Die Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung) vom 14. Mai 2020 (GVBl 2020, 355) tritt gemäß § 5 der Verordnung am 1.11.2020 in Kraft.
Auf der Grundlage des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 11 HBO (2018) enthält die Rechtsverordnung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Bestimmungen über die Anzahl, die Lage, die Größe sowie die Beschaffenheit und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder.
Bekanntlich hat der Landesgesetzgeber mit Inkrafttreten der HBO-Novelle 2018 eine gesetzliche Pflicht zur Herstellung notwendiger Abstellplätze für Fahrräder eingeführt (§ 52 Abs. 5 Satz 1 HBO), nähere Bestimmungen einer Rechtsverordnung vorbehalten (§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBO) und einen Geltungsvorrang abweichender Satzungsbestimmungen der Gemeinden geregelt (§ 52 Abs. 5 Satz 4 HBO).
In unserer anlässlich der HBO-Novelle 2018 überarbeiteten Muster-Stellplatzsatzung hatten wir wegen der noch ausstehenden Rechtsverordnung in der Anlage die Spalte für die Anzahl notwendiger Abstellplätze für Fahrräder gestrichen.
Soweit in den örtlichen Stellplatzsatzungen abweichende Regelungen zu Anzahl, Lage, Größe, Beschaffenheit und Gestaltung von Abstellplätzen für Fahrräder enthalten sind, haben diese auch nach Inkrafttreten der Fahrradabstellplatzverordnung am 1.11.2020 Vorrang.
Zuletzt wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Fahrradabstellplatzverordnung richtet sich die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder – soweit durch Satzung der Gemeinde keine abweichende Regelung nach § 52 Abs. 5 Satz 4 HBO getroffen wurde – nach der Anlage zur Fahrradabstellplatzverordnung. Vergleichbare Regelungen finden sich in den §§ 2 bis 4 der Fahrradabstellplatzverordnung nicht. Demgegenüber ermächtigt § 52 Abs. 5 Satz 4 HBO die Gemeinden nicht nur hinsichtlich der Zahl der notwendigen Stellplätze, sondern auch hinsichtlich Gestaltung und Größe von der Fahrradabstellplatzverordnung abweichende Regelungen zu treffen. Aus den Regelungen der Fahrradabstellplatzverordnung darf daher nicht geschlossen werden, dass die Gemeinden ausschließlich befugt wären von der in der Fahrradabstellplatzverordnung geregelten Zahl an notwendigen Stellplätzen abzuweichen. Die Abweichungskompetenz hinsichtlich Gestaltung und Größe von den Vorgaben der Fahrradabstellplatzverordnung ergibt sich unmittelbar aus dem höherrangigen Landesgesetz, nämlich der HBO.
Abteilung 2.2 – KP/Go/Wb
