Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat Folgendes mitgeteilt:
„Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GemHVO a. F. und § 25 Abs. 4 Satz 2 GemHVO a. F. konnte ein nach 5 Jahren noch nicht ausgeglichener ordentlicher bzw. außerordentlicher Fehlbetrag mit dem Eigenkapital verrechnet werden. Durch Art. 1 Nr. 6 i. V. m. Art. 3 der „Verordnung zur Änderung er Gemeindehaushaltsverordnung und Gemeindekassenverordnung“ vom 7. Dezember 2016 (GVBl. Nr. 21/2016 S. 254) wurden § 25 Abs. 3 Satz 2 GemHVO und § 25 Abs. 4 Satz 2 GemHVO jeweils mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2016 gestrichen.
Ab dem Jahresabschluss 2016 ist es somit nicht mehr zulässig, ordentliche und außerordentliche Fehlbeträge mit dem Eigenkapital, konkret der Nettoposition, zu verrechnen.
Entsprechend der Übergangsregelung nach Art. 1 Nr. 16 Satz 2 der Änderungsverordnung bzw. § 60a Satz 2 GemHVO ist § 25 GemHVO in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung letztmalig auf den Jahresabschluss 2015 anzuwenden. Im Jahresabschluss 2015 ist die Verrechnung von jahresbezogenen Fehlbeträgen der Haushaltsjahre bis einschl. 2010 mit dem Eigenkapital (Nettoposition) zulässig. Eine Verrechnung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen von § 25 Abs. 3 Satz 2 a. F. GemHVO bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 GemHVO a. F. vorliegen.
Soweit Kommunen den Jahresabschluss 2015 ohne eine Verrechnung des jahresbezogenen Fehlbetrage des Haushaltsjahres 2010 mit dem Eigenkapital (Nettoposition) aufgestellt und ggf. dem Rechnungsprüfungsamt nach § 128 Abs. 1 HGO zur Prüfung vorgelegt haben, besteht bis zur Beschlussfassung nach § 114 Abs. 1 HGO die Möglichkeit, in Absprache mit dem Rechnungsprüfungsamt durch eine Änderung des Jahresabschlusses die Verrechnung nachzuholen.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
