Startseite EU-Altgeräterichtlinie: Millionenstrafe droht Deutschland

EU-Altgeräterichtlinie: Millionenstrafe droht Deutschland

Am 28.05.2015 beantragte die EU-Kommission bei dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) der Bundesrepublik ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 210.078 Euro zu verhängen. Grund für die Beantragung der Strafe sind die immer noch nicht umgesetzten Vorgaben der novellierten EU-Altgeräte-Richtlinie. Die Frist zur Umsetzung in das nationale Recht endete bereits vor über einem Jahr, am 14.02.2014.

Ziel der geplanten Neuregelungen ist, dass mehr wertvolle Metalle als bisher aus ausgedienten Elektrogeräten wiederverwertet werden und Abfall vermieden wird. Zudem soll dadurch der illegale Müllexport eingedämmt werden. Ziel der EU-Kommission ist es darüber hinaus, das spätestens im nächsten Jahr eine Menge von Altgeräten eingesammelt wird, die 45 Prozent der neuverkauften Geräte entspricht. Für das Jahr 2019 gilt ein Ziel von 65 Prozent der verkauften Geräte oder 85 Prozent der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte. 

Stand des Gesetzgebungsprozesses 

Das Bundeskabinett beschloss die Novelle des Elektro- und Elektronikaltgerätegesetzes (ElektroG) im März dieses Jahres. Am 21. Mai 2015 fand die erste Lesung im Bundestag statt. Als nächstes sollen in einer öffentlichen Anhörung im Bundestagsumweltausschuss am 17. Juni von unterschiedlichen Seiten vorgebrachte Änderungswünsche geprüft werden. An dieser Anhörung werden Vertreter der kommunalen Spitzenverbände teilnehmen.

Die Stellungnahme der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände zum Referentenentwurf ist auf der Homepage des DStGB abrufbar. Über die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung am 17. Juni werden wir berichten. 

Anmerkung des DStGB 

Ein entscheidender Punkt in der Diskussion ist die Rücknahmepflicht des Handels und des Online-Handels für ausgediente Altgeräte. Hierbei ist fraglich, ob diese Rücknahmepflicht praktikabel und bürgerfreundlich sein wird.

Der DStGB hält weiterhin an seiner Position fest, eine einheitliche kommunale Sammelzuständigkeit für Elektroaltgeräte beizubehalten. Im Vordergrund soll nach wie vor die Transparenz für die Bürgerschaft vor Ort gestellt werden, um eine sachgemäße und verbraucherfreundliche Sammlung von entsorgten Altgeräten zu gewährleisten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

(Quelle: DStGB Aktuell 2315 vom 5. Juni 2015)

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