlicht. Dort gibt es auch ein aktualisiertes Muster Finanzstatusbericht.
Notgedrungen unsichere Datengrundlagen
Der Erlass betont einleitend die erheblichen Unsicherheiten, mit denen die aktuellen Schätzungen zur weiteren wirtschaftlichen Entwicklung und den Steuereinnahmen behaftet sind. Das HMdIS sichert daher schon einleitend zu, dass auf die individuelle Haushaltssituation der Kommunen individuell und flexibel eingegangen wird.
Die Orientierungsdaten beruhen auf der Mai-Steuerschätzung 2020. Diese war insbesondere bei der Gewerbesteuer noch positiver ausgefallen als die spätere Interims-Steuerschätzung vom September 2020 (wir berichteten im Eildienst Nr. 10 – ED 215 vom 18.9.2020). Gerade bei der Gewerbesteuer wird die durchschnittliche bundes- und landesweite Entwicklung lokal aber ohnehin durch die Entwicklung der örtlichen Steuerpflichtigen überlagert.
Die gewohnten KFA-Planungsdaten für Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen 2021 werden laut HMdF im Oktober bekannt gegeben. Diese beruhen ihrerseits noch auf der Mai-Steuerschätzung. Die Ergebnisse entsprechen voraussichtlich weitgehend den Berechnungsergebnissen unserer August-Trendberechnung (Stand 31.8.2020, wir berichteten im Eildienst Nr. 10 – ED 218 vom 18.9.2020). Allerdings laufen aktuell Gespräche zwischen Kommunalen Spitzenverbänden und HMdF, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur Aufstockung der Mittel für Schlüsselzuweisungen führen werden. Die KFA-Planungsdaten würden dann zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert und aller Voraussicht nach günstiger ausfallen als aktuell noch.
Diese KFA-Planungsdaten sind aber trotzdem wichtig: Die Städte und Gemeinden können anhand der Planungsdaten noch einmal die zu Grunde liegenden Angaben insbesondere zu Steuereinnahmen und Hebesätzen überprüfen und ggfls. eine Korrektur veranlassen.
Praktischer Umgang mit den Orientierungsdaten und KFA-Planungsdaten
Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die nach § 101 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bekannt gegebenen Orientierungsdaten unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden (so ausdrücklich § 9 Abs. 3 GemHVO).
Die Kommunalen Spitzenverbände hatten darauf gedrungen, dass trotz der bestehenden Unsicherheiten Orientierungsdaten herausgegeben werden. Städte und Gemeinden, die ihre Haushaltssatzungen 2021 noch im alten Jahr verabschieden wollen, können dies auf dieser Grundlage tun.
Für Gemeinden, die abwarten wollen, führt Ziff. II.2 des Erlasses aus, dass ein Abweichen von der Soll-Vorgabe nach § 97 Abs. 3 Satz 2 HGO, wonach die Haushaltssatzung spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden „soll“, wegen der Unsicherheiten gerechtfertigt ist.
Die Städte und Gemeinden können also nach den örtlichen Bedürfnissen und Erfordernissen den Prozess der Beratung und Beschlussfassung der Haushaltssatzung gestalten.
Haushaltsausgleich
Die HGO gibt als Soll-Vorschrift für den Regelfall den Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung vor (§ 92 Abs. 4 HGO).
Das lässt es aber zu, in Ausnahmefällen auch unausgeglichene Haushalte zu beschließen und aufsichtsbehördlich zu genehmigen.
Nach Kenntnis der Geschäftsstelle wird in der Praxis gelegentlich übersehen, dass ein jahresbezogen unausgeglichener Ergebnishaushalt rechtlich gesehen noch als ausgeglichen gilt. Gerade beim Ergebnishaushalt gilt: Ein jahresbezogen, z.B. 2021 nicht ausgeglichener Haushalt gilt noch als ausgeglichen, wenn er unter Verwendung von Rücklagen ausgeglichen werden kann. Das erspart dann auch das Haushaltssicherungskonzept.
Mit dem Erlass ist also klar: Fehlbeträge der Jahre 2020-2022 dürfen wahlweise unter Inanspruchnahme von Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen oder des außerordentlichen Ergebnisses ausgeglichen werden.
Damit greift das HMdIS eine zentrale Forderung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes auf. Angesichts der beim Land mit dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz (GZSG) bis einschließlich 2023 getroffenen Ausnahmeregelungen hatte unser Verband sehr darauf gedrängt, dass auch die vielerorts vorhandenen Bestände außerordentlicher Rücklagen verwendet werden dürfen, und zwar ohne dass vorrangig die Bestände ordentlicher Rücklagen verwendet werden müssen. Dem ist das HMdIS zumindest deutlich entgegengekommen.
Haushaltssicherungskonzept: Keine „Giftlisten“ nötig 2021
Soweit überhaupt ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ist, verringert sich laut II.5 des Erlasses sein Umfang.
Wegen der Prognoseunsicherheiten muss ein Haushaltssicherungskonzept 2021 keine verbindlichen Festlegungen über Konsolidierungsmaßnahmen enthalten.
Allerdings muss die Gemeinde weiterhin angeben, wann – insbesondere unter Zugrundelegung der Orientierungsdaten – der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden kann.
Rund um die Liquidität
Soweit Gemeinden in der aktuellen Situation den Liquiditätspuffer nach § 106 Abs. 1 Satz 2 HGO nicht oder nicht vollständig vorweisen können, wird das aufsichtlich nicht beanstandet.
Der Erlass enthält in II. 5b Berichtspflichten zum 31.1.2021 und 30.4.2021, die auch der Vertretungskörperschaft zur Kenntnis zu bringen sind.
Doppelhaushalte 2020/2021: Anpassung der Haushaltssatzung
Durch den „Corona-Erlass“ vom 30.3.2020 war die Genehmigung von Haushaltssatzungen für 2020/2021 für das Jahr 2021 zurückgestellt worden. Jetzt hat das HMdIS in II.6 des Erlasses folgendes Verfahren vorgegeben:
- Die Haushaltssatzungen für 2021 sind den aktuellen Änderungsbedarfen gemäß anzupassen.
- Für diese Anpassung vor Erteilung der Genehmigung bedarf es keiner Nachtragssatzung nach § 98 HGO. Der Anpassungsbeschluss nach II.6 des Erlasses ändert die Haushaltssatzung wie der in Hinweis Nr. 9c zu § 103 HGO beschriebene Beitrittsbeschluss in anpassungsbedürftigen Punkten, bevor dann die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird.
- Über die Genehmigung wird nach den Grundsätzen entschieden, wie sie im aktuellen Finanzplanungserlass beschrieben sind.
Kreisumlage
Der Erlass weist zutreffend darauf hin, dass die Landkreise von den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die gemeindlichen Steuereinnahmen im KFA-Jahr 2021 noch nicht stark betroffen sind. Vor allem werden Kreise und kreisfreie Städte durch die dauerhaft höhere Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach § 46 SGB II dauerhaft stärker beteiligt. Die Kreise werden in II.7 ausdrücklich aufgerufen, die Bedarfssituation der umlagepflichtigen Gemeinden sorgfältig zu bewerten.
Buchungshinweise Gewerbesteuerkompensationszahlungen
II.9 des Erlasses bringt die Buchungshinweise für die Pauschalzahlungen für ausfallende Gewerbesteuer.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.
