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EuGH: Mindest- und Höchstsätze der HOAI verstoßen gegen EU-Recht

In dem von der EU-Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahren hat der EuGH am 04.07.2019 entschieden, dass die verbindlichen Vorgaben von Mindest- und Höchstsätzen in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Niederlassungsfreiheit entsprechen. (Urteil vom 04.07.2019, C-377/17).

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Mindestsätze stützt sich der EuGH maßgeblich darauf, dass es eine Inkohärenz der deutschen Regelung gäbe. Das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, könne nicht erreicht werden, wenn diese Leistungen auch von Dienstleistern erbracht werden können, die ihre fachliche Eignung nicht nachgewiesen haben.

Die verbindliche Festsetzung von Höchstsätzen hält der EuGH nicht für verhältnismäßig, da es ausreichen könnte, Kunden unverbindliche Preisorientierungen für die verschiedenen von der HOAI erfassten Leistungen zur Verfügung zu stellen.

Die HOAI gilt für alle Planer, die in Deutschland Planungsleistungen erbringen und wird maßgeblich bei Verträgen öffentlicher Auftraggeber angewendet. Sie regelt, dass Planer bei der Honorierung bestimmter Leistungen Mindest- und Höchstsätze beachten müssen und diese Sätze nur in absoluten Ausnahmefällen unter- bzw. überschreiten dürfen.

Die EU-Kommission war der Auffassung, dass die Festlegung von Mindest- und Höchstsätzen für Planungsleistungen gegen Europarecht verstößt. Aus ihrer Sicht werde dadurch die Niederlassungsfreiheit der Planer aus anderen Mitgliedstaaten beschränkt. Diese seien aufgrund der Mindestsatzvorgaben daran gehindert, ihre Leistungen günstiger anzubieten als die in Deutschland ansässigen Planer. Deutschland hielt unter anderem mit dem Argument dagegen, dass die verbindliche Einhaltung von Mindestsätzen ein hohes Qualitätsniveau der Planer sichere und damit dem Verbraucherschutz diene.

In seinem Urteil vom 04.07.2019 hat der EuGH entschieden, dass die Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI gegen Europarecht verstoßen. Dieses Urteil hat insbesondere zur Folge, dass die öffentlichen Stellen in Deutschland aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts verpflichtet sind, ab sofort die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden. Daher darf beispielsweise bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Architekten- oder Ingenieurleistungen Angeboten der Zuschlag nicht mehr aufgrund der Tatsache verweigert werden, dass die angebotenen Preise unterhalb der Mindesthonorarsätze oder oberhalb der Höchsthonorarsätze der HOAI liegen.

Das Urteil im Volltext ist unter: curia.europa.eu abrufbar.

 

Anmerkung des DStGB

Die Entscheidung des EuGH war nach den klaren Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar zu erwarten (s.a. DStGB Aktuell 1019-05). Hinzu kommt, dass Deutschland das einzige EU-Land mit einer verbindlichen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist, die Mindest- und Höchstpreise vorgibt.

Die Entscheidung des EuGH bringt für Kommunen als größter öffentlicher Auftraggeber ein mehr an Gestaltungsspielraum bei Verträgen mit Architekten und Ingenieuren mit sich. Die Entscheidung betrifft die HOAI – Mindest- und Höchstsätze und nicht die übrigen Inhalte der HOAI (Tabellen, Leistungsbilder etc.).

Aufgrund des Urteils muss Deutschland die HOAI europarechtskonform anpassen. Bereits abgeschlossene Verträge, bei denen eine Honorarermittlung nach den Vorgaben der HOAI vereinbart ist, behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit.

Der DStGB ist im Hinblick auf die jetzt notwendige Anpassung der HOAI im engen Kontakt mit dem zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

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