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EU verschärft NEC-Richtlinie

Am 23. November 2016 hat das EU-Parlament eine Herabsetzung der Höchstmengen für den Ausstoß von Schadstoffen beschlossen. Die NEC-Richtlinie aus dem Jahr 2001, die die Höchstwerte für die vier Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffoxid, Ammoniak und Feinstaub vorgibt, soll weiter verschärft werden. Die Richtlinie formuliert für jedes Mitgliedsland unterschiedliche hohe Reduktionsziele, die bis 2020 beziehungsweise 2030 eingehalten werden sollen.

Verschmutzte Luft ist die umweltbedingte Todesursache Nummer Eins in der EU. Eine Studie der Europäischen Umweltagentur hat ergeben, dass in der EU jährlich fast 470.000 Menschen vorzeitig durch verschmutzte Luft und die dadurch hervorgerufenen oder verschlimmerten Krankheiten versterben. Gemäß den Grenzwerten der Weltgesundheitsorganisation WHO, die schärfer sind als die Grenzwerte der Europäischen Union, leben 85 Prozent der Städter in Europa unter einer zu hohen Feinstaubbelastung.

Die neuen europäischen Vorgaben sollen nun dafür sorgen, dass der laut einem Bericht der Europäischen Umweltagentur positive Trend bei der Luftqualität in Europa sich fortsetzt. Der Beschluss des EU-Parlaments muss nun nur noch vom Rat gebilligt werden. Durch die neuen Grenzwerte sollen die gesundheitlichen Folgen der Luftverschmutzung in der EU halbiert werden. Die Mitgliedsstaaten sollen ab 2020 die sich aus der neuen NEC-Richtlinie ergebenden Verpflichtungen erfüllen – ab 2030 gelten dann gewisse Minderungsziele. Für Deutschland betragen diese ab dem Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2005 65 Prozent beim Stickstoffoxid und 43 Prozent beim Feinstaub.

Zunächst angedachte verbindliche Zwischenziele bis zum Jahr 2025 wurden wieder gestrichen und das insbesondere in der Landwirtschaft anfallende Methan nicht in die neugefasste Richtlinie aufgenommen.

Anzumerken ist, dass die novellierte NEC-Richtlinie nationale Immissionsobergrenzen regelt, also bestimmt, welche Schadstoffmengen an der Quelle ausgestoßen werden dürfen. Umweltzonen und Grenzwerte für die in der Luft vorhandenen Schadstoffe wie Feinstaub sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen.

 

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 4716 vom 25.11.2016)

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