Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat nunmehr den Erlass betr. Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung von doppischen Jahresabschlüssen für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2013 (Geschäftszeichen IV 4 – 15 i 01.01) veröffentlicht. Wir haben den Erlass vorab per Rundmail Finanzen am 04.08.2014 weitergeleitet. Über die wesentlichen Zielsetzungen des Erlasses hatten wir bereits im Eildienst Nr. 4 – ED 41 vom 22.04.2014 berichtet.
Ein wesentlicher Punkt im Erlass ist die in Ziff. 1 angesprochene Möglichkeit der Festlegung von Wertgrenzen. Wie eine rechtlich fundierte Wert- bzw. Erheblichkeitsgrenze nachvollziehbar abgeleitet werden kann, haben wir im Eildienst Nr. 6 – ED 67 vom 17.06.2014 näher dargestellt.
Überblicksweise regelt der Erlass folgende Punkte, die die Aufstellung der Jahresabschlüsse bis einschließlich desjenigen für das Jahr 2013 erleichtern sollen:
- Bestimmung von Wertgrenzen
Hinweis: Bezüglich der Wertgrenzen ist zu beachten, dass deren Festlegung unabhängig vom genannten Erlass sinnvoll und auf Dauer – also insbesondere über das Haushaltsjahr 2013 hinaus – zulässig ist (zur rechtlichen Herleitung vgl. Eildienst Nr. 6 – ED 67 vom 17.06.2014). - Verzicht auf die Rückstellungen nach § 39 Abs. 1 Nrn. 3-9 GemHVO
- Wertberichtigungen auf Forderungen
- Inventar
- Leistungsmengen und Kennzahlen
- Bestandteile und Anlagen des Jahresabschlusses
- Prüfung der Jahresabschlüsse
- Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen nach § 133 HGO
Der Jahresabschluss 2014 soll dann alle nach den Bestimmungen von HGO und GemHVO erforderlichen Inhalte aufweisen.
Der Erlass kann im Mitgliederbereich unserer Homepage in der Rubrik Fachinformationen heruntergeladen werden.
