Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben von Staatssekretär Gatzer den Kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu Jahresbeginn über den Sachstand des EPSAS-Prozesses berichtet. Danach wird die Einführung europäischer Rechnungslegungsstandards im Kern in der „Eurostat Working Group on EPSAS“ geführt. Eurostat ist die europäische Statistikbehörde.
Eurostat hat demnach ein neues Einführungsszenario für die geplanten EPSAS formuliert. Zunächst sollen die internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (EPSAS) für die Mitgliedsstaaten freiwillig eingeführt werden; gleichzeitig sollen die EPSAS entwickelt und dann in einem (späteren) zweiten Schritt verbindlich vorgeschrieben werden. Die Europäische Kommission plant insoweit mit einer Umsetzung der EPSAS innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren.
Allerdings hat sich laut BMF zwischenzeitlich gezeigt, dass die Strukturen der Rechnungslegung in Europa insgesamt sehr unterschiedlich sind und sich nicht auf die grundsätzliche Differenzierung nach Doppik und Kameralistik reduzieren ließen. Daher hinterfragten, so die Mitteilung des BMF, zwischenzeitlich auch Mitgliedsstaaten, die bereits eine doppische und periodengerechte Rechnungslegung eingeführt haben, die diesbezüglichen Vorschläge der EU-Kommission.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) hat die Ausschreibung von Eurostaat für ein Beratungsprojekt gewonnen, mit dem Informationen zu den Auswirkungen einer verpflichtenden Doppik Einführung in den öffentlichen Haushalten der Mitgliedsstaaten gesammelt und bilanzielle Themen beleuchtet werden sollen. Aktuell liegen Überlegungen von EY zu folgenden Komplexen vor:
- Können bestimmte Einheiten von der Anwendungspflicht der EPSAS ausgenommen werden? – Deutschland steht nach Angaben des BMF insoweit auf dem Standpunkt, dass es Ausnahmen von der Anwendung insbesondere für die kommunale Ebene bedarf.
- Ungeklärt sind die vielfältigen expliziten und impliziten Wahlrechte, die EPSAS beinhalten.
- Die bilanzielle Behandlung von Steuererträgen, -forderungen und –verbindlichkeiten wird mit Blick auf die periodengerechte Erfassung und Bewertung von Steuern diskutiert, wobei sich zeigt, dass die stark unterschiedlichen Steuersysteme der EU-Mitgliedsstaaten eine Vereinheitlichung hier sehr erschweren werden.
- Auch der Problemkreis der Pensionslasten wird in den Mitgliedsstaaten sehr unterschiedlich behandelt. So verlangen die deutschen Standards staatlicher Doppik und das kommunale Haushaltsrecht einen Ausweis in der Bilanz, während beispielsweise Frankreich und Finnland lediglich eine Angabe im Anhang der Jahresabschlüsse vorgeben. Auch eine einheitliche Handhabung der Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellungen ist aus den bisherigen nationalen Regelungen nicht erkennbar. Sie wäre nach Einschätzung des BMF für die Gewährleistung vergleichbarer Ergebnisse im Rahmen der EPSAS aber von zentraler Bedeutung.
- Auch die sozialen Sicherungssysteme und ihre Darstellung im Haushaltswesen, etwa mit Blick auf die Berechnung und Darstellung der von staatlichen Stellen in Zukunft zu erfüllenden Verpflichtungen aus Sozialleistungen stellt sich als anspruchsvoll dar.
Das BMF hat noch einmal die von Deutschland eingenommene Position dahin zusammengefasst, dass die Bundesrepublik
- eine verpflichtende Einführung von EPSAS ablehnt,
- sich für eine Beibehaltung der Wahlfreiheit zwischen den Rechnungslegungssystemen einsetzt,
- sie auf einer Berücksichtigung fundamentaler Prinzipien der deutschen Rechnungslegung besteht und
- die Einflussnahme Dritter auf den Regelungsinhalt – beispielsweise durch internationale Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder privatwirtschaftliche Standardsetzung, der Verfasser – begrenzt werden soll.
Aktuell ist festzuhalten, dass aus Sicht unseres Bundesverbandes, die die Geschäftsstelle teilt, eine verpflichtende Einführung von EPSAS schon europarechtlich nicht zulässig wäre. Da dies erfahrungsgemäß aber nicht zwingend bedeuten muss, dass ein komplexes Regelungsvorhaben der Europäischen Union nicht trotzdem verwirklicht wird, sollte der Landesgesetzgeber tiefgreifende Änderungen des von den Kommunen anzuwendenden Rechnungsstils aber unterlassen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
