Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat einen überarbeiteten Entwurf für eine Änderungsverordnung zur Gemeindehaushalts- bzw. Gemeindekassenverordnung (GemHVO und GemKVO) vorgelegt. Beide Verordnungen sind aktuell nur bis zum 31.12.2016 befristet in Kraft. Grundlage für den neuen Entwurf ist eine Anhörung zu einem bereits im November 2015 veröffentlichten Entwurf (wir berichteten im Eildienst Nr. 11 – ED 152 vom 18.11.2015). Wir gehen davon aus, dass eine Neufassung der Verordnungen in überschaubarer Zeit erfolgt. Neuregelungen und Neugestaltungen der Muster werden mit Übergangsvorschriften versehen, so dass viele Neuregelungen erst mit dem Haushaltsjahr 2018 verpflichtend eingeführt werden.
Der Entwurf ist im Mitgliederbereich unserer Homepage www.hsgb.de in der Rubrik Stellungnahmen und Beschlüsse abrufbar. Dort ist auch unsere Stellungnahme im Rahmen der ersten Anhörung Ende 2015 zum Herunterladen bereit gestellt.
Kernpunkte der nunmehr vom HMdIS vorgeschlagenen Änderungen sind neben weiteren Änderungen redaktioneller Natur:
- Die Einführung eines so genannten Finanzstatusberichts als zusätzliche Anlage bzw. zusätzliches Muster zur GemHVO. Er würde den Beurteilungsbogen betr. die finanzielle Leistungsfähigkeit ersetzen, wie ihn die Aufsichtsbehörden bisher verwenden. Dieser Finanzstatusbericht soll durch Änderung von § 28 GemHVO auch als Grundlage für die unterjährige Berichterstattung an die Gemeindevertretung dienen.
- Trotz ablehnender Stellungnahme des Hessischen Städte- und Gemeindebundes (HSGB) behält der Entwurf eine Neuregelung des § 3 GemHVO bei. Danach müsste die Summe des Finanzmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch sein, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten geleistet werden können. Der HSGB hatte hier argumentiert, dass die gesetzlichen Vorgaben für den Haushaltsausgleich in § 92 HGO auf den Ergebnishaushalt beziehen und dass es dabei bleiben solle. An dieser Einschätzung halten wir fest.
- 12 GemHVO betr. Folgekostenberechnungen soll nicht mehr nur Investitionen, sondern „finanzwirksame Maßnahmen“ im weiteren Sinne erfassen. Diesbezügliche Forderungen hatte die Überörtliche Prüfung erhoben (Kommunalbericht 2015, LT-Drucks. 19/2404, S. 256). Auch die FDP-Fraktion im Hessischen Landtag hatte mit einer Gesetzesinitiative auf eine solche Änderung gedrängt (LT-Drucks. 19/3479). Der Entwurf verzichtet aber auf eine Festschreibung von Lebenszyklusbetrachtungen. Allerdings ist der Begriff der „finanzwirksamen Maßnahmen“ weit und nicht näher konkretisiert.
- In § 25 GemHVO soll die Möglichkeit der Verrechnung von Altfehlbeträgen mit dem Eigenkapital abgeschafft werden. Dies ist aus Sicht der Geschäftsstelle kritisch zu sehen.
- Der in § 39 Abs. 1 Nr. 7 GemHVO enthaltene Passus betr. ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen wird ersatzlos gestrichen. Dies ist angesichts der in der Praxis durchaus vorhandenen Rechtsunsicherheit bezüglich der Anwendung dieser Vorschrift positiv zu bewerten.
- Die Zulässigkeit der (höheren) Neubewertung von Beteiligungen wird durch Ergänzung von § 41 Abs. 1 GemHVO klargestellt. Insoweit handelt es sich um ein Wahlrecht, das nach Auffassung der Geschäftsstelle positiv zu beurteilen ist.
- In § 43 GemHVO wird der bisher nur durch Hinweis Nr. 5 zu § 43 GemHVO angesprochene Komponentenansatz für Gebäude festgeschrieben. Auch hier handelt es sich um eine zulässige Option, wobei nicht nachvollziehbar ist, warum sich diese lediglich auf Gebäude bezieht (und nicht auf weiteres Infrastrukturvermögen).
- Der Jahresabschluss soll nach Maßgabe einer Änderung des § 52 GemHVO um eine Forderungsübersicht ergänzt werden.
- Eine Reihe von Mustern zur GemHVO (8, 9, 13, 15, 18, 20, 21, 22) wird neu gestaltet.
- Die GemKVO wird für elektronische Zahlungsvarianten wie z.B. PayPal geöffnet (als Option).
Insbesondere für die Muster sind im Entwurf Übergangsvorschriften enthalten, die eine zwingende Anwendung erst für das Haushaltsjahr 2018 vorgeben.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
