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FAQ „Getrennte Sammlung von Textilabfällen“ – § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 KrWG

Seit dem 01.01.2025 gilt die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 KrWG. Diese neue Pflicht richtet sich in Deutschland an die Kommunen beziehungsweise die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Aufgrund der Vielzahl an diesbezüglichen Anfragen, hat das Bundesumweltministerium das FAQ Getrennte Sammlung von Textilabfällen“ veröffentlicht. Die Klarstellungen geben Hinweise zur richtigen Vorgehensweise bei der Entsorgung von Textilabfällen für Verbraucherinnen und Verbraucher und die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Das BMUV hat hierzu mitgeteilt, dass sie besorgt sind, Unklarheiten und unterschiedliche Praktiken im Zusammenhang mit der Getrenntsammlungspflicht könnten die derzeit schwierige Marktanlage von Textilsammlern und -recyclern verschärfen. Um die Auslegung der Getrenntsammlungspflicht für Textilabfälle zu vereinheitlichen, haben sich auch der Ausschuss für Produktverantwortung (APV) und der Rechtsausschuss (ARA) unter der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) der Problematik angenommen und entsprechende Beschlüsse gefasst.

Besonders karitative Sammler spielen in Deutschland eine wichtige Rolle – sowohl im Hinblick auf das Angebot einer verbrauchernahen Sammelstruktur für Alttextilien als auch aufgrund ihrer übergeordneten, gesellschaftlichen und sozialen Aufgabe. Durch die aktuelle Marktlage sind die Herausforderungen für diese Sammler besonders groß. Das BMUV bittet daher zu prüfen, welche Möglichkeiten es konkret vor Ort gibt, die karitativen Sammler angesichts der derzeitigen Herausforderungen zu unterstützen, damit diese Akteure weiterhin in unserer Gesellschaft einen Platz haben.

In Brüssel wurde eine politische Einigung für die geplante Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie und der Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien erzielt. Dies bewertet das BMUV als einen großen Fortschritt für die Kreislaufwirtschaft und die Bewirtschaftung von Textilabfällen. Zudem erhalten Akteure die notwendige Rechtssicherheit und die Finanzierung der Sammel- und Verwertungsstrukturen für Textilien wird gewährleistet. Mit den nun gesetzten Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie will das Bundesumweltministerium auch mit der konkreten Ausgestaltung der nationalen Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien beginnen. Ein neues Textilgesetz ist bis spätestens 2027 vorgesehen. Auch der Koalitionsvertrag enthält die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung im Textilbereich.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

2.2 Vo/SB/AE

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