Die Hessische Landesregierung hat durch die Verordnung vom 23. Februar 2015 (GVBl. S. 115) den Tag für die Wahl der gemeindlichen Ausländerbeiräte auf den 29. November 2015 festgesetzt. Zu den anstehenden Ausländerbeiratswahlen ging bei uns nachfolgender Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport ein. Den Inhalt des Erlasses geben wir zur Kenntnis.
„Ausländerbeiratswahlen 2015
- Wahltag
Die Hessische Landesregierung hat durch Verordnung vom 23. Februar 2015 (GVBl. S. 115) den Tag für die Wahl der gemeindlichen Ausländerbeiräte auf den 29. November 2015 festgesetzt.
- Rechtsgrundlagen
2.1 Für die Ausländerbeiratswahlen 2015 gelten neben der Verordnung über die Wahltagsbestimmung
- das Hessische Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158, 188),
- die Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 223), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2015 (GVBl. S. 237) und
- die §§ 84 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158, 188).
2.2 Zu den aktuellen Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Dienst-rechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158, 188) und die Verordnung vom 28. Mai 2015 (GVBl. S. 237) gebe ich folgende Hinweise:
- Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge wurde vom 66. Tag auf den 69. Tag vor der Wahl vorverlegt, § 13 Abs. 1 KWG, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO.
- Bewerber, für die im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, können anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift angeben, §§ 15 Abs. 5, 16 Abs. 2 Satz 4 KWG, § 26 Satz 2 Nr. 3 KWO.
- Öffentliche Bekanntmachungen können auch ausschließlich im Internet erfolgen, soweit dies in der Hauptsatzung der Kommune festgelegt wurde, § 67 Abs. 3 KWG.
- Für den Umschlag, in dem der Stimmzettel bei der Briefwahl abgegeben werden muss, wird zukünftig der Begriff „Stimmzettelumschlag“ statt „Wahlumschlag“ verwendet.
- Die Angabe eines Ortes bei der Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein ist nicht mehr erforderlich, § 45 Abs. 1 Satz 1 KWO.
- In die repräsentative Wahlstatistik können Briefwahlbezirke mit einbezogen wer-den, § 66 Abs. 2 Satz 2 KWG, § 110 Abs. 2 KWO.
- Der Rechtschutz von Wahlberechtigten wurde dahingehend verbessert, dass nach der Wahl Rechtsverletzungen eines Einspruchsführers auch dann festgestellt werden, wenn sie keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl haben. Die Rechtsverletzung ist im Beschluss der Vertretungskörperschaft festzuhalten, § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG. Auch im Rahmen des gerichtlichen Wahlprüfungsverfahrens sind etwaige Rechtsverletzungen von Einspruchsführern festzustellen, §§ 27 Satz 2, 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG.
Die Möglichkeit für Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich zu ihrem Familien- und Rufnamen auch einen im Pass-, Personalausweis und Melderegister eingetragenen Künstlernamen auf dem Stimmzettel aufnehmen zu lassen, sofern die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KWG gefasst hat, § 46 Abs. 1 Satz 2 KWG wird für die bevorstehende Ausländerbeiratswahl nicht praktisch, weil die Frist für eine derartige Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG – spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit – nicht ein-gehalten werden kann.
- Maßgebliche Einwohnerzahlen
Nach § 84 Satz 1 HGO ist in Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ein Ausländerbeirat einzurichten. Maßgeblich sind nach § 148 Abs. 1 HGO die für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltags vom Hessischen Statistischen Landesamt (HSL) festgestellten und veröffentlichten Einwohnerzahlen. Diese hat das HSL zum Stichtag 30. Juni 2014 festgestellt und am 17. Februar 2015 veröffentlicht; sie sind im Internetangebot des HSL www.statistik-hessen.de unter Wahlen/Daten/Kommunalwahlen/Ausländerbeiratswahl 2015 in Hessen abrufbar.
- Vordrucke
Die Vordruckmuster für die Wahlvorschlagsträger für die Ausländerbeiratswahlen wurden überarbeitet und den Rechtsänderungen angepasst. Sie wurden in das Themenportal Wahlen eingestellt (http://www.wahlen.hessen.de unter Kommunalwahl/Ausländerbeiratswahl). Ausgenommen hiervon ist das Formular AW 7 – Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts -, das den örtlichen Wahlleiterinnen und Wahlleitern über die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter per E-Mail zur Verfügung gestellt worden ist. Die Vordruckmuster für die Wahlbehörden werden derzeit ebenfalls an die Rechtsänderungen angepasst und in Kürze in das Themenportal Wahlen eingestellt.
Auf die Verpflichtung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter zur rechtzeitigen Beschaffung der erforderlichen Vordrucke weise ich hin, §§ 2 Satz 2, 81 KWO. Soweit es um Vordrucke für die Wahlvorschlagsträger geht, kann im Regelfall auf die elektronisch bereitgestellten Vordruckmuster verwiesen werden; sollten sie allerdings ausdrücklich in Papierform gewünscht werden, soll dem entsprochen werden.
Im Einzelnen wurden bzw. werden folgende verbindliche Vordruckmuster im Internet eingestellt:
- Wahlbenachrichtigung (AW Nr.1)
- Antrag auf Briefwahl (Wahlscheinantrag) (AW Nr. 2)
- Wahlbekanntmachung (AW Nr. 3)
- Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses (AW Nr. 4)
- Wahlschein (AW Nr. 5)
- Wahlvorschlag und Ergänzungsblatt (AW Nr. 6)
- Gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts (AW Nr. 8)
- Zustimmungserklärung (AW Nr. 9)
- Bescheinigung der Wählbarkeit (AW Nr. 10)
- Niederschrift über den Verlauf der Versammlung der Mitglieder/der Vertreterinnen und Vertreter zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber mit Versicherungen an Eides statt und Ergänzungsblatt (AW Nr. 11)
- Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge (AW Nr.12)
- Musterstimmzettel 1 für die Verhältniswahl (AW Nr. 13.1)
- Musterstimmzettel 2 für die Verhältniswahl (AW Nr. 13.2)
- Musterstimmzettel für die Mehrheitswahl (AW Nr. 13.3)
- Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Ausländerbeiratswahl im Wahlbezirk Ausfüllteil (AW Nr. 14.1) Anleitungsteil (AW Nr. 14.2)
- Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Ausländerbeiratswahl im Briefwahlbezirk Ausfüllteil (AW Nr. 15.1) Anleitungsteil (AW Nr. 15.2.)
- Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Ausländerbeiratswahl im Wahl- und Briefwahlbezirk
Ausfüllteil (AW Nr. 16.1) Anleitungsteil (AW Nr. 16.2)
- Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses (AW Nr. 17.1)
- Zusammenstellung der Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen (AW Nr. 17.2)
- Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (AW Nr. 18)
- Hinweise und Empfehlungen
5.1. Aufstellung, Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge können beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten (§§ 11 Abs. 2 Satz 1, 58 Satz 1 KWG). Auf dem Stimmzettel werden bei der Verhältnis-wahl für jeden Wahlvorschlag jedoch nur so viele Kandidaten aufgeführt, wie Vertrete-rinnen und Vertreter zu wählen sind (§§ 16 Abs. 2 Satz 5, 58 Satz 1 KWG). Wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, sind alle Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel ohne Angabe des Wahlvorschlagsträgers auf-zuführen (§§ 16 Abs. 3, 58 Satz 1 KWG).
An der Aufstellung der Wahlvorschläge können nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis teilnehmen, die im Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind (§ 61 KWG).
Ausschließlich befugt, die Wahlvorschläge zu unterzeichnen, ist die Vertrauensperson zusammen mit der stellvertretenden Vertrauensperson; beide werden von der Nominierungsversammlung bestimmt (§§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 2, 58 Satz 1 KWG).
Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge bei der Veröffentlichung wird durch das Los entschieden. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Gemeindewahlleiter zu ziehen, § 62 KWG.
Für die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und deren Einreichung, Zulassung und öffentlichen Bekanntmachung gelten folgende Fristen:
- Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen muss nach der Bestimmung des Wahltags, spätestens am 79. Tag vor der Wahl (= 11. September 2015) erfolgen (§§ 22 Abs. 1 Satz 1, 81 KWO). Damit den Wahlvorschlagsträgern ausreichend Zeit zur Aufstellung der Wahlvorschläge bleibt, bitte ich – sofern noch nicht geschehen – um eine möglichst zeitnahe Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen. Der zugelassene späteste Termin, also der 79. Tag vor der Wahl, sollte nicht ausgeschöpft werden.
- Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag (= 21. September 2015) bis 18 Uhr schriftlich beim Wahlleiter einzureichen (§§ 13 Abs. 1, 58 Satz 1 KWG).
- Der Wahlausschuss muss am 58. Tag vor der Wahl (= 2. Oktober 2015) über die Zulassung der Wahlvorschläge beschließen ( §§ 15 Abs. 1, 58 Satz 1 KWG)
- Die zugelassenen Wahlvorschläge müssen spätestens am 48. Tag vor der Wahl (= 12. Oktober 2015) öffentlich bekannt gemacht werden, §§ 15 Abs. 4 Satz 1, 58 Satz 1 KWG. Bei der Bekanntmachung bitte ich darauf zu achten, dass die nach §§ 26 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 81 KWO bezeichneten Angaben in der Bekanntmachung enthalten sind.
Werden in einer Gemeinde keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen, kann ei-ne Ausländerbeiratswahl nicht stattfinden; für die Dauer der bevorstehenden Wahlzeit gibt es in diesem Fall in der Gemeinde keinen Ausländerbeirat, § 86 Abs. 1 Satz 3 HGO. Dies gilt auch dann, wenn weniger Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl zugelassen werden, als Sitze zu vergeben sind. Der Wahlleiter sagt die Wahl ab, macht dies öffentlich bekannt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde, § 82b KWO.
5.2. Wahlbezirke und Wahlräume
Nach § 82 Abs. 2 KWO sollen die Wahlbezirke nach den örtlichen Verhältnissen so ab-gegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst er-leichtert wird; dabei darf die Zahl der Wahlberechtigten nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Örtliche Erfahrungen mit der Wahlbeteiligung bei der letzten Ausländerbeiratswahl bitte ich angemessen zu berück-sichtigen.
Nach §§ 29 Abs. 2 Satz, 81 KWO sollen Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen auch so ausgewählt und eingerichtet werden, dass insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass bei der Auswahl der Wahlräume verstärkt auf den barrierefreien Zugang geachtet wird und diese Wahlräume auch barrierefrei eingerichtet sind, so dass z. B. Rollstuhlfahrer die Wahlräume ohne fremde Hilfe erreichen und der Tisch mindestens einer Wahlkabine auf dem der Stimmzettel ausgefüllt wird, unterfahren werden kann. Dabei steht die Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremder Hilfe zur Erreichung des Wahlraums bzw. zur Stimmabgabe der Barrierefreiheit nicht grundsätzlich entgegen.
Sollte ein Raum als Wahlraum genutzt werden, der im Alltag videoüberwacht ist, ist da-für Sorge zu tragen, dass die Überwachungsanlage ausgeschaltet wird und die Kameras so abgedeckt werden, dass keine Aufnahmen der Wählerinnen und Wähler möglich sind. Im Wahlraum ist ein Hinweis anzubringen, dass die Anlage für den Wahltag außer Betrieb genommen wurde.
5.3. Wahlorgane
Sofern für die Ausländerbeiratswahl besondere Wahlleiter bzw. besondere stellvertretende Wahlleiter vom Gemeindevorstand bestellt worden sind oder neu bestellt werden, bitte ich zu beachten, dass deren Bestellung nicht nur für die Dauer des Wahlverfahrens erfolgt, sondern bis zu ihrem Widerruf gilt, §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 58 Satz 1 KWG.
5.4. Wahlbenachrichtigung, Öffentliche Bekanntmachungen
Um Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen möglichst frühzeitig eine Entscheidung zu ermöglichen, ob und wo sie an der Urnenwahl teilnehmen, muss der Gemeindevorstand frühzeitig und in geeigneter Weise mitteilen, welche Wahlräume barrierefrei sind, §§ 29 Abs. 2 Satz 2, 81 KWO.
Das Vordruckmuster der Wahlbenachrichtigung enthält ein Rollstuhlpiktogramm, wenn der Wahlraum barrierefrei zu erreichen ist. Zusätzlich muss in der Wahlbenachrichtigung darauf hingewiesen werden, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahl-räume erhalten können, §§ 10 Nr. 7, 81 KWO. Den Gemeinden wird empfohlen, diese Informationen zusätzlich durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit zu verbreiten.
5.5. Stimmzettel
5.5.1 Papierqualität
Das Papier des Stimmzettels muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Falten durch die Wählerin oder den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie gewählt wurde, §§ 27 Abs. 1 Satz 4, 81 KWO. Ich empfehle die Verwendung von weißem oder weißlichem Papier, 90g/qm, ≥ 98 % Opazität. Daneben sollten in der Wahlkabine Schreibstifte bereitliegen, bei deren Verwendung sichergestellt ist, dass die Kennzeichnung nach dem Falten nicht durchscheint.
5.5.2 Format, Vorfalten
Als Mindestgröße der Stimmzettel wird ein DIN A4-Format empfohlen, damit der Stimm-zettel mindestens zweifach gefaltet werden kann.
Um die Handhabung der Stimmzettel für die Wähler zu vereinfachen und um zu vermeiden, dass es zu einer Zurückweisung einer Wählerin oder eines Wählers nach §§ 39 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6, 81 KWO kommt, sollten jedenfalls große Stimmzettel maschinell vorgefaltet werden. Auf den amtlichen Vordruckmustern (AW Nr. 13.1, 13.2 und 13.3) ist ausdrücklich klargestellt, dass der Stimmzettel nach dem Kennzeichnen nach innen gefaltet werden muss.
Die Wahlvorstände sind darauf hinzuweisen, dass maschinell vorgefaltete Stimmzettel den Wählerinnen und Wählern am Wahltag auseinandergefaltet ausgehändigt werden müssen.
5.5.3 Stimmzettelinhalt
Auf dem Stimmzettel sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Zulassung neben- oder untereinander aufzuführen, §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 58 Satz 1 KWG. Sofern die Wahlvorschläge untereinander aufgeführt werden sollen, ist auch hierbei die Reihenfolge der Wahlvorschläge einzuhalten; die Länge des Stimmzettels wird durch den längsten Wahlvorschlag begrenzt (vgl. Vordruckmuster AW Nr. 13.2)
5.5.4 Verteilen von Musterstimmzetteln
Auch bei der Ausländerbeiratswahl müssen nach §§ 15 Abs. 4 Satz 1, 58 Satz 1 KWG amtliche Musterstimmzettel verteilt werden. Auf der Rückseite der Musterstimmzettel kann eine zusätzliche Information der Wahlberechtigten über die Stimmabgabemöglichkeiten erfolgen.
5.6 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
5.6.1 Zählen der Stimmzettel
Nach §§ 47, 81 KWO ist dem Wahlvorstand am Wahlabend zunächst die Aufgabe über-tragen, die Zahl der Wählerinnen und der Wähler durch Zählen der Stimmzettel festzustellen. Um zu kontrollieren, ob Stimmzettel nicht ineinander gerutscht sind, sollten die Stimmzettel vor dem Zählen entfaltet werden.
Danach ermittelt der Wahlvorstand nach §§ 48, 81 Abs. 1 KWO
- die Zahl der Stimmzettel, bei denen ein Wahlvorschlag unverändert angenommen worden ist, insgesamt und getrennt nach der Kennzeichnung der Wahlvorschläge,
- die Zahl der Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet worden sind (zweifelsfrei ungültige Stimmzettel)
- die Zahl der Stimmzettel die Anlass zu Bedenken geben und
- die Zahl der übrigen Stimmzettel.
Nach §§ 81, 48 Abs. 2 KWO muss für das Sortieren und Zählen Folgendes beachtet werden:
- Das Sortieren und Zählen der Stimmzettel muss unter gegenseitiger Kontrolle des Wahlvorstands erfolgen.
- Vor dem Zählen ist die Sortierung der Stimmzettel zu überprüfen; eine fehlerhafte Zuordnung ist zu korrigieren.
- Jede Zählung muss zweifach erfolgen.
Nach Abschluss des Zählens gibt der Wahlvorsteher die festgestellte Anzahl der Stimm-zettel jeweils einzeln mündlich bekannt; bei den Stimmzetteln nach §§ 48 Abs. 1 Nr. 1, 81 KWO, die nach der Kennzeichnung der Wahlvorschläge sortiert wurden, sagt er laut an, um welchen Wahlvorschlag es sich handelt.
Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt nach §§ 48 Abs. 3 Satz 1, 81 KWO der gesamte Wahlvorstand; die Beschlussfassung über diese Stimmzettel er-folgt bereits vor Absenden der Schnellmeldung. Die Zahl der Stimmzettel, die nach dem Beschluss gültige Stimmzettel nach §§ 48 Abs. 1 Nr. 1, 81 KWO sind, wird für jeden Wahlvorschlag ermittelt und in der Wahlniederschrift vermerkt. Alle Stimmzettel, über die beschlossen wurde, werden nach der Beschlussfassung als Anlage zur Niederschrift genommen, §§ 50 Abs. 2 Nr. 1, 81 KWO; sofern sie gültige Bewerberstimmen enthalten, werden diese im Rahmen der Zählung der Stimmen ausgewertet.
5.6.2 Zählen der Stimmen
Das Zählen der Stimmen erfolgt nach §§ 48a, 81 KWO. Sofern die Stimmermittlung nicht am Wahlabend abgeschlossen werden kann, muss dies in den Tagen nach der Wahl er-folgen. Für diesen Zweck sollten Auszählungswahlvorstände mit der Stimmermittlung betraut und ihnen jeweils die Ergebnisermittlung für mehrere Wahlbezirke und – sofern vorgesehen – für das Briefwahlergebnis übertragen werden.
Das Zählen der Stimmen kann mit Zähllisten und mit Hilfe von automatisierten Verfahren erfolgen. Beide Möglichkeiten sind zulässig; der Einsatz von automatisierten Verfahren zur Stimmermittlung wird jedoch empfohlen, da die Ermittlung des Wahlergebnisses mit technischen Hilfsmitteln gegenüber dem Einsatz von Zähllisten sehr viel schneller erfolgen kann und weniger fehleranfällig ist. Soweit automatisierte Verfahren für die Stimmermittlung eingesetzt werden, bitte ich folgende Hinweise zu berücksichtigen:
- Für den Fall, dass die automatisierten Verfahren defekt sind oder fehlerhaft arbeiten, sind für die Sicherstellung der Stimmermittlung an alle Wahlvorstände auch Zähllisten zu verteilen oder vorzuhalten.
- Die Stimmzettel müssen innerhalb eines Wahlbezirks eindeutig nummeriert sein. Die Stimmzettelnummer muss mit der jeweiligen Nummer im automatisierten Verfahren übereinstimmen.
- Soweit das automatisierte Verfahren eine Vergabe der Reststimmen vornimmt und die Gültigkeit des Stimmzettels überprüft, kann ein Vermerk über die Reststimmenvergabe unterbleiben.
Bei den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben, ist zu unterscheiden:
- Von den Stimmzetteln, über die bereits am Wahlabend Beschluss gefasst wurde und die der Niederschrift beigefügt sind, werden nur noch die gültigen Bewerberstimmen ermittelt und auf die Bewerber verteilt, §§ 48a Abs. 5 Satz 6, 81 KWO. Gültige Stimmzettel mit einer unveränderten Annahme eines Wahlvorschlags sind bereits in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift berücksichtigt worden. Eine abweichende Entscheidung über die Gültigkeit von Stimmen, über die bereits beschlossen wurde, steht nur dem Wahlausschuss und nicht dem Auszählungswahlvorstand zu, §§ 54 Abs. 3, 81 KWO.
- Soweit Stimmzettel erst beim Zählen der Stimmen Anlass zu Bedenken geben, sind sie auszusondern und der gesamte Wahlvorstand muss über die Gültigkeit der darauf abgegebenen Stimmen beschließen, §§ 48a Abs. 5 Satz 1, 81 KWO. Der Wahlvor-steher gibt die Entscheidung mündlich bekannt, vermerkt den Beschluss auf dem Stimmzettel und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Erst danach werden die nach Maßgabe des Beschlusses gültigen Stimmen auf die Bewerber verteilt.
Beim Zählen der Stimmen ist darauf zu achten, dass alle Stimmzettel, über die nach §§ 48 Abs. 3 Satz 1, 48a Abs. 5, 81 KWO Beschluss gefasst wurde, am Ende der Aus-zählung der Wahlniederschrift beigefügt werden müssen, §§ 50 Abs. 2 Nr. 1, 81 KWO.
- Meldung vor dem Wahltag
Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter melden die zugelassenen Wahlvorschläge für die Ausländerbeiratswahl dem Hessischen Statistischen Landesamt per E-Mail an
wahl@statistik.hessen.de. Diese Meldung soll durch Übersenden eines Abdrucks der öffentlichen Bekanntmachung nach §§ 15 Abs. 4, 58 Satz 1 KWG erfolgen.
- Meldung der Wahlergebnisse
Zur Meldung der Wahlergebnisse ergeht zu gegebener Zeit ein gesonderter Erlass.
Die Kreisausschüsse der Landkreise bitte ich, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu unterrichten, in denen eine Ausländerbeiratswahl stattfindet.
Im Auftrag
gez.
Dr. Kanther“
Mit der Bitte um Beachtung!
