Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) vom 28.07.1998, zuletzt geändert am 13.12.2012 und die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 01.02.1999 (BiUrlGDV), zuletzt geändert am 16.12.2015 sind jeweils bis zum 31. Dezember 2017 befristet.
Vor einer Verlängerung oder einer Novellierung der betreffenden Regelungen wird eine Evaluierung durchgeführt. Dafür bittet das Hessische Ministerium für Soziales und Integration um Stellungnahme zu folgenden Fragestellungen:
- Zielstellung des Gesetzes
1.1. Inwieweit konnten die Ziele des HBUG, die Beschäftigten in die Lage zu versetzen ihren Standort in Betrieb und Gesellschaft zu erkennen und ihr Verständnis für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern, erreicht werden?
Welche Erfahrungen und Rückmeldungen von Teilnehmern an Bildungsurlaubsveranstaltungen haben Sie diesbezüglich?
1.2. Mit Verordnung vom 15.12.2015 wurde die Möglichkeit geschaffen, Bildungsurlaub für die Qualifizierung zur Wahrnehmung eines Ehrenamts in Anspruch zu nehmen. Sind die in der Verordnung genannten Ehrenamtsbereiche angemessen?
Gibt es schon praktische Erfahrungen mit dieser Neuregelung?
1.3. Ist die Bezeichnung des Gesetzes heute noch zutreffend und zeitgemäß?
- Durchführung des Gesetzes
2.1. Welche Erfahrungen haben sie mit den Anforderungen an die zeitliche Gestaltung der Seminarveranstaltungen?
2.2. Das HBUG sieht ein zweistufiges Anerkennungsverfahren vor, eine Anerkennung als Veranstaltungsträger sowie die Anerkennung der Bildungsurlaubsveranstaltungen.
Welche Optimierungsmöglichkeiten zur Gestaltung des Anerkennungsverfahrens sehen Sie?
2.3. Könnte die Zertifizierung von Veranstaltern die Anerkennung als Träger erleichtern oder ersetzen?
2.4. Sollte für das Anerkennungsverfahren ein elektronisches Verfahren eingeführt werden?
2.5. Wie bewerten Sie die im HBUG eröffnete Möglichkeit einer Anerkennungsfiktion für Veranstaltungen, die in anderen Bundesländern anerkannt wurden?
- Berichterstattung
3.1. Ist die im Bildungsurlaubsgesetz vorgesehene Pflicht jährlich einen statistischen Bericht und alle 4 Jahre dem Hessischen Landtag einen ausführlichen Erfahrungsbericht vorzulegen sachgerecht? Welche Fragestellungen sollten in den Berichten insbesondere Erwähnung finden?
- Gibt es noch andere Anregungen zur Änderung oder Verbesserung der v. g. gesetzlichen Vorschriften?
Sollten Sie Anerkennungskriterien erweitert oder eingeschränkt werden?
Weitere Informationen dazu insbesondere die betreffenden Gesetzestexte sind zu finden auf unserer Homepage www.hsgb.de unter Fachinformationen Arbeits- und Beamtenrecht.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns bei der Stellungnahme zu den v. g. Fragen unterstützen würden und uns bis zum 01. April 2016 per Fax oder E-Mail Ihre Stellungnahmen zureichen würden.
die Antwort per Fax bitte senden an die Faxnummer 06108/6001-57 mit dem Vermerk „Stellungnahme HBUG zur Weiterleitung an Frau Bürgel“,
die E-Mail-Antwort bitte senden an A.Buergel@hsgb.de.
Wir bedanken uns für die Unterstützung.
