Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben vom 09.07.2021 um die Weitergabe folgender Information an die Personalvertretungen gebeten.
Pandemiebedingt wurden den Personalvertretungen mit § 1 Abs. 5 des Gesetzes zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 bis zur Wahl der neuen Personalvertretungen – längstens bis zum 31. Mai 2021 – Erleichterungen für die Beschlussfassungen und Sitzungsführung, wie z. B. im Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung, eingeräumt. Die Möglichkeit in dieser Zeit an Personalratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz teilzunehmen habe sich bewährt. Zudem könnten u.a. die verstärkt nachgefragte Mög-lichkeit des mobilen Arbeitens dazu führen, dass Präsenzveranstaltungen aufgrund zu wenig anwesender Mitglieder nicht durchgeführt werden könnten. Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, der von den Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Landtag eingebracht worden sei, Drucks. 20/5897, sehe daher in Artikel 5 Nr. 2 zu § 32 HPVG die Einführung einer Regelung zur Teilnahme an Personalratssitzung per Video- und Telefonkonferenz vor.
Danach soll der § 32 HPVG angefügt werden:
„Personalratsmitglieder können mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen, wenn
- vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststellen zur dienstlichen Nutzung freigeben sind.
- nicht mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Personalrats binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber dem Vorsitzenden widersprechen und
- der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen gelten als anwesend im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2. § 38 Abs. 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.“
Ferner wird darauf hingewiesen, dass aus personalvertretungsrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wenn alle Mitglieder des Gremiums damit einverstanden sind, dass die Personalvertretungen bereits im Vorgriff auf diese gesetzlichen Regelungen entsprechen verfahren können. Aber als Vorgriff sei erforderlich, dass in Abweichung von § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzentwurfs das Einvernehmen aller Mitglieder beigeführt werden muss.
Ungeachtet dessen sei beabsichtigt, bei der umfassenderen Bearbeitung des HPVG nochmals weitere Überprüfungen durchzuführen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2-Bü./Dr.R./Rau./Ju.
