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EuGH-Urteil zur Abfalleigenschaft von „Verbrennungs-Klärschlamm“ auch aus kommunalem Abwasser

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil (Urteil vom 14.10.2020 – C-629/19) zur Frage der Abfalleigenschaft von Klärschlamm, der zur Verbrennung bestimmt ist, Stellung bezogen. Klärschlamm, der bei der gemeinsamen Behandlung von betrieblichem und häuslichem oder kommunalem Abwasser in einer Kläranlage anfällt und in einer Reststoffverbrennungsanlage zur Energierückgewinnung verbrannt wird, ist nicht als Abfall einzustufen, wenn die Voraussetzungen über das Ende der Abfalleigenschaft nach der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98 bereits vor seiner Verbrennung erfüllt sind.
 

Sachverhalt

Grundlage des Verfahrens war die Klärschlammverbrennung in der Steiermark (Österreich). Der in der fraglichen Kläranlage anfallende Klärschlamm wird in einer Reststoffverbrennungsanlage verbrannt und der erzeugte Dampf der Energiegewinnung für die Papier- und Zellstofferzeugung zugeführt. Die Umstände vor Ort führten dazu, dass dieser Klärschlamm zwar zu 97 Prozent aus den Resten der Papierfabrik stammt, die restlichen Klärschlämme aber aus der kommunalen Abwasserreinigung stammen.

Die österreichischen Gerichte hatten sich im Folgenden mit der Abfalleigenschaft des Klärschlamms zu beschäftigen und legten dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob Klärschlamm, der bei der gemeinsamen Reinigung von betrieblichem und kommunalem Abwasser entstehe, „Abfall“ im Sinne des Unionsrechts sei. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Zuführung des Klärschlamms mit Hilfe eines geschlossenen automatisierten Systems innerhalb des Betriebs stattfinde, die Verwendung des Klärschlamms lückenlos erfolge und von diesem Vorgang keine Gefahren für die Umwelt und menschliche Gesundheit ausgingen. Zusätzlich verfolge diese Vorgehensweise noch das Ziel der Abfallvermeidung sowie der Substituierung fossiler Rohstoffe.
 

Entscheidung des EuGH

Nachdem der EuGH zunächst klargestellt hat, dass Klärschlamm grundsätzlich unter die Richtlinie 2008/98 falle, wandte er sich der Frage nach dessen Abfalleigenschaft zu. Als Abfall sei jeder Stoff oder Gegenstand anzusehen, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dies richte sich primär nach dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des „sich entledigen“. Umfassen könne dies sowohl die Verwertung, als auch die Beseitigung eines Stoffes.

Die Beimengung des kommunalen Abwassers in den Klärschlamm hält der EuGH nicht für relevant. Es kommt vielmehr zum Schluss, dass der Klärschlamm als Abfall i. S. d. Richtlinie einzustufen sei. Das Gericht weist vor allem darauf hin, dass es wasserrechtlich geboten sei, vor der Ableitung von Abwasser in ein Gewässer ein entsprechendes Behandlungsverfahren durchzuführen. In Gewässer dürften nur unbedenkliche Stoffe eingeleitet werden. Klärschlamm könne jedoch je nach Abwasserart und Behandlungsverfahren Stoffe wie Krankheitskeime oder Schwermetalle enthalten, die eine Gefährdung für die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen können. Diese Umweltgefährlichkeit spreche für die Abfalleigenschaft i. S. d. Richtlinie, da sie unter den Schutzzweck derselben falle.
 

Weiterhin sei fraglich, ob der Klärschlamm seine Abfalleigenschaft beibehalte oder (wie das österreichische Gericht annimmt) bereits vor der Verbrennung nicht mehr als Abfall eingestuft werden kann. Der EuGH weist darauf hin, dass eine Änderung der Eigenschaft dann denkbar sei, wenn die zur Verwertung durchgeführte Behandlung es ermögliche, Klärschlamm zu gewinnen, der dem nach der Richtlinie 2008/98 gebotenen hohen Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gerecht werde. Der Klärschlamm habe folglich frei von jeglichen gefährlichen Stoffen zu sein. Es sei Sache des nationalen Gerichts, zu klären, ob der Klärschlamm unschädlich sei. Hier sei insbesondere zu beachten, dass die erzeugte Wärme im Produktionsprozess weiterverwendet werde. Dies stelle einen erheblichen Vorteil für die Umwelt dar. Könne das nationale Gericht diese Feststellungen zur Ungefährlichkeit treffen, so sei der Klärschlamm nicht mehr als Abfall einzustufen. Anderenfalls dürfte die Abfalleigenschaft zum Zeitpunkt der Verbrennung nicht entfallen sein.
 

Anmerkung

Der EuGH betont in seinem Urteil, dass nach der Abfallrahmenrichtlinie unter dem Begriff „Abfall“ grundsätzlich jeder Stoff oder Gegenstand zu verstehen ist, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Damit ist der Umstand, dass dem Abwasser aus der Papier- und Zellstoffherstellung in der Kläranlage ein nur geringer Teil kommunalen Abwassers beigemengt wird, für die Beurteilung der Frage, ob der bei der gemeinsamen Behandlung dieser Abwässer anfallende Klärschlamm „Abfall“ ist, nicht relevant. Im Ergebnis bedeutet das Urteil des EuGH eine Klarstellung dergestalt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes sehr weit zu verstehen ist.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.
 

 

Abteilung 2.2 –Wb/KP/Go

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