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Feststellungen Allgemeiner Bedeutung der Überörtlichen Prüfung

Der Kommunalbericht 2022 des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs – Überörtliche Prüfung Kommunaler Körperschaften enthält fünf Feststellungen Allgemeiner Bedeutung. Zu deren Bedeutung hatten wir im Eildienst Nr. 3 – ED 32 vom 22.2.2022 berichtet. Der Kommunalbericht 2022 war auch Gegenstand eines Gesprächs im Unterausschuss Finanzcontrolling und Verwaltungssteuerung im Hessischen Landtag, zu dem u.a. der HSGB Stellung genommen hatte. Der Kommunalbericht 2022 kann unter rechnungshof.hessen.de abgerufen werden.

Die Feststellungen im Kommunalbericht 2022

Der Kommunalbericht 2022 enthält auf S. 13 diese Feststellungen Allgemeiner Bedeutung:

  • Nach § 97 Absatz 3 HGO ist die von der Vertretungskörperschaft beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Die Vorschrift ist zu beachten (siehe hierzu „Haushaltsstruktur 2021: Landkreise“ – 228. Vergleichende Prüfung).
  • Der Jahresabschluss ist gemäß § 112 Absatz 5 HGO bis zum 30. April des Folgejahres aufzustellen. Die Vorschrift ist zu beachten (siehe hierzu „Haushaltsstruktur 2021: Landkreise“ – 228. Vergleichende Prüfung).
  • Bei der Festlegung der Kreisumlage hat der Landkreis die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu beachten. Für die Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist ein kennzahlen-gestütztes Bewertungssystem zu empfehlen. Ein Rückgriff auf die kash-Kennzahlen bietet sich aufgrund der einheitlichen Erhebung auf Basis von klaren Vorgaben an (siehe hierzu „Haushaltsstruktur 2021: Landkreise“ – 228. Vergleichende Prüfung).
  • Kommunen können einen Kur- oder Tourismusbeitrag erheben, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Überörtliche Prüfung empfiehlt den Kur- und Tourismuskommunen, dann den jeweiligen Beitrag zu erheben (siehe hierzu „Haushaltsstruktur 2021: Städte und Gemeinden“ – 229. Vergleichende Prüfung).
  • Gebührensatzungen sind aktuell zu halten, um auf Grundlage einer Gebührenkalkulation und unter Berücksichtigung geltender Gesetzes-lage sowie neuer Rechtsprechung, rechtssicher Gebührenbescheide erstellen zu können (siehe hierzu „Haushaltsstruktur 2021: Kleine Gemeinden“ – 230. Vergleichende Prüfung).

Stellungnahme des HSGB zum Kommunalbericht

Der HSGB hat schriftlich und mündlich vor dem Unterausschuss Finanzcontrolling und Verwaltungssteuerung des Hessischen Landtags Stellung bezogen. Die Stellungnahme des HSGB kann unter https://www.hsgb.de/stellungnahmen-des-hsgb abgerufen werden.

Hinweise zu den Feststellungen Allgemeiner Bedeutung 2022

Die Feststellungen Allgemeiner Bedeutung sollen nach § 131 HGO auch Gegenstand der Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfungsämter sein (s. dazu im Einzelnen die oben zitierte Eildienst-Mitteilung). Dies betrifft dann alle kommunalen Körperschaften.

Zu den einzelnen Feststellungen weist die Geschäftsstelle auf Folgendes hin:

  • Die in § 97 Abs. 3 Satz 2 HGO angesprochene Frist ist eine gesetzliche Vorgabe, die ohnehin zu prüfen ist. Der HSGB hat im o.g. Gesprächstermin erneut darauf hingewiesen, dass eine frühzeitige Vorlage der Orientierungsdaten die Einhaltung der Frist sehr fördern würde.
  • Auch die Frist zur Aufstellung der Jahresabschlüsse durch Gemeindevorstände, Magistrate und Kreisausschüsse ist eine gesetzliche Frist (§ 112 Abs. 5 HGO).
  • Der HSGB erachtet es für sinnvoll, wenn die Landkreise bei der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Städte und Gemeinden auch das im Finanzstatusbericht enthaltene KASH-System heranziehen. Wir haben darauf hingewiesen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch die weiteren Parameter vorhandene Zahlungsmittelbestände bzw. Liquiditätskredite sowie Verschuldung mit Investitionskrediten im Zusammenhang mit der Kreisumlage angesprochen hat.
  • Soweit die Überörtliche Prüfung die Erhebung von Kur- und Tourismusbeiträgen empfiehlt, haben wir in unserer Stellungnahme die Empfehlung relativiert. Die Städte und Gemeinden können alternativ auch eine Übernachtungssteuer („Bettensteuer“) erheben. Da die Steuer keine Nachweise konkreter Gegenleistungen verlangt, ist das ein sehr flexibles Instrument.
  • Die Gebührensatzungen aktuell zu halten und Vor- und Nachkalkulationen erfolgen müssen, ergibt sich ebenfalls bereits aus § 10 KAG.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2. Dr.R./Rau/Ju

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