Startseite Erste Eckpunkte Kommunaler Finanzausgleich 2021 – Diskussionen um Verwendung von Mitteln nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz (GZSG)

Erste Eckpunkte Kommunaler Finanzausgleich 2021 – Diskussionen um Verwendung von Mitteln nach dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz (GZSG)

Die Lage der öffentlichen Haushalte hat sich infolge der Corona-Pandemie sehr kurzfristig und sehr drastisch verschlechtert. Der aktuell starke Einbruch kommunaler Steuereinnahmen, die Ausfälle sonstiger Erträge/Entgelte wegen zeitweiser Schließung / verringerter Nutzung von Einrichtungen und die Verteuerung der Aufgabenerfüllung durch zusätzliche Vorkehrungen belastet die Haushaltslage vielerorts stark. Die negative wirtschaftliche Entwicklung dürfte auch in den Folgejahren negativ zu Buche schlagen, insbesondere bei den Steuereinnahmen.

Nach aktuellen Steuerschätzung entwickeln sich die eigenen Steuereinnahmen der Kommunen (Gesamtsteuereinzahlungen abzgl. Gewerbesteuerumlage) wie folgt:

hier Skizze Steuereinnahmen hessische Kommunen abrufen

 

Aktuelle Maßnahmen zur Stützung der Kommunalfinanzen

Bund und Land stellen erhebliche Mittel bereit, um die Kommunalfinanzen in der Krise zu unterstützen.

Vom Bund kommen 552 Mio. Euro zum Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen 2020 (wir berichteten zuletzt im Eildienst Nr. 9 – ED 196 vom 19.8.2020). Hinzu treten im Jahr 2020 67 Mio. Euro, ab 2021 dauerhaft und tendenziell aufwachsend 270 Mio. Euro eine höhere Bundesbeteiligung Kosten der Unterkunft nach dem SGB II, was unmittelbar allein den Landkreisen und kreisfreien Städten zu Gute kommt.

Das Land hat mit dem Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz (GZSG) für eine Laufzeit bis einschl. 2023 insgesamt bis zu 2,5 Mrd. Euro für „Maßnahmen zur Stärkung der Partnerschaft mit den hessischen Kommunen“. Davon sind bereits gebunden:

 

  • 661 Mio. Euro Landesanteil Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen 2020
  • Corona-Landesausgleichsstock (geringe Mittel)
  • sowie nach Vorstellung der Landesseite: Ausfälle beim Aufkommen der Heimatumlage (abhängig von der Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens 200-250 Mio. Euro bis 2023).

Mithin sind insgesamt dem Grunde nach verfügbar bis einschl. 2023: 2,5 Mrd. Euro Land, 551 Mio. + 67 Mio. Euro Bund, vom Bund ab 2021 beginnend mit 270 Mio. Euro jährlich.

Vorläufige Einschätzungen zur Entwicklung des Kommunalen Finanzausgleichs

Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat erste vorläufige Eckdaten zur KFA-Entwicklung mitgeteilt, die in vollem Umfang in unserer Internetpräsenz in der Rubrik Fachinformationen / Finanzen Gemeindewirtschaftsrecht / Steuer- und Finanzdaten heruntergeladen werden.  

Beträge in Tsd. Euro

2021 (erste Entwürfe)

2020

2019

Allgemeine Finanzzuweisungen an Städte, Gemeinden und Landkreise

3.735.359

3.852.865

3.456.266

darunter an kreisangehörige Gemeinden

1.724.221

1.759.315

1.652.722

darunter an kreisfreie Städte

783.930

844.230

600.824

darunter an Landkreise

1.227.208

1.249.320

1.202.720

Besondere Finanzzuweisungen

1.367.822

1.305.364

996.104

darunter Betriebskosten Kita Ü3

278.210

259.030

242.030

darunter Betriebskosten Kita U3

375.225

358.630

236.850

darunter Zuweisungen Gute-Kita-G.

119.500

112.100

Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen/ Investitionsförderungsmaßnahmen

526.400

531.800

451.900

Das HMdF hat erste konkrete Zahlen zur Entwicklung des KFA vorgestellt. Danach sinkt auf Grundlage einer Kalkulation auf Basis der Mai-Steuerschätzung die Finanzausgleichsmasse um knapp 2,2% im Vergleich 2020. Die Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden würden dabei um 2,0%, die der Landkreise um 1,8% und der kreisfreien Städte um 7.7% sinken.

Trotz der schlechten Einnahmeentwicklung des Landeshaushalts übersteigen die KFA-Zuweisungen die unabdingbare finanzielle Mindestausstattung auch 2021 noch deutlich. Erste offizielle Planungsdaten des HMdF für Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen wird es voraussichtlich bis Mitte Oktober geben.     

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die aktuell vorgelegten ersten Ansätze des KFA grundsätzlich unter Verwendung von Mitteln nach dem GZSG erhöht werden können. Das Land hat hierzu Gesprächsbereitschaft signalisiert, ebenso zu Mischmodellen, etwa den Ausgleich von Minderungen des KFA-Volumens und Ausgleichszahlungen für Steuerausfälle, z.B. beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, zu verbinden.

Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen 2021?

Auch steht die Verzahnung von Landesmaßnahmen mit angekündigten zweckgebundenen Mitteln des Bundes steht noch aus. Von daher sind die oben dargestellten Haushaltsveranschlagungen beim KFA noch nicht das letzte Wort. Entsprechende moderate Steigerungen berücksichtigt unsere Modellberechnung für den KFA 2021 (abrufbar unter hsgb.de / Fachinformationen / Finanzen Gemeindewirtschaftsrecht / Steuer- und Finanzdaten, Meldung vom 6. 8. 2020).      

Trendberechnung Schlüsselzuweisungen und Umlagegrundlagen Stand 31.8.2020

Unter Zugrundelegung allein der aktuell vom HMdF übermittelten Daten zur Höhe der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Städte und Gemeinden und der veranschlagten Solidaritätsumlage ergäbe sich nach aktueller Trendberechnung der Geschäftsstelle ein Grundbetrag für die Schlüsselzuweisung B von rd. 1.445 Euro (2020: 1.447 Euro). Die Ergebnisse dieser Trendberechnung fallen für die Städte und Gemeinden wegen der geringeren zur Verfügung stehenden Schlüsselmasse naturgemäß geringer aus als in der oben erwähnten Modellberechnung Stand 6.8.2020.

Berücksichtigt sind dabei die Ist-Einnahmen aus den Gemeindeanteilen an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie der Gewerbesteuer bis einschl. des 2. Quartals 2020; für die Grundsteuern A und B sind bis einschl. zum 1. Quartal 2020 die Ist-Einnahmen sowie für das 2. Quartal 2020 die Ist-Einnahmen des 1. Quartals fiktiv angesetzt. Ebenfalls angesetzt ist die Pauschalzahlung für Gewerbesteuerausfälle. Sie soll laut aktuellem Gesetzgebungsvorschlag der Landesregierung rechnerisch je zur Hälfte dem 1. und 2. Halbjahr 2020 zugeschlagen und bezüglich der Anwendung der Nivellierungshebesätze nach § 21 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) wie Gewerbesteuer behandelt werden. Dabei ist als Besonderheit vorgesehen, dass für diese Pauschalzahlungen für erwartete Gewerbesteuerausfälle keine Gewerbesteuerumlage und Heimatumlage erhoben werden.

 

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju.

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