Im Staatsanzeiger des Landes Hessen Nr. 40/2020 auf Seite 998 ff. wurde der Erlass zur Gewährung von Billigkeitsbeihilfen im Rahmen des ÖPNV zum Ausgleich von Mindereinnahmen veröffentlicht. Nach dem Erlass sind zwar grundsätzlich nur die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen im Sinne des ÖPNV-Gesetz Hessen antragsberechtigt. Das sind nach den gesetzlichen Regelungen nur die kreisfreien Städte und Landkreise. In dem Erlass ist jedoch auch darüber hinaus geregelt, dass den Antragsberechtigten Gemeinden gleichgestellt werden, welche freiwillig Aufgaben des ÖPNV nach § 5 Abs. 3 des ÖPNV-Gesetzes wahrnehmen. In diesem Fall kann ein Antrag bis zum 31.12.2020 auf den Ausgleich von Einnahmeausfällen gestellt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ersparten Aufwendungen nicht berücksichtigungsfähig sind.
Fundstelle Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 28.09.2020 Nr. 40, Seite 998 ff.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 2.2 – MG
