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EuGH: Keine Entscheidung über Planerhaltungsvorschriften bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 14. März 2017 in einer Normenkontrollsache den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, ob bestimmte nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen. Inhaltlich ging es hierbei um die Frage der Vereinbarkeit des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB mit Art. 11 der UVP-Richtlinie.

Zwischenzeitlich hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag vor Entscheidung des EuGH zurückgenommen; auch die übrigen Beteiligten haben der Rücknahme zugestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den EuGH von der Rücknahme in Kenntnis gesetzt und das Verfahren eingestellt. Der EuGH wird somit nicht mehr über das Vorabentscheidungsersuchen entscheiden. 

(BVerwG 4 C N 1.18 (4 C N 3.16) – Beschluss vom 30. Januar 2018) 

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 1018 vom 9. März 2018)

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