Die Ergänzenden Hinweise zur Anwendung der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte vom 6. Mai 2010 (StAnz. 2010, 1470, so genannter Herbsterlass vom 03.03.2014, Az. IV 24 – 3m10) sieht in Punkt 2 betr. Eröffnungsbilanzen/Jahresabschlüsse folgendes vor:
„Ebenso ist auf die umgehende Aufstellung der ausstehenden Jahresabschlüsse zu drängen. Ab dem Haushaltsjahr 2015 sind Haushaltsgenehmigungen zurückzustellen, sofern ein Jahresabschluss nicht bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres aufgestellt wurde. Für die Genehmigung des Haushaltes 2015 bedarf es damit eines aufgestellten Jahresabschlusses für das Jahr 2012.“
Diese Vorgabe ließ sich nicht überall einhalten. Nunmehr hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport durch Erlass vom 28.01.2015 (Az. IV 2 15 i 01) konkretere Vorgaben für die Abarbeitung des Aufstellungsstaus bei Jahresabschlüssen gemacht. Auf Drängen u. a. des Hessischen Städte- und Gemeindebundes konnte für 2015 erreicht werden, dass eine Erteilung aufsichtsbehördlicher Genehmigungen auch erfolgen kann, wenn die Kommune einen begründeten Ausnahmefall darlegt, aufgrund dessen eine Aufstellung der Jahresabschlüsse bis 2012 nicht möglich war. In diesem Fall muss die Kommune zusichern, diese bis 31.12.2015 aufzustellen.
Wir bitten im Kenntnisnahme.
ED 19 Anhang Erlass Jahresabschlüsse
