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Erlass zur Verfahrensprüfung im Finanzwesen

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Erlass vom 4. Mai 2016 (Geschäftszeichen IV 4-3 m 02.03.02) einen neuen Erlass betr. die Verfahrensprüfung durch die kommunalen Rechnungsprüfungsämter bei Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Finanzwesen veröffentlicht (StAnz. Nr. 21, S. 546). Hintergrund ist die Regelung nach § 131 Abs. 1 Nr. 4 HGO. Danach hat das Rechnungsprüfungsamt u. a. die Aufgabe, bei Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen im Finanzwesen die Verfahren vor ihrer Anwendung zu prüfen, soweit nicht der Minister des Innern Ausnahmen zulässt. Diese Vorschrift wird durch den genannten Erlass näher ausgefüllt.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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