Mit beiliegendem Erlass vom 24.08.2020 wird die ursprüngliche Regelung vom 24.03.2020 im Zusammenhang mit § 12 HBKG bis zum 31.12.2020 verlängert, wonach bei nicht durchzuführenden Wahlhandlungen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren gem. § 12 HBKG der Gemeindevorstand/der Magistrat im Benehmen mit dem Kreisbrandinspektor/-in auch ohne Wahl einen Gemeindebrandinspektor/-in oder Wehrführer/-in vorrübergehend bestellen kann. Eine entsprechende Bestellung und anschließende Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis soll dabei in analoger Anwendung des § 12 Abs. 3 HBKG erfolgen.
Der Ausgangserlass vom 24.03.2020 und der aktuelle Erlass vom 24.08.2020 sind beigefügt.
Abteilung 2.1 – Hg/Sie
