Startseite EU-Direktive zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower-Richtlinie) – Handlungsbedarf?

EU-Direktive zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower-Richtlinie) – Handlungsbedarf?

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass derzeit verschiedene Firmen an die Kommunen herantreten und mitteilen, dass die Kommunen zur Umsetzung der EU Whistleblower-Richtlinie bis 17.12.2021 verpflichtet seien.

Diese Grundaussage ist falsch. Die Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie EU 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden; veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.11.2019, L 305/17) ist am Tag nach der Bekanntmachung, mithin dem 16.12.2019, in Kraft getreten.

Da es sich um eine EU-Richtlinie handelt, entfaltet diese keine unmittelbare Wirkung in die Mitgliedsstaaten. Die Mitgliedsstaaten haben nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2 Jahre Zeit, um die Vorschriften der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung in nationales Recht muss daher durch die Bundesrepublik Deutschland bis 17.12.2021 erfolgt sein.

Eine Umsetzung erfolgte bislang in Deutschland nicht. Das Bundesjustizministerium hat bislang lediglich einen Entwurf eines sog. „Hinweisgeberschutzgesetzes“ vorgelegt. Mit einer Entscheidung darüber ist ggf. erst im Rahmen einer neuen Legislaturperiode zu rechnen.

Die Geschäftsstelle weist ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen zwar durch die EU-Richtlinie vorgegeben sind, die tatsächliche Ausgestaltung und die notwendigen Erforderlichkeiten, welche bei den Gemeinden und Unternehmen durch diese Richtlinie betroffen sind umsetzen wären, jedoch noch nicht feststehen. Insofern halten wir es für nicht erforderlich, Unternehmen zu beauftragen, die Umsetzung für die Gemeinden vorzunehmen da die rechtliche Grundlage und Ausgestaltung noch nicht in Gänze bekannt ist. Wir empfehlen hier, das Gesetzgebungsverfahren des Bundes abzuwarten.

Es ist davon auszugehen, dass in der bundesgesetzlichen Regelung zudem eine Umsetzungsfrist festgelegt wird.

Die Geschäftsstelle wird Sie über die weiteren Entwicklungen hinsichtlich der Umsetzung der „EU Whistleblower-Richtlinie“ in nationales Recht durch ein sog. „Hinweisgeberschutzgesetz“ weiter informieren.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Nach oben scrollen