Startseite EuGH erlaubt Kommunen vergaberechtsfreie Beauftragung an gemeinnützige Rettungsdienstleister

EuGH erlaubt Kommunen vergaberechtsfreie Beauftragung an gemeinnützige Rettungsdienstleister

Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hat mit Urteil vom 21. März 2019 entschieden, dass die Vergabe von Rettungsdienstleistungen an anerkannte Hilfsorganisationen ohne europaweite Ausschreibung erfolgen kann. Er hat damit die Bereichsausnahme aus § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB im Grundsatz bestätigt. Der DStGB begrüßt das EuGH-Urteil. Der qualifizierte Krankentransport und die Notfallrettung in einem Rettungswagen sind sowohl für den Zivil- und Katastrophenschutz als auch für die Gefahrenabwehr in Deutschland von elementarer Bedeutung. Diese für die gesamte Gesellschaft wichtige Dienstleistung muss von anerkannten Hilfsorganisationen erbracht und sollte nicht dem privatwirtschaftlichen Markt überlassen werden.

In Deutschland sind Länder und Kommunen dafür zuständig, den Rettungsdienst zu organisieren. In vielen Fällen beauftragen sie Hilfsorganisationen damit, Notfallpatienten schnell ins Krankenhaus zu bringen. Die Stadt Solingen hatte bei der Vergabe von Leistungen des Rettungsdienstes im Rahmen der sogenannten Bereichsausnahme lediglich die Angebote des Deutschen Roten Kreuzes und anderer anerkannter Hilfsorganisationen berücksichtigt. Dagegen hat ein privater Anbieter geklagt, der sich nicht bewerben konnte.

Über die Klage verhandelte das Oberlandesgericht in Düsseldorf. Umstritten war dabei die Auslegung einer EU-Vergaberichtlinie von 2014. Sie sieht vor, dass Dienstleistungen des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Gefahrenabwehr ohne Ausschreibung an gemeinnützige Organisationen vergeben werden dürfen. Das OLG wollte daher vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob Notfalltransporte von Kranken zu den Ausnahmen gehören und welche Voraussetzungen ein Hilfsdienst erfüllen muss, um als gemeinnützig anerkannt zu werden.

Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hatte Ende vergangenen Jahres gegenüber dem Europäischen Gerichtshof bereits eine Empfehlung abgegeben: Demnach hält er die Vergabepraxis von Rettungsdiensten ohne EU-weite Ausschreibung grundsätzlich für zulässig. Zumindest gelte das für den Transport von Notfallpatienten – ein wichtiges Betätigungsfeld der Rettungsdienste. Auf den Transport von Nicht-Notfallpatienten treffe dies nach Ansicht des Generalanwaltes allerdings nicht zu. Die Einschätzung des Generalanwaltes ist für die Richter des Europäischen Gerichtshofs nicht bindend.

Der EuGH hat nun mit seinem Urteil die Klage des Falck-Konzerns gegen die Stadt Solingen zurückgewiesen. Sie richtete sich gegen eine Ausnahmevorschrift im Vergaberecht.

Pressemitteilung des EuGH: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-03/cp190038de.pdf

Anmerkung des DStGB

Das EuGH-Urteil hat über Solingen hinaus bundesweite Bedeutung und ist eine Bestätigung der Bereichsausnahme bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen. Alle Bundesländer sollten die Bereichsausnahme – soweit noch nicht geschehen – in den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen berücksichtigen. Dabei muss beachtet werden, dass bei Gefahrenabwehr die wichtigen Verknüpfungen zwischen Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz gefördert werden.

Quelle: DStGB-Mitteilung vom 22.03.2019

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