Startseite Europäische Kommission verabschiedet neue Leitlinien zum Begriff „Umweltschaden“

Europäische Kommission verabschiedet neue Leitlinien zum Begriff „Umweltschaden“

Die Europäische Kommission hat am 25. März 2021 neue Leitlinien erlassen, um den Geltungsbereich des Begriffs „Umweltschaden“ näher zu definieren. Grund dafür ist, dass in der Vergangenheit vermehrt Unklarheit über den Begriff herrschte. Der Begriff stammt aus der Richtlinie über die Umwelthaftung, deren Ziel es ist, einen Rahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen. So verpflichtet die Richtlinie Betreiber dazu, die von ihnen verursachten Umweltschäden, zum Beispiel durch Unfälle oder mangelhaftes Management, zu verhindern oder wiederherzustellen.

Die von der Kommission neu verabschiedeten Leitlinien sollen naturgemäß zu mehr Deutlichkeit und eine bessere Anwendung der Regeln führen und damit zugleich auch zu mehr Rechtsklarheit beitragen. Die Mitgliedstaaten sollen zunächst einmal durch detailliertere Erläuterungen besser beurteilen können, ob eine Verhinderung oder Wiederherstellung von Schäden an Gewässern, geschützten Arten, Böden oder natürlichen Lebensräumen erforderlich ist.

Neben der Richtlinie zur Umwelthaftung spielt der „Begriff“ auch in anderen Richtlinien, wie zum Beispiel in der Vogelschutzrichtlinie oder in der Wasserrahmenrichtlinie, eine zentrale Rolle. Die neuen Leitlinien sind also nicht nur für den Bereich der Umwelthaftungsrichtlinie allein bedeutsam, sondern tragen darüber hinaus auch zur Erreichung von Zielen anderer Richtlinien bei. Auch für die Ziele der Biodiversitätsstrategie 2020 sind die Definition des „Begriffes“ und die Leitlinien von Bedeutung.

Die Leitlinien sollten von kommunaler Seite als erste Richtschnur in Haftungsfragen bei Umweltschäden gelten.
 

Weitere Informationen: https://ec.europa.eu
 

Informationen zur Umwelthaftungsrichtlinie: https://ec.europa.eu
 

Wir bitten um Kenntnisnahme.
 

Abteilung 2.2 –Wb/KP/Go

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