Startseite Festsetzung der Kreis- und Schulumlage für die Dauer der vorläufigen Haushaltsführung des Landkreises

Festsetzung der Kreis- und Schulumlage für die Dauer der vorläufigen Haushaltsführung des Landkreises

Vereinzelt ist die Frage an die Geschäftsstelle herangetragen worden, auf welcher Grundlage Landkreise ihre Umlagen nach Maßgabe der vom Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF) im Oktober 2015 mitgeteilten Hebesätze für Kreis- und Schulumlage im Jahr 2016 erheben können.

  1. Rechtliche Grundlagen

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 HKO gelten für die Wirtschaftsführung des Landkreises grundsätzlich die Bestimmungen des 6. Teils der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der dazu erlassenen Übergangs- und Durchführungsvorschriften entsprechend; ebenso grundsätzlich bestimmt § 53 Abs. 2 HKO, dass der Landkreis von den kreisangehörigen Gemeinden eine Umlage nach Maßgabe des § 50 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) erhebt. Damit ist auf die Haushaltsführung des Landkreises für die Zeiträume nach Beginn des Haushaltsjahres und vor Bekanntmachung der Haushaltssatzung § 99 HGO entsprechend anzuwenden, soweit keine Sondervorschriften bestehen.

Danach dürfte der Landkreis grundsätzlich die Umlagen, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind – das sind die Kreis- und Schulumlagen – nach den Sätzen des Vorjahres erheben.

a) Sonderregelungen für die allgemeine Kreisumlage

Allerdings bestimmen § 67 Abs. 3 Satz 1 und 2 FAG, dass im Jahr 2016 das Aufkommen aus der Kreisumlage nicht höher sein darf, als es nach der für das Ausgleichsjahr 2015 geltenden Rechtslage gewesen wäre; die auf die Umlagegrundlagen nach § 50 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 anzuwendenden Hebesätze sind für das Jahr 2016 entsprechend festzusetzen. Diese Regelung soll ausweislich der Gesetzesbegründung aber nicht die – nach Vorstellung des Gesetzgebers kostendeckend zu erhebende – Schulumlage erfassen (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drucks. 19/1853, S. 122).

Mithin gilt für die allgemeine Kreisumlage auch während der vorläufigen Haushaltsführung des Landkreises die vom HMdF ermittelte Obergrenze. Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass durch die erhöhten Nivellierungshebesätze der Realsteuern sich die Bemessungsgrundlagen der Kreis- und Schulumlage deutlich verbreitert haben. Dem hat der Gesetzgeber mit der Deckelung der allgemeinen Kreisumlage und im Ergebnis einen Zwang zur entsprechenden Senkung der Umlagehebesätze zunächst Rechnung getragen.

b) Rechtslage bei der Schulumlage

Bezüglich der Schulumlage gilt die angesprochene Deckelung nach § 67 Abs. 3 Satz 1 und 2 FAG allerdings nicht. Damit dürfte der Landkreis auch die für das Jahr 2015 festgesetzten Hebesätze der Schulumlage im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung anwenden. Insoweit beansprucht § 99 HGO aufgrund des Verweises in § 52 HKO uneingeschränkt Geltung.

Allerdings ist uns aus der Beratungspraxis der Geschäftsstelle bekannt geworden, dass die Landkreise in der Regel die Schulumlage auf Grundlage der vom HMdF errechneten Hebesätze erheben. Da diese Hebesätze in der Praxis durchweg niedriger sind als die im Ausgleichsjahr 2015 festgelegten Schulumlagehebesätze, führt dies zu niedrigeren Umlagebelastungen der Städte und Gemeinden. Diese sind dadurch mithin nicht in ihren Rechten verletzt.

  1. Ergebnis

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die verbreitet von den Landkreisen geübte Praxis, die vom HMdF im Oktober 2015 für das Haushaltsjahr 2016 mitgeteilten Hebesätze der allgemeinen Kreisumlage und der Schulumlage anzuwenden, nicht zu einer Rechtsverletzung der umlageverpflichteten Gemeinden führt.

Zur Frage, inwieweit hohe Gesamtbelastungen aus der Kreis- und Schulumlage unabhängig von den für 2016 geltenden Sonderregelungen rechtswidrig sein können, verweisen wir auf unsere ausführliche Darstellung im Eildienst Nr. 12 – ED 164 – vom 16.12.2015. Insoweit befinden wir uns noch im intensiven Austausch mit dem Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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