Der EuGH hat sich mit Urteil vom 19. Oktober 2017 – Rs. C-198/16 – mit den Möglichkeiten für Auftraggeber und damit auch für Kommunen zur Feststellung ungewöhnlich niedriger Angebote in Vergabeverfahren befasst. Folgende Leitsätze lassen sich dem Urteil entnehmen:
- Es ist Sache des öffentlichen Auftraggebers, eine sachliche und nicht diskriminierende Methode zur Ermittlung ungewöhnlich niedriger Angebote festzulegen.
- Es spricht nichts dagegen, dass der öffentliche Auftraggeber die Angebote mit seinem veranschlagten Budget vergleicht. Liegt ein Angebot erheblich unter dem veranschlagten Budget, kann es als ungewöhnlich niedrig angesehen werden.
- Eine Simulation, mit der die im Angebot angesetzten Preise im Einzelnen überprüft werden, kann nicht den Nachweis erbringen, warum der öffentliche Auftraggeber im Vorhinein an der Seriosität dieses Angebots hätte zweifeln sollen, obwohl es seiner Höhe nach sehr nahe am geschätzten Budget der Vergabeunterlagen liegt.
Sachverhalt
In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall hat der öffentliche Auftraggeber ein Angebot als ungewöhnlich niedrig identifiziert, indem er dessen Preise mit dem in den Vergabeunterlagen vorgesehenen Gesamtbudget von 2.500.000 Euro verglichen hat und feststellte, dass das Angebot fast 1.000.000 Euro niedriger als dieses war.
Entscheidung
Der EuGH erachtet diese Methode zur Ermittlung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots als zulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet zu prüfen, ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot vorliegt. Mangels Begriffsdefinition oder Regeln zur Identifizierung eines solchen Angebots ist es Sache des Auftraggebers, die für die Identifizierung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots verwendete Methode festzulegen, vorausgesetzt, dass diese Methode sachlich und nicht diskriminierend ist. Es spricht nichts dagegen, dass der AG das Angebot mit dem in den Vergabeunterlagen veranschlagten Budget vergleicht. Liegt das Angebot erheblich unter dem veranschlagten Budget, kann es als auf den ersten Blick ungewöhnlich niedrig identifiziert werden.
Eine Simulation, die darin besteht, die im Angebot in Ansatz gebrachten Preise anhand der wirtschaftlichen Bezugsparameter im Einzelnen zu überprüfen, kann hingegen nicht den Nachweis erbringen, warum der öffentliche Auftraggeber im Vorhinein an der Seriosität dieses Angebots hätte zweifeln sollen, obwohl es seiner Höhe nach sehr nahe am veranschlagten Budget der Vergabeunterlagen liegt.
Praxishinweis
Gegenstand der Angebotswertung auf der dritten vergaberechtlichen Stufe ist zunächst die Frage, ob ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung als ungewöhnlich niedrig erscheint. Wenn dies der Fall ist, ist der Auftraggeber erstens vor Ablehnung eines solchen Angebots verpflichtet, das zweifelhafte Angebot zu identifizieren. Zweitens muss er dem betroffenen Bieter ermöglichen, seine Seriosität zu beweisen, indem er von ihm Aufklärung verlangt, soweit er dies für angezeigt erachtet. Drittens ist die Stichhaltigkeit der vom betroffenen Bieter eingereichten Erklärungen zu beurteilen und viertens muss der Auftraggeber über die Zulassung oder Ablehnung dieses Angebots entscheiden.
Quelle: DStGB-Mitteilung vom 23.02.2018
