Mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (vom 12. März 2016, GVBl. S. 42; wir berichteten zu den damit verbundenen Problemen und Initiativen im Eildienst Nr. 4 – ED 47 vom 23.03.2016) sind die Erstattungspauschalen für die Unterbringung von Flüchtlingen deutlich erhöht worden.
- Erstattungspauschalen nach Landesaufnahmegesetz (LAG)
Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt ausnahmslos an die Landkreise und kreisfreien Städten. Soweit Landkreise auf Grundlage des LAG aufzunehmende Personen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zuweisen, ist eine auskömmliche Erstattung der Unterbringungskosten rechtlich und tatsächlich nicht gewährleistet. Weiterhin ist und bleibt offen, wie der in der Pauschale einkalkulierte Betrag von 30 € pro Kopf für die Sozialbetreuung ggfls. zwischen Landkreis und Gemeinde aufgeteilt wird, da vielerorts beide Seiten derartige Aufgaben wahrnehmen.
Diese Problematik war erneut Gegenstand von Erörterungen der Arbeitsgruppe Kommunaler Finanzausgleich (AG KFA) beim Hessischen Ministerium der Finanzen (HMdF). Das HMdF sah keinen Regelungsbedarf und argumentierte, dass die Aufgabenverteilung im kreisangehörigen Bereich differiere. Das schließe eine landeseinheitliche Vorgabe aus. Durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sei geklärt, dass die Gemeinden im Fall der Zuweisung im Ergebnis Unterkünfte bereit zu stellen hätten. Insoweit hätten die Gemeinden nach gefestigter Rechtsprechung einen Erstattungsanspruch gegen den Landkreis.
- Pauschalbetrag von 350,00 € je Flüchtling lt. Haushaltsplan des Landes für das Haushaltsjahr 2016
Der Hessische Landtag hat im Zuge der Haushaltsberatungen für 2016 abweichend vom Haushaltsentwurf der Landesregierung „Außerordentliche Zuweisungen an alle Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, die Flüchtlinge beherbergen“ (so der Wortlaut des Änderungsantrags, LT-Drucks. 19/2885) beschlossen.
Weiter heißt es in der Drucksache wörtlich:
„Die Zuweisung stellt sicher, dass die Kommunen – unabhängig von ihrer Finanzkraft – für jeden Flüchtling im Jahr 2016 eine entsprechende Zuweisung erhalten. Der errechnete durchschnittliche Betrag pro Flüchtling beträgt 350,00 €.“
Die im KFA-Jahr 2016 an die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgte Zuweisung von 350 € je Flüchtling ist nach Angaben des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport mit der Vorgabe an die Landkreise erfolgt, einen angemessen und sachgerecht bemessenen Anteil an die Gemeinden weiterzuleiten.
- Empfehlung für das Vorgehen vor Ort
Soweit der Landkreis auf Grundlage von § 7 LAG förmliche Zuweisungen an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden vornimmt, ist – wie in der Regel nach Kenntnis der Geschäftsstelle meist relativ einvernehmlich erfolgt – zu prüfen, ob die Kosten der aufnehmenden Städte und Gemeinden für die Unterbringung gedeckt werden.
Bezüglich der Zuweisung von 350 € sollte angesichts der Verweigerungshaltung des Landes ebenfalls eine einvernehmliche Lösung vor Ort gefunden werden. Dies jedenfalls dann, wenn die Stadt bzw. Gemeinde in Bezug auf die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen finanzielle Belastungen etwa zur Unterstützung der Betreuung, für zusätzliche Infrastruktur u.ä.m. verzeichnet.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
