Durch das Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 7.5.2020 (GVBl. S. 318) ist u.a. § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HGO geändert worden. Die Novellierung des § 131 HGO dient laut Gesetzesbegründung der Umsetzung des in der Koalitionsvereinbarung (S. 137, Zeile 5915) festgelegten Ziels, „die Aufgaben der kommunalen Rechnungsprüfungsämter und der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften beim Hessischen Rechnungshof stärker zu verzahnen“ (Landtagsdrucksache 20/1644 S. 26 f.). Weiter wird in der Gesetzesbegründung a.a.O. ausgeführt:
„Die allgemeinen Feststellungen der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ÜPKKG enthalten nicht nur Informationen für den Landtag und die Landesregierung, sondern treffen auch Kernaussagen mit allgemeinen Handlungsempfehlungen aus der Gesamtschau der Vergleichenden Prüfung für die kommunalen Körperschaften. Durch die Einbeziehung dieser Feststellungen in die örtliche Rechnungsprüfung werden sie in den Fokus gerückt, der Meinungsbildungsprozess mit dem Ziel der Beurteilung der Umsetzungsnotwendigkeit in den kommunalen Körperschaften wird angestoßen.“
Der Kommunalbericht 2021 enthält derartige Feststellungen Allgemeiner Bedeutung auf S. 13/14. Er kann unter rechnungshof.hessen.de/veröffentlichungen/kommunalberichte heruntergeladen werden.
Vor diesem Hintergrund teilt die Überörtliche Prüfung mit:
„Aufgabe der überörtlichen Prüfung ist es, kommunale Körperschaften in Hessen vergleichend zu prüfen. Dabei sehen wir in jedem Prüfauftrag insofern auch einen Beratungsauftrag. Nicht die Vorhaltung, etwas falsch gemacht zu haben, sondern nur die der Beratung immanente Hilfe zur Selbsthilfe zeigt den geprüften Körperschaften erst die gewünschten Handlungs- und Konsolidierungsoptionen auf. Insofern möchten wir als Partner unseren Teil dazu beitragen, dass die Kommunalfinanzen gesund bleiben und die stetige Aufgabenerfüllung gewährleistet ist. Kommunale Problembereiche werden in unseren Vergleichenden Prüfungen identifiziert und in der Praxis erprobte Lösungen aufgezeigt.
Parallel zur überörtlichen Prüfung ist den örtlichen Rechnungsprüfungsämtern aufgegeben, die kommunale Haushaltsführung zu prüfen. Auch hier findet sich faktisch der gleiche Beratungsansatz. Insofern lag es für den Gesetzgeber nahe, die beiden Bereiche stärker zu verzahnen.
Entsprechend wurde in 2020 § 131 HGO (Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts) novelliert. Bis dahin war nur einseitig die überörtliche Prüfung beauftragt, ihre Prüfungen auf den Erkenntnissen der örtlichen Rechnungsprüfung aufzubauen. Mit der Novelle wurde ein Ineinandergreifen von überörtlicher und örtlicher Rechnungsprüfung initiiert. Entsprechend haben die örtlichen Rechnungsprüfungsämter in ihrem Zuständigkeitsbereich sowohl
- die Umsetzung der für die jeweilige Kommune gesondert getroffenen Empfehlungen (Nachschau) als auch
- die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung
der überörtlichen Prüfung zu berücksichtigen.
Begründet wurde diese Novelle mit der engeren zeitlichen und sachlichen Nähe der örtlichen Rechnungsprüfung. Das gilt sowohl für die individuellen als auch die allgemeinen Feststellungen der überörtlichen Prüfung.
Die individuellen Prüfungsergebnisse und -feststellungen können von der überörtlichen Prüfung selbst nicht in einem angemessenen Zeitfenster nachgehalten werden. Die örtliche Rechnungsprüfung begleitet dagegen ohnehin etwa den Jahresabschluss jährlich. Insofern kann sie die Umsetzungsnotwendigkeit der Feststellungen zeitlich näher an der konkreten Prüfung in den kommunalen Meinungsbildungsprozess einbringen, nachhalten und verstärken.
Die sog. Feststellungen von allgemeiner Bedeutung sind neu. Die überörtliche Prüfung hat sie entlang der HGO-Novelle erstmals im Kommunalbericht 2020 (Seite 15) ausgewiesen. Es sind Sachverhalte, die primär bei mehreren geprüften Körperschaften aufgefallen sind und / oder für viele weitere Kommunen beispielgebend sind. Dementsprechend sind die Berichte und die Empfehlungen nicht nur an die geprüften kommunalen Körperschaften gerichtet, sondern können für alle Kommunen hilfreich sein. Auch die Feststellungen und Empfehlungen von allgemeiner Bedeutung sollen von der örtlichen Rechnungsprüfung begleitet und nachgehalten werden.
Um den örtlichen Rechnungsprüfern eine Hilfestellung in dem beschriebenen Transformationsprozess zu geben, wurden die Hinweise zu § 131 HGO parallel zur HGO-Novelle um diese Aspekte erweitert. Aktuell schärfen Vertreter der überörtlichen und örtlichen Rechnungsprüfung in der bewährten kollegialen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit die Praxisumsetzung der Hinweise. Dabei zeichnet sich bereits jetzt mittelfristig eine digitale Lösung zur beiderseitigen Arbeitserleichterung ab.“
Hinweise der Geschäftsstelle zur Umsetzung
Die Feststellungen Allgemeiner Bedeutung sollen mithin Anstöße zur Prüfung sein und lösen keine zwingende Umsetzungsverpflichtung aus. Die Gemeinde soll aber bestehende Handhabungen prüfen (und das Ergebnis der Prüfung dokumentieren).
Am aktuellen Beispiel:
Feststellung Allgemeiner Bedeutung im aktuellen Kommunalbericht:
Eine der Feststellungen Allgemeiner Bedeutung geht dahin, dass im Bereich der Abwassergebühren Grundgebühren nicht oder nach Auffassung der Überörtlichen Prüfung zu niedrig eingeführt wurden.
Rechtlicher Hinweis der Geschäftsstelle dazu:
Nach § 10 Abs. 3 KAG sind Benutzungsgebühren grds. nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen; neben einer anhand eines Wirklichkeits- bzw. Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ermittelten Gebühr ist nach § 10 Abs. 3 Satz 4 KAG die Erhebung einer Grundgebühr „zulässig“, d.h. nicht verpflichtend. Von daher ist es nach wie vor zulässig, dass eine Gemeinde mit Blick auf das Erfordernis separater Vor- und Nachkalkulationen einer etwaigen Grundgebühr auf deren Einführung verzichtet.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
