Startseite Fehlbelegungsabgabe unwirtschaftlich? – Abfrage der Erfahrungen bei den erhebungsverpflichteten Kommunen

Fehlbelegungsabgabe unwirtschaftlich? – Abfrage der Erfahrungen bei den erhebungsverpflichteten Kommunen

Seit 1. Juli 2016 müssen 102 Städte und Gemeinden die Fehlbelegungsabgabe erheben, weil sie nicht durch die Nichterhebungsverordnung vom 21. Juni 2016 (GVBl. Nr. 7 v. 30. Juni 2016, S. 77 ff.) von dieser Verpflichtung befreit sind.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hatte im Zuge der Anhörung zur Nichterhebungsverordnung Zweifel angemeldet, ob in den verbleibenden 102 Städten und Gemeinden eine wirtschaftliche Erhebung möglich sei.

Zwischenzeitlich haben einzelne erhebungsverpflichtete Gemeinden mitgeteilt, dass selbst im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit die Pauschale von 20% des Aufkommens die Erhebungskosten nicht deckt. Konkret hat eine Stadt beispielsweise mitgeteilt, dass die Erhebungskosten bei rund 4.000 € jährlich liegen, das Aufkommen demgegenüber insgesamt nur 2.600 € beträgt. Damit beträgt die Verwaltungskostenpauschale zu Gunsten der Stadt nur 520 € und deckt nur gut ein Achtel der Erhebungskosten.

Die Kommunalen Spitzenverbände haben die Mehrbelastungen aus der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe 2017 als Konnexitätsfall angemeldet. Das Land stand bisher auf dem Standpunkt, dass die Verwaltungskostenpauschale kostendeckend sei. Wie das genannte Beispiel zeigt, trifft das nicht zu.

Wir bitten daher die betroffenen erhebungsverpflichteten Gemeinden, ihre Erfahrungen aus dem Jahr 2017 wie folgt an unsere Geschäftsstelle mitzuteilen:

 

 

Bitte leserlich eintragen!

Stadt/Gemeinde

 

Erfolgt die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit?

 

Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe in der Stadt/Gemeinde 2017, €

 

Erhebungskosten 2017, €

 

Ihre Rückmeldungen bitte schnellstmöglich an:

umfrage@hsgb.de, Betreff: „Fehlbelegung“ oder per Fax: 06108-600157.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat die Landesregierung bereits darauf hingewiesen, dass weitere Städte und Gemeinden wegen nachgewiesener Unwirtschaftlichkeit der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe von der Erhebungspflicht befreit werden müssen. Anderenfalls muss ein Kostenausgleich erfolgen.

Wir bitten vor diesem Hintergrund um Kenntnisnahme und Ihre Unterstützung.

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