Startseite EU-Vertragsverletzungsverfahren zur Addition von Planungsleistungen: BMWi antwortet kommunalen Spitzenverbänden

EU-Vertragsverletzungsverfahren zur Addition von Planungsleistungen: BMWi antwortet kommunalen Spitzenverbänden

Wie bereits in unserem Eildienst Nr. 5 vom 17.04.2019 (ED-Mitteilung 66) mitgeteilt, hat die EU-Kommission gegen Deutschland am 24. Januar 2019 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die – kommunalfreundliche – Norm des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV eingeleitet. Dort ist geregelt, dass zur Schätzung des Gesamtwerts bei einer Vergabe von Planungsleistungen in Losen (Bsp.: Objektplanung für ein Gebäude einerseits und Fachplanungen wie Tragwerkplanung oder Leistungen von Landschaftsarchitekten andererseits) nur Lose über „gleichartige Leistungen“ zusammengerechnet werden. Sollte diese Norm, die nach Auffassung der EU-Kommission EU-rechtswidrig ist, entfallen, würden auch kleinere Baumaßnahmen ab ca. 1,2 Millionen Euro (Bsp.: Kindergärten) für die Berechnung der vorab durchzuführenden Planungsleistungen eine EU-weite Ausschreibung (Schwellenwert: 221.000 Euro) erforderlich machen.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände die Bundesregierung aufgefordert, sich im Zuge des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens nachdrücklich für einen Beibehalt der gegenwärtigen Regelung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV einzusetzen.

Nunmehr hat der Staatssekretär im BMWi, Dr. Ulrich Nußbaum, geantwortet. Das Antwortschreiben des Staatssekretärs ist inhaltlich durchaus positiv. Danach hält das BMWi auch in Zukunft im Einzelfall eine getrennte Berechnung der Auftragswerte für die jeweiligen Planungsleistungen für rechtmäßig. Auch gibt das BMWi der Hoffnung Ausdruck, dass die EU-Kommission diese Rechtsauffassung teilt. Das Schreiben des BMWi ist im Folgenden wiedergegeben:

 

“Sehr geehrte …,

vielen Dank für Ihren Brief vom 20. März 2019, in dem Sie darum bitten, dass ich mich für den Erhalt der bestehenden Regelung zur Auftragswertberechnung in der Vergabeverordnung einsetze.

Ich darf Ihnen versichern, dass ich die bestehende Regelung der Vergabeverordnung in der Antwort auf das Mahnschreiben der Europäischen Kommission, mit der sie das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, verteidigen werde. Ich teile nicht die Ansicht der EU-Kommission, dass diese Regelung gegen die EU-Vergaberichtlinien verstößt.

Wie Sie wissen, fordern die europäischen Vergaberichtlinien und die Rechtsprechung des EuGH u. a. eine funktionale Auslegung des Begriffs des öffentlichen Auftrags. Diese funktionale Auslegung ist auch für die Interpretation der Vorschrift zur Wertermittlung von Planungsleistungen zugrunde zu legen.

Nach ihrem Wortlaut, bei richtlinienkonformer Auslegung und auf Basis der bisherigen Entscheidungspraxis deutscher Gerichte und Vergabekammern, lässt die Vorschrift zukünftig im Einzelfall durchaus zu, die Auftragswerte getrennt für die jeweilige Planungsleistung zu bestimmen. Eine Addition von Auftragswerten ist nicht immer notwendig. Lassen sich funktionale Trennlinien und damit eine klare Abgrenzung objektiv festlegen, muss eine Addition aller Planungsleistungen nicht zwingend erfolgen.

Im persönlichen Gespräch mit meinen Mitarbeitern haben Mitarbeiter der Europäischen Kommission jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sie sich diese Rechtsauffassung zu eigen machen könnten.

Gerne stehen meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für weitere Rückfragen bereit.“

Quelle: DStGB-Mitteilung vom 12.04.2019

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