Im Fall des Baus der Waldschlößchenbrücke in Dresden hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14.01.2016 entschieden, dass vor der Ausführung eines Bauprojektes, dessen Bauort zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht in einem besonders geschützten FHH-Gebiet lag, eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung erforderlich sein kann. Voraussetzung dafür sei, dass eine solche Prüfung die einzige geeignete Maßnahme darstellt, um erhebliche Verschlechterungen der Lebensräume oder Störungen von Arten zu verhindern (Az.: C-399/14).
Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht muss als Revisionsinstanz über die Klage der Naturschutzvereinigung “Grüne Liga Sachsen“ gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dresden (jetzt: Landesdirektion Dresden) vom Februar 2004 zum Bau der Waldschlößchenbrücke entscheiden. Dem Planfeststellungsbeschluss lag nur eine Gefährdungsvorabschätzung zugrunde, aber keine den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie 92/43/EWG genügende Verträglichkeitsprüfung. Die EU-Kommission nahm das Gebiet Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg allerdings erst im Dezember 2004, also nach Erteilung der Genehmigung zum Brückenbau, in die Liste von (besonders geschützten) Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 der Richtlinie) auf. Die Arbeiten zum Bau der Waldschlößchenbrücke begannen wiederum erst im November 2007. Fertig ist die Brücke seit 2013.
Das BVerwG rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und wollte insbesondere wissen, ob vor Beginn des Brückenbaus eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung erforderlich war, obwohl das Gebiet erst nach Genehmigung des Baus in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden war.
Entscheidungsgründe
Der EuGH hat entschieden, dass sich das Erfordernis der nachträglichen Verträglichkeitsprüfung aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie ergeben könne. Voraussetzung sei aber, dass eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung die einzige geeignete Maßnahme darstellt, um erhebliche Verschlechterungen der Lebensräume oder Störungen von Arten zu verhindern. Dies zu prüfen sei Sache des vorlegenden Gerichts.
Falle eine nachträglich zur Fehlerheilung durchgeführte Verträglichkeitsprüfung negativ aus, könne Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie analog angewendet werden. Sollte sich bei Abwägung der Interessen ergeben, dass die Brücke abzureißen ist, müsste das Rückbauvorhaben vor seiner Ausführung einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden.
(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 0316 vom 22 Januar 2016)
