Bezug: Sofort-Info vom 17.10.2022
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat den Finanzplanungserlass übermittelt. Diesen hatten wir umgehend an unsere Mitgliedsstädte und –gemeinden übermittelt.
Zum Erlass selber ist mitzuteilen, dass dieser wie üblich zum einen die Orientierungsdaten für die Finanzplanung der Jahre 2023 bis 2026 sowie die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Haushaltsgenehmigung 2023 enthält.
I. Orientierungsdaten
Für die Orientierungsdaten ist eine Besonderheit zu beachten: Laut HMdIS orientieren sich die Einnahmeansätze im Wesentlichen an den Ergebnissen des Arbeitskreises Steuerschätzungen vom Mai 2022. Die in den Fußnoten der Orientierungstabelle ausgewiesenen „geschätzten Vergleichswerte“ für 2022 weisen abweichend davon jedoch die Schätzergebnisse der Steuerschätzung vom November 2021 aus.
Die Geschäftsstelle des HSGB hatte dies gegenüber HMdIS und HMdF hinterfragt. Das HMdF erläuterte dazu, dass die Haushaltsansätze des Landes auf dieser Steuerschätzung basieren und die entsprechend niedrig angesetzten Vergleichswerte für 2022 zur Vermeidung von Inkonsistenzen gegenüber dem Haushaltsplan des Landes hinzunehmen seien.
Die Geschäftsstelle geht nach wie vor davon aus, dass die entsprechend die für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und die Gewerbesteuer (brutto) ausgewiesenen Vergleichswerte für 2022 zu niedrig angesetzt sein dürften. Mithin ist in den nun vorgelegten amtlichen Orientierungsdaten auch einiges an Vorsicht eingebaut. Daher empfiehlt es sich dringend, die in den Orientierungsdaten ausgewiesenen Veränderungsraten im Finanzplanungszeitraum grundsätzlich in voller Höhe zugrunde zu legen.
Nach § 9 Abs. 3 GemHVO sollen bei Aufstellung oder Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die nach § 101 Abs. 2 HGO bekanntgegebenen Orientierungsdaten unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.
Derartige örtliche Gegebenheiten sind in der Praxis jedoch ausschließlich für die Gewerbesteuer anzutreffen.
Die Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer werden demgegenüber nach feststehenden Schlüsselzahlen verteilt. Diese werden sich turnusmäßig für die Jahre 2024 bis 2026 ändern. Allerdings ist mit entsprechenden Modellberechnungen frühestens in der
2. Jahreshälfte 2023 zu rechnen. Daher sind bzgl. der Gemeindeanteile Zu- oder Abschläge nicht seriös zu begründen.
II. Haushalts- und Wirtschaftsführung
Der HSGB hatte sich im Vorfeld der Erstellung des Finanzplanungserlasses für umfangreiche haushaltsrechtliche Lockerungen stark gemacht. Der vorliegende Erlass greift davon erfreulicherweise manches auf. Das HMdIS hat angekündigt, dass einige dieser Erleichterungen auch in Anpassungen der Gemeindehaushaltsverordnung umgesetzt werden. In diesem Rahmen werden wir weiteren Verbesserungsbedarf anmelden.
„Normale“ Vorgaben zum Haushaltsausgleich
Bekanntlich enthalten § 92 Abs. 4, Abs. 5 Nrn. 1 und 2 HGO die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben für den Ausgleich des Haushalts in der Planung.
Ergebnishaushalt:
Anforderung ist hier grundsätzlich der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses unter Berücksichtigung der Summe der vorgetragenen Jahresfehlbeträge bzw. Ausgleich der Fehlbedarfe im ordentlichen Ergebnis durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 GemHVO darf ein in der Ergebnisrechnung ausgewiesener Jahresfehlbetrag im ordentlichen Ergebnis vor dem Abschluss der Bücher mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen werden.
Finanzhaushalt:
Der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit muss mindestens so hoch sein, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen Hessenkasse geleistet werden können, soweit die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind.
Abweichungen laut Finanzplanungserlass
Von diesen Grundsätzen gibt es auf Grundlage des Finanzplanungserlasses nunmehr umfangreiche Abweichungen, die sich – wie auch vom HSGB maßgeblich geltend gemacht – aus der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Perspektiven, der starken Preisentwicklung und weiteren erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten rechtfertigen.
Im Einzelnen:
1. Wahlrecht: Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklagen des außerordentlichen Ergebnisses 2023
Auch für das Haushaltsjahr 2023 können diejenigen Kommunen, die gemäß § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO einen Fehlbedarf oder gem. § 92 Abs. 6 Nr. 1 HGO einen Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis darstellen, den Fehlbedarf und den Fehlbetrag wahlweise mit Rücklagen ausgleichen, die aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses oder aus bis zum 31.12.2020 entstandenen Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses gebildet wurden. Entsprechende Anpassungen der GemHVO werden folgen.
Hierzu ist aus Sicht der Geschäftsstelle darauf hinzuweisen, dass die Stichtagsbetrachtung auf den 31.12.2020 bezüglich der Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses entfallen sollte. In diesem Sinne werden wir gegenüber dem Land nachdrücklich Stellung beziehen und haben bereits einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem HMdIS vorgebracht.
2. Haushaltssicherungskonzept entfällt:
jahresbezogen unausgeglichener Finanzhaushalt
Nach § 92a Abs. 1 HGO hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn sie die Vorgaben zum Ausgleich des Ergebnis- und Finanzhaushalts in der Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen sowie der Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht einhält (Nr. 1 der Vorschrift) oder nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101 HGO) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder ein negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden (Nr. 2 der Vorschrift).
Nach Ziff. II.4 des Erlasses entfällt das Haushaltssicherungskonzept weiterhin in den Fällen, in denen der Saldo des Zahlungsmittelflusses aus laufender Verwaltungstätigkeit zwar nicht so hoch ist, dass daraus die Auszahlungen zu ordentlichen Tilgung von Krediten sowie ggf. an das Sondervermögen Hessenkasse geleistet werden können, jedoch ausreichend ungebundene Liquidität für die Tilgungsleistungen und ggf. Auszahlungen an das Sondervermögen Hessenkasse zur Verfügung steht. Bezüglich der Ableitung des Betrags der ungebundenen Liquidität ist auf Muster 3 zu Hinweis Nr. 6 zu § 106 HGO zu verweisen. (Abrufbar – wie der Finanzplanungserlass – unter innen.hessen.de/Downloadbereich; hier ist ein entsprechendes Muster zum Stand 02.12.2021 zum Download bereitgestellt).
Unter „ungebundene Liquidität“ fallen alle Mittel, die nicht für Investitionsauszahlungen aus eigener Liquidität, Sondertilgungen, jahresbezogene Auszahlungen für Rückstellungen, Belastungen aus Vorjahren benötigt werden sowie der Liquiditätspuffer.
Diese Erleichterung betrifft den Fall, dass der Finanzhaushalt jahresbezogen nicht ausgeglichen ist. Kann der Ergebnishaushalt nicht im oben dargestellten Sinne ausgeglichen werden, bleibt die daraus resultierende Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts unberührt.
3. Haushaltssicherungskonzept wegen Problemen im Finanzplanungszeitraum
Wichtig sind auch die Hinweise zu § 92a Abs. 1 Nr. 2 HGO im entsprechenden Erlass:
- Das Gesetz spricht insoweit von Fehlbeträgen im Planungszeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. Eine Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts ist daher nur dann anzunehmen, wenn sich für den 5-jährigen Planungszeitraum der Ergebnis- und Finanzplanung jeweils durch Saldierung der jahresbezogenen Planwerte im Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung der ordentlichen Rücklage ein Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis oder ein Fehlbetrag im Finanzhaushalt ergeben. Demnach ist eine saldierte Betrachtung geboten und keine jahresbezogene Betrachtung.
Beispiel 1 (vereinfacht, T€):
|
|
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
ordentliches Ergebnis |
+500 |
+300 |
+50 |
-600 |
Im vorstehenden Beispiel ergibt sich ein Saldo von +250 T€ im gesamten Finanzplanungszeitraum. Trotz des unausgeglichenen außerordentlichen Ergebnisses 2026 ist kein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
Beispiel 2 (vereinfacht, T€):
|
|
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
ordentliches Ergebnis |
+500 |
-300 |
+50 |
-600 |
Im Beispiel 2 ergibt sich für den Finanzplanungszeitraum ein Saldo vom -350 T€. Ob ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt werden muss, hängt jetzt davon ab, ob dieses Minus durch Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen oder des außerordentlichen Ergebnisses ausgeglichen werden kann.
Bezüglich der Verwendung von Rücklagen aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses führt der Erlass weiter wörtlich aus:
„In den Planungszeiträumen der mittelfristigen Ergebnisplanung 2023 – 2027 steht damit auch dieser außerordentliche Rücklagenbetrag (des sich am 31. Dezember 2020 ergebenden Betrags der außerordentlichen Rücklage, die Geschäftsstelle) zum Ausgleich eines sich saldiert ergebenden ordentlichen Defizits zur Verfügung. Soweit der außerordentliche Rücklagebetrag einen Ausgleich des saldierten ordentlichen Defizits ermöglicht, besteht keine Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts.“
- Im Bereich von Finanzhaushalt und Finanzrechnung ist ein Haushalts-
sicherungskonzept demnach aufzustellen, wenn im Finanzplanungszeitraum insgesamt die Summe der Salden aus laufender Verwaltungstätigkeit abzüglich der Summe der Auszahlungen für die ordentliche Tilgung von Investitionskrediten unter Berücksichtigung hierfür vorgesehener zweckgebundener Einzahlungen und an das Sondervermögen Hessenkasse negativ ist. - Das Haushaltssicherungskonzept entfällt, wenn im gesamten Finanzplanungszeitraum auseichend ungebundene Liquidität zur Verfügung steht.
- Eine Pflicht zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts besteht auch dann, wenn sich für das Ende des Finanzplanungszeitraums ein negativer Zahlungsmittelbestand im Finanzhaushalt ergibt.
Liquiditätspuffer
Bezüglich des Liquiditätspuffers gilt weiterhin die Erleichterung, dass keine aufsichtliche Beanstandung erfolgt, wenn infolge der prognostizierten Entwicklung im Finanzhaushalt Kommunen den Puffer nicht bilden bzw. zum Jahresende nicht mehr vollständig vorhalten können. Der Liquiditätspuffer nach § 106 Abs. 1 HGO ist dabei ausdrücklich als ungebundene Liquidität anzusehen.
Kreisumlage
Aufgegriffen wurde im Erlass auch ein Hinweis, der sich aus der KFA-Trendberechnung unserer Geschäftsstelle ergibt. Danach können die Landkreise mit erheblichen Zuwächsen bei den Kreisumlagegrundlagen rechnen. Im Finanzplanungserlass wird dies dergestalt aufgegriffen, dass die Landkreise ausdrücklich angehalten sind zu prüfen, ob die Möglichkeit zur Anpassung bestehender Hebesätze besteht und insoweit die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden können.
Kommunaldata Hessen
Der Finanzstatusbericht (§ 1 Abs. 5 Nr. 11 GemHVO, § 60 Satz 1 Nr. 20 GemHVO) ist nach § 60 Satz 2 GemHVO den Aufsichtsbehörden in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Insofern ist die im Erlass angesprochene Kommunaldatenbank das Vehikel für die Umsetzung dieser Verpflichtung.
Darüber hinaus sieht der Finanzplanungserlass erneut Fristen für regelmäßige Datenerhebungen (Abfrage Liquidität zum 31.12., Voraussichtliches Ist zum Vorjahr, Prognose laufendes Jahr) vor.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
